Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Petzner und Mag a . Tröster in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 10. Juni 2026, GZ B*-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A*verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB – soweit hier relevant – in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. September 2025, AZ **, verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 26. August 2026. Eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte und zwei Drittel der Freiheitsstrafe (Stichtage: 26. Mai 2026 und 26. Juni 2026) wurde mit den Beschlüssen des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 24. April 2026, GZ C*-7 und GZ **-6, aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt. Der vom Strafgefangenen dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 28. Mai 2026, 8 Bs 77/26y, 8 Bs 78/26w nicht Folge (s. Ordner sonstige Beilagen im Akt AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 14) wies das Vollzugsgericht konform der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) – der Leiter der Justizanstalt (ON 10.1) sprach sich nicht dagegen aus – den am 30. April 2026 eingebrachten Antrag (ON 2) des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafe abermals aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 14).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 16), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht äußerte.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Sach- und Rechtslage im Wesentlichen zutreffend dargelegt (ON 14, 2 ff), sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird. Klarzustellen ist, dass dem gegenständlichen Beschluss und den Entscheidungen zu AZ C* und D* des Landesgerichts für Strafsachen Graz kein identer Entscheidungsgegenstand zugrunde liegt, da nunmehr über die bedingte Entlassung nach dem Zwei-Drittel-Stichtag zu entscheiden ist, demgegenüber den zitierten Entscheidungen eine Ablehnung der bedingten Entlassung nach Verbüßung der Hälfte bzw. zum Zeitpunkt der Verbüßung von zwei Drittel der Strafe zugrunde lag.
Das Beschwerdegericht teilt auch die zutreffende Argumentation des Erstgerichts zum negativen spezialpräventiven Prognosekalkül.
Der Beschwerdeführer weist – außer der in Vollzug stehenden Verurteilung – zumindest zehn weitere gegen fremdes Vermögen gerichtete, einschlägige strafgerichtliche Vorstrafen auch zu mehrjährigen Freiheitsstrafen in mehreren Staaten der Europäischen Union auf (ECRIS-Auskünfte ON 7 bis 9), die er (zum Teil) auch verbüßte, sodass die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB beim Strafgefangenen bereits vorlagen.
Die darin zum Ausdruck kommende mangelnde Normtreue und massive Sanktionsresistenz konterkariert das aufgrund der (nunmehrigen) Hafterfahrung Läuterung behauptende Beschwerdevorbringen. Das für den Strafgefangenen ins Treffen geführte „breite familiäre Netzwerk“, welches ihm bis zur Aufnahme einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit umfassend unterstützend zur Seite stehen würde, bestand bereits zum Tatzeitpunkt im Februar 2025, weshalb eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse seit der Tatbegehung nicht zu ersehen ist. Folglich können – mit Blick auf das massiv getrübte Vorleben samt mehrfacher Hafterfahrung – auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB die dargestellten Negativfaktoren nicht ausgeglichen werden.
Wenn in der Beschwerde ferner kritisiert wird, dass der Beschwerdeführer „zu keinem Zeitpunkt angehört wurde“, weshalb er in seinem Recht auf rechtliches Gehör im Sinn des § 6 Abs 1 StPO verletzt worden sei, wird übersehen, dass eine – fallbezogen auch gar nicht beantragte – Anhörung des Strafgefangenen bei Vollzug von 18 Monaten nicht übersteigenden Freiheitsstrafen gemäß § 153 StVG nicht zwingend vorgesehen ist, das Erstgericht eine solche nach den Umständen des Falles – zutreffend - als nicht erforderlich erachtete (BS 3) und das rechtliche Gehör in concreto durch seine begründete Antragstellung (ON 2) gewahrt wurde.
Auch eine in der Beschwerde kritisierte Divergenz zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Beschlusses liegt nicht vor. Das Erstgericht hat die Abweisung der bedingten Entlassung nach dem Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen auf Beschlussseite 4 nachvollziehbar und einwandfrei begründet. Mit den im Beschluss zitierten Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Graz in den Verfahren AZ C* und AZ D* wurde – wie bereits ausgeführt – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte- bzw. zum Zwei-Drittel-Stichtag abgelehnt. Da der aktuellen erstgerichtlichen Entscheidung somit ein anderer Entscheidungsgegenstand als den zuvor getroffenen Beschlüssen zugrunde liegt, kommt eine Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) nicht in Frage.
Der Beschwerde bleibt daher der Erfolg versagt.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden