Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, „130 Abs 1 erster Fall, 130 Abs 2 erster Fall“, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten wegen Schuld und Strafe sowie über jene der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. September 2025, GZ **-160.3, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Patrick Hinterleitner sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Felix Elstner am 11. März 2026 durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 2 erster (und zweiter) Fall iVm Abs 1 erster Fall, 15 StGB (I./) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB (II./) schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 2 StGB – unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A*
I./ in bewusstem und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), mit dem abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten B* fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, „teils“ durch Einbruch in Behältnisse, nämlich Zigarettenautomaten,
A./ weggenommen und zwar
1./ am 6. Februar 2025 in ** C* 715 Packungen Zigaretten im Wert von 4.503,40 Euro und 1.035,80 Euro an Bargeld, indem sie mit einem mitgeführten Brecheisen fünf Videokameras von der Außenwand der Trafik hinunterschlugen bzw verstellten und bei einen Automaten auf die Scheibe einschlugen und den zweiten Automaten durch Einschlagen öffneten und die Waren an sich nahmen;
2./ am 13. Februar 2025 in ** D* Zigaretten und Skruf Dosen im Gesamtwert von 2.810 Euro und Bargeld in Höhe von 702,70 Euro, indem sie mit einem nicht mehr festzustellenden Werkzeug den Zigarettenautomaten aufbrachen und die Waren und das Bargeld entnahmen;
3./ am 12. Februar 2025 in ** E* Zigaretten und Bargeld im Gesamtwert von 2.693,10 Euro, indem sie mit einem nicht mehr festzustellenden Werkzeug den Zigarettenautomaten aufbrachen und die Waren und das Bargeld entnahmen;
B./ wegzunehmen versucht, und zwar
1./ am 6. Februar 2025 in ** zwischen 5:40 Uhr und 5:52 Uhr F*, indem sie eine Kamera mit einem Taschentuch verdeckten, bei der zweiten Kamera die Verkabelung durchschnitten und danach trachteten mit einem noch festzustellenden Werkzeug den Zigarettenautomaten aufzubrechen, wobei es aufgrund der Störung durch den Morgenverkehr beim Versuch blieb;
2./ am 6. Februar 2025 zwischen 6:05 Uhr und 6:10 Uhr in ** F*, indem sie einen Zaun zum Garten des Hauses überstiegen, eine Kamera aus der Verankerung schlugen, die zweiten Kamera, welche über den Zigarettenautomaten hing, verdrehten und danach trachteten mit einem noch festzustellenden Werkzeug den Automaten aufzubrechen, wobei es aufgrund Beobachtung durch eine Nachbarin beim Versuch blieb;
3./ am 6. Februar 2025 in ** Verfügungsberechtigten der Tabak Trafik G*, indem sie unter Verwendung eines roten Brecheisens die am Gebäude des Geschäfts- und Wohnhauses angebrachten Überwachungskameras verdrehten bzw hinunterschlugen und danach trachteten mit dem mitgeführten Werkzeug den Zigarettenautomaten aufzubrechen, wobei es aufgrund Kenntnisnahme durch die Zeugin H* beim Versuch blieb;
4./ am 13. Februar 2025 in ** Verfügungsberechtigten der Tabak Trafik I*, indem sie danach trachteten mit einem mitgeführten Bunsenbrenner ein Loch in die Plastikscheibe des Zigarettenautomaten zu brennen und zu öffnen, wobei es beim Versuch blieb;
5./ am 13. Februar 2025 in ** Verfügungsberechtigten der J* GmbH, indem sie danach trachteten einen Zigarettenautomaten mit einem nicht mehr festzustellenden Werkzeug aufzubrechen, jedoch aufgrund Beobachtung durch K* die Flucht ergriffen;
wobei er den Diebstahl durch Einbruch in Behältnisse und an Sachen, deren Wert 5.000 Euro übersteigt und darüber hinaus in der Absicht beging bzw zu begehen suchte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Einbruchsdiebstähle längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen;
II./ in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum vor dem 6. Juni 2025 in der Justizanstalt Wiener Neustadt B* zu einer falschen Zeugenaussage vor der Kriminalpolizei zu bestimmen versucht, indem er den slowakischen Mithäftling L* aufforderte, B* die Nachricht zu überbringen, er solle seine belastenden Angaben zur Mittäterschaft des Beschuldigten in seiner Zeugeneinvernahme vom 6. Juni 2025 gegenüber dem Polizeibeamten M* zurückziehen, da die Polizei keine Beweise habe und er eine Maske getragen hätte.
Bei der Strafbemessung wertete die Einzelrichterin als erschwerend die zehn einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Überschreitung der Wertgrenze, die Tatbegehung in Haft, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie den raschen Rückfall während seines Aufenthaltsverbots, als mildernd hingegen, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Angeklagten unmittelbar nach der Urteilsverkündung angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 160.2, 24), die zu ON 170.1 - unter Zurückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit - wegen Schuld und Strafe ausgeführt wurde und mit der er eine Urteilsaufhebung sowie einen Freispruch, in eventu eine Herabsetzung der Strafe anstrebt. Die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihrer rechtzeitig angemeldeten (ON 1.122) und ausgeführten Berufung wegen Strafe (ON 169) eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe.
Die Berufung wegen Schuld ist nicht berechtigt.
Die Erstrichterin unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte nach erschöpfender Beweisaufnahme und unter Einbeziehung des von den Beteiligten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugend dar, wie sie zu den für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen zu Punkt I./ und II./ in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht gelangte und warum der Einlassung des Angeklagten zum für den Schuldspruch wesentlichen Tatgeschehen nicht gefolgt wurde (US 6 ff).
Dazu konnte sie sich in erster Linie auf die Aussage des Zeugen B* stützen, wobei sie ausführlich und logisch nachvollziehbar darlegte, weshalb sie dessen Angaben Glauben schenkte. Zu den Einbrüchen konnten die Angaben des Zeugen zudem mit den Aufzeichnungen der Überwachungskameras, die teilweise zwei Personen zeigten (vgl ON 54.3, 7 und ON 68.30, 2), sowie den Angaben der Zeuginnen N* und H*, die unmittelbare Wahrnehmungen zum Tatgeschehen hatten und die Täterschaft von zwei Personen bestätigten, wobei die Zeugin N* den Angeklagten von seiner Statur her als möglichen Täter beschrieb, in Einklang gebracht werden.
Die Erstrichterin setzte sich darüber hinaus auch mit den Aussagen der vom Angeklagten namhaft gemachten Zeugen O*, P* und Q* (ON 139) auseinander und führte logisch nachvollziehbar aus, warum deren Angaben nicht geeignet waren, die Belastungen durch den Zeugen B* auszuräumen und weshalb sie seine Täterschaft gerade nicht ausschließen konnten (US 7).
Betreffend Punkt II./ des Schuldspruchs standen die Angaben des Zeugen B* zudem in Einklang mit den Angaben des Zeugen L* vor der Polizei (ON 129.4), wobei die Erstrichterin auch ausführlich und schlüssig erörterte, warum die Aussage des Zeugen L* im Ermittlungsverfahren für glaubhaft erachtet wurde, während seine abschwächenden Angaben in der Hauptverhandlung nicht überzeugen konnten (US 8 f).
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete die Erstrichterin zulässigerweise und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht anders möglich (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671) aus den objektiven Tatumständen ab. Auf die für die Gewerbsmäßigkeit erforderliche Absicht konnte sie zutreffend aus der Vielzahl der Angriffe, der wegen gleichgelagerter Delikte erfolgten Vorverurteilungen und der tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse schließen (US 8).
All diesen Erwägungen kann die Berufung nur eigene, für den Angeklagte günstigere Schlussfolgerungen entgegensetzen, welche die oben dargestellten Erwägungen aber nicht einmal im Ansatz erschüttern.
Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Zu den Berufungen wegen Strafe: Die von der Erstrichterin ansonsten richtig und vollständig angeführten Strafzumessungsgründe sind zum Nachteil des Angeklagten dahin zu korrigieren, als – wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung zutreffend aufgezeigt – auch die Tatwiederholungen als erschwerend zu berücksichtigen sind, soweit sie nicht bereits für die Subsumtion als „gewerbsmäßig“ (vgl § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall) entscheidend sind (RIS-Justiz RS0091375 [T6] und Riffel in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 33 Rz 5).
Weitere mildernde Umstände konnte der Angeklagte nicht für sich ins Treffen führen und auch der Staatsanwaltschaft gelang es nicht, zusätzliche Erschwerungsgründe aufzuzeigen.
Zwar änderte sich die Strafzumessungslage ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten, doch ist beim gegebenen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion, insbesondere unter Berücksichtigung der massiven Vorstrafbelastung, des raschen Rückfalls und der konkreten Tatfolgen, tat- und schuldangemessen und nicht korrekturbedürftig. Mit dieser Sanktion wurde auch den – bei Einbrüchen in Automaten im ländlichen Raum jedenfalls gegebenen - gewichtigen generalpräventiven Aspekten (RIS-Justiz RS0090600) entsprechend Rechnung getragen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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