Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Wieland als Vorsitzenden, die Richterin Mag a. Schwingenschuh und den Richter Mag. Redtenbacher in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 28. April 2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Leoben die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. September 2025, AZ **, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
Ausgehend vom Haftantritt am 29. September 2025 und der auf die Strafe angerechneten Vorhaft von einem Monat und rund 23 Tagen fällt das errechnete Ende der Strafzeit auf den 6. November 2026.
Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe (21. März 2026) wurde im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Leoben rechtskräftig abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dem Strafgefangenen die bedingte Entlassung auch nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit (6. Juni 2026) versagt (ON 6). Dagegen richtet sich die vom Strafgefangenen in der Anhörung erhobene (jedoch unausgeführt gebliebene) Beschwerde (ON 5, 2).
Das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Zur für die bedingte Entlassung maßgeblichen Bestimmung des § 46 StGB wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (ON 6, 3) verwiesen.
Auch an der Ableitung der zulasten des Verurteilten ausschlagenden Prognose des Erstgerichts aus dem Vorleben und den im Vergleich zum Tatzeitraum unveränderten Lebensumständen bestehen keine Bedenken. Wie bereits vom Erstgericht zutreffend dargestellt (ON 6, 4) weist der Strafgefangene zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen in Großbritannien, in der Slowakei und in den Niederlanden auf. In Zusammenschau mit der Begehung der der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Taten im raschen Rückfall nach der letzten Verurteilung in den Niederlanden und innerhalb der in diesem Verfahren bestimmten Probezeit ist auf eine erhebliche Verfestigung der gegenüber mehreren Rechtsgütern, insbesondere jenem des fremden Vermögens zumindest gleichgültigen Einstellung zu schließen. In Anbetracht der solcherart erheblich gesteigerten Rückfallsgefahr ist lediglich bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse des Strafgefangenen von einer bedingten Entlassung die zumindest gleiche legalbewährende Wirkung wie von der Fortsetzung des Strafvollzugs zu erwarten ( Birklbauer in SbgK § 46 Rz 33, 77 ff, 81, 84; Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Allein aus dem hausordnungskonformen Verhalten und der guten Arbeitsleistung während des laufenden Vollzugs sind prognostisch relevante Änderungen nicht abzuleiten, lässt doch das Vollzugsverhalten angesichts der Restriktionen nicht unmittelbar auf eine für die Legalbewährung in Freiheit unerlässliche Einstellungsänderung schließen. Äußere Anhaltspunkte für einen derartigen intrinsischen Prozess, wie etwa die professionell begleitete Auseinandersetzung mit den für die Delinquenz relevanten Einflussfaktoren und/oder das Bemühen um die Entwicklung realistischer Lebensperspektiven für den Zeitraum nach der Entlassung, haben sich aus dem Verfahren nicht ergeben und wurden vom Strafgefangenen auch nicht dargelegt. Dieser Mangel an Eigeninitiative lässt von der Fortsetzung der erzieherischen Beeinflussung im Strafvollzug eine wesentlich stärkere spezialpräventive Wirkung erwarten als von der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung der bedingten Entlassung. Angesichts der fehlenden Bemühungen des Strafgefangenen um eine Veränderung seiner Lebensumstände bieten sich auch keine Anknüpfungspunkte für eine die Wirkung einer vorzeitigen Entlassung steigernde Anwendung von Maßnahmen gemäß §§ 50 ff StGB.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht eine weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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