ENDERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Constantin-Adrian NITU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt I. richtig zu lauten hat:
„I. Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2025 festgenommen und am selben Tag die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall StGB, unter Bedachtnahme auf das ungarische Urteil des Gerichts XXXX zu XXXX vom XXXX .2022, gemäß den §§ 31, 40 StGB als Zusatzstrafe nach § 130 Abs 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt.
Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.03.2025 wurde der BF aufgefordert, sich zu der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 3 FPG ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich sowie seinen zwölf Vorverurteilungen begründet, zumal er nur zur Begehung strafbarer Handlungen nach Österreich gekommen sei. Er habe keinen relevanten Bezug zu Österreich. Da er im Bundesgebiet auch nicht beruflich oder sozial verankert sei, liege kein schützenswertes Familien- oder Privatleben vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Behebung des Bescheides beantragt und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag.
Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass ein achtjähriges Aufenthaltsverbot im Vergleich zum konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftat außer Relation stehe. Der BF habe im Bundesgebiet umfangreiche familiäre und soziale Bindungen, da sowohl seine Schwester, XXXX als auch zahlreiche enge Freunde und Bezugspersonen des BF in Österreich dauerhaft aufhältig seien.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit dem Teilerkenntnis vom 28.07.2025 wies das BVwG die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) ab und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zu.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Der BF ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Nach der Grundschule absolvierte er eine Ausbildung zum Mechaniker. Zuletzt war er selbstständig im Autohandel tätig, wobei er dazu auch Mechaniker- und Lackierarbeiten durchführte. Er verdiente bis zu EUR 1.000,00. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Rumänien, wo er zwei Einfamilienhäuser, eine Liegenschaft und mehrere Fahrzeuge besitzt. Schulden hat er keine.
Abgesehen von seinem Aufenthalt in österreichischen Justizanstalten verfügt der BF über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Auch hat er nie eine Anmeldebescheinigung beantragt oder ist in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen. Im Bundesgebiet lebt seine Schwester und hat der BF hier auch Freunde und Bekannte; ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen kann nicht festgestellt werden.
Er besitzt einen bis XXXX gültigen rumänischen Personalausweis.
Der BF wurde am XXXX .2025 festgenommen und am selben Tag die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Er wurde in Österreich einmal strafgerichtlich verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall StGB, unter Bedachtnahme auf das ungarische Urteil des Gerichts XXXX zu XXXX vom XXXX .2022, gemäß den §§ 31, 40 StGB als Zusatzstrafe nach § 130 Abs 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem hiefür bereits rechtskräftig verurteilten C.CH. sowie mit dem hiefür bereits rechtskräftig verurteilten I.B. und weiteren unbekannten Täter als Mittäter (§ 12 StGB) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung, die auf die Begehung von einbruchsweisen Diebstählen von Traktoren und Fahrzeugen spezialisiert ist, nachgenannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Gesamtwert (EUR 222.000,00) durch Einbruch in einen Lagerplatz und einen anderen umschlossenen Raum (Lagerhalle) mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Taten in der Absicht ausführte, sich durch die wiederkehrende Begehung von solchen schweren Diebstählen (§ 128 Abs 1 Z 5 StGB) und von solchen Einbruchsdiebstählen (§ 129 Abs 1 Z 1 StGB) längere Zeit hindurch - nämlich über einen zumindest dreimonatigen Zeitraum - ein nicht bloß geringfügiges - nach jährlicher Durchschnittsbetrachtung monatlich EUR 400.000,00 übersteigendes - fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er teils unter Einsatz besonderer Mittel, nämlich der Verwendung von Universalzündschlüssel, gefälschten [Fracht]-Papieren sowie von Abtransport-[Planen]LKWS, handelte, und ab der dritten Tat bereits zwei solche Taten begangen hat, und zwar:
1. in der Nacht vom XXXX 2019 auf den XXXX 2019 in XXXX Berechtigten der XXXX einen Traktor im Wert von EUR 18.000,00 und einen Traktor im Wert von EUR 15.000,00, indem sie die Eisenkette am Einfahrtstor zum Lagerplatz abzwickten und die Traktoren mit mitgeführten Schlüsseln öffneten, starteten, vom Firmenareal lenkten, auf ein Transportfahrzeug verluden und ins Ausland verbrachten;
2. in der Nacht vom XXXX 2019 auf den XXXX 2019 in XXXX , indem sie das Vorhängeschloss vom Schiebetor zur Lagerhalle abzwickten und die Fahrzeuge mit den angesteckten Zündschlüsseln starteten, aus dem Firmenareal lenkten, auf ein Transportfahrzeug verluden und ins Ausland verbrachten, und zwar:
a) R.P. einen Traktor im Wert von zumindest EUR 60.000,00,
b) R.P. einen PKW im Wert von zumindest EUR 10.000,00;
3. in der Nacht vom XXXX 2020 auf den XXXX 2020 in XXXX Berechtigten der XXXX . Genossenschaft zwei Traktoren im Wert von EUR 42.000,00 und im Wert von EUR 77.000,00, indem sie ein Stück des das Firmenareal umgebenden Zaunes aufschnitten, in das Firmengelände eindrangen, die bezeichneten Traktoren mit einem mitgebrachten Schlüssel starteten, aus dem Firmenareal lenkten, auf ein Transportfahrzeug verluden und ins Ausland verbrachten.
Dem Strafurteil ist weiters zu entnehmen, dass der BF spätestens im Oktober 2019 den Entschluss fasste eine kriminelle Vereinigung zum Zwecke der Begehung schwerer Einbruchsdiebstähle zur Erbeutung von zum Wiederverkauf geeigneter hochwertiger Traktoren zu gründen und sodass in Österreich als Mitglied dieser kriminellen Vereinigung schwere Einbruchsdiebstähle zu begehen, um sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.
Bei der Strafbemessung wurden die teilweise Sicherstellung der Diebesbeute und das längere Zurückliegen der Taten als mildernd gewertet. Erschwerend wirkten sich hingegen das massiv einschlägig belastete Vorleben, das Zusammentreffen des Verbrechens mit dem Handel mit gestohlenen Waren zum Zusatzstrafurteil, die verstärkte Tatbestandsmäßigkeit und der mehrfach die Wertgrenze übersteigende Schaden aus.
Aus den Entscheidungsgründen geht hervor, dass der BF zwölf Vorverurteilungen wegen Vermögensdelikten aufweist, und zwar acht Verurteilungen wegen Diebstahls, eine Verurteilung wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen aus dem Jahr 2014 sowie eine Verurteilung wegen Einbruchsdiebstahls des niederländischen Gerichtes XXXX vom XXXX 2022, Zl. XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, wobei die letzte Tathandlung am XXXX .2022 erfolgte. Der Verurteilung durch das Gericht XXXX zu XXXX vom XXXX .2022, zufolge wurde der BF wegen Handels mit gestohlenen Waren zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt.
Die Freiheitsstrafe wird derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG.
Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Akten, insbesondere auf den darin enthaltenen Strafurteilen, den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Europäisches Strafregister Informationssystem (ECRIS) dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Geburtsname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem (dem BVwG in Kopie vorgelegten) rumänischen Personalausweis hervor.
Seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse gehen aus der Beschwerde sowie aus dem Strafurteil hervor.
Das Vorhandensein einer Anmeldebescheinigung oder eine entsprechende Antragstellung lässt sich weder den Verwaltungsakten noch dem IZR entnehmen.
Die Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft gehen aus der Vollzugsinformation hervor.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seiner Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister und den im Verwaltungsakt aufliegenden Strafurteil, dem auch seine Vorstrafenbelastung entnommen werden konnte. Des Weiteren wurde ein ECRIS-Auszug eingeholt.
Die Anhaltung in der Justizanstalt geht aus der im Verwaltungsakt einliegenden Vollzugsinformation hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).
Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich lediglich zur Verübung von Straftaten und seit XXXX 2025 für den Strafvollzug im Inland aufhielt. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der VwGH hat wiederholt ausgeführt, dass der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 04.06.2008, AW 2008/18/0299) eine große Bedeutung aufgrund deren schwerwiegenden Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, zukomme.
Da sich der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung an mehreren schweren Einbruchsdiebstählen beteiligte, ist – insbesondere aufgrund seines schwer belasteten Vorlebens und der Wirkungslosigkeit des bereits mehrfach verspürten Haftübels - auf eine hohe kriminelle Energie zu schließen. Dies spiegelt sich auch in der sorgfältig geplanten und exakt abgesprochenen Vorgehensweise wieder.
Der kriminelle Werdegang des BF zeigt seinen unkorrigierbaren Hang vor allem zu Vermögensdelinquenz, worauf auch das Strafgericht hinweist. Er ließ sich durch bereits verhängte Freiheitsstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten in mehreren EU-Mitgliedsstaaten abhalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF noch in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Die erhebliche Wiederholungsgefahr zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der BF nach einschlägigen Verurteilungen in Österreich in den Jahren 2019 und 2020 gewerbsmäßig zahlreiche Einbruchsdiebstähle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung beging und das strafbare Verhalten in den Niederlanden fortsetzte, was im XXXX 2022 zu einer weiteren Verurteilung führte. Zuvor wurde der BF im XXXX 2022 wegen Vermögensdelikten in Ungarn verurteilt. Eine Reue kann der Beschwerde nicht entnommen werden.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, zumal sich sein Lebensmittelpunkt nie in Österreich befand. Er hat nach wie vor starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er sich lange Jahre dort aufhielt, sprachkundig und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist. Die Verbindung zu seiner in Österreich lebenden Schwester und seinen Freunden kann nach der Haftentlassung und der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat durch Telefonate, Briefe, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) sowie durch wechselseitige Besuche außerhalb Österreichs aufrecht bleiben.
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der BF bislang keine Anstrengungen unternommen hat, einen ordentlichen Lebenswandel einzuschlagen. Der BF plante schwere Einbruchsdiebstähle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, um sich mit der Verwertung des Diebesgutes, dass hauptsächlich aus hochwertigen Traktoren bestand, ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen und konnte nur durch seine Festnahme von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden.
Dem Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF, bei dem es sich um einen schwer belehrbaren Rückfallstäter handelt, steht auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung gewerbsmäßiger Eigentumsdelinquenz gegenüber, das im Ergebnis sein persönliches Interesse an der Möglichkeit eines Aufenthalts in Österreich überwiegt. Das Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.
Aufgrund des überaus belasteten Vorlebens des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und der Tathandlungen in Österreich, die im Rahmen einer professionell agierenden kriminellen Vereinigung in gewerbsmäßiger Absicht begangen wurden, ist ein achtjähriges Aufenthaltsverbot im Sinne des § 67 Abs 3 Z 1 FPG nicht zu beanstanden, zumal zahlreiche gewichtige Erschwerungsgründe vorlagen und eine mehrjährige Haftstrafe verhängt werden musste. Da der BF bereits mehrmals strafgerichtlich verurteilt wurde, ohne dass dies zu einem nachhaltigen Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten geführt hätte, ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
Seine vom BFA mit acht Jahren festgelegte Dauer ist jedoch auf sechs Jahre zu verkürzen, zumal auch das Strafgericht den möglichen Strafrahmen trotz der Vorstrafenbelastung nicht zur Gänze ausnützte. Ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot ist angemessen, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einer nachhaltigen Abkehr von Straftaten gegen das Vermögen anderer zu bewegen. Während dieses Zeitraums sollte es dem BF möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren und seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines neuerlichen Rückfalls zu untermauern. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern.
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Wie bereits im Teilerkenntnis vom 28.07.2025 ausgesprochen wurde, ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Angesichts der gewerbsmäßigen Delinquenz, des raschen Rückfalls und der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs 3 FPG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits im Teilerkenntnis vom 28.07.2025 behandelt.
§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnedies von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des BF zu seiner in Österreich lebenden Schwester und dem bestehenden Freundeskreis ausgegangen wird.
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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