Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, Abs 2 Z 1, 130 Abs 2, 15 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 12.12.2025, GZ **-30, nach der am 8.4.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Kienreich, LL.M., des Oberstaatsanwaltes Mag. Willam, des Angeklagten und seiner Verteidigerin RA Mag. Lechthaler in Substitution für RA Dr. Prantner, öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g e gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre e r h ö h t .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, Abs 2 Z 1, 130 Abs 2, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 130 Abs 2 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, gemäß § 366 Abs 2 erster Satz StPO iVm § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von Teilschadenersatzbeträgen an zahlreiche Privatbeteiligte, gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens sowie gemäß § 20 Abs 3 StGB zur Zahlung eines Verfallsbetrages in Höhe von EUR 28.793,41 verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Verwahrungs-und Untersuchungshaft aktenkonform auf die Strafe angerechnet. Gemäß § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO wurden die Privatbeteiligten mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Schuldspruch hat A* in B* und C*, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten D* und E*, gewerbsmäßig, mithin in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung ein fortlaufendes, nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, anderen fremde bewegliche Sachen im Wert von gesamt zumindest EUR 28.793,41, mithin in einem den Wert von EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag, zu Punkten 1. bis 13. jeweils durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, nämlich eines Fahrradschlosses, zu 14. und 15. durch Einbruch in eine Wohnstätte, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. zu Punkt 13. wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
Bei der Strafbemessung erachtete das Erstgericht die teilweise geständige Verantwortung des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie die Tatsache, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) als mildernd. Aggravierend wurde die Begehung mancher Taten als Mittäter, die mehrfache Tatwiederholung sowie die Tatsache, dass der Angeklagte bereits mehrfach wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) berücksichtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Staatsanwaltschaft Feldkirch rechtzeitig angemeldete (ON 31) und schriftlich fristgerecht ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten, welche in den Antrag mündet, die über A* verhängte Freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen (ON 40).
In seiner Gegenäußerung beantragt der Angeklagte, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 42).
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtet in ihrer Stellungnahme unter Hinweis auf weitere Erschwerungsgründe die Berufung der Staatsanwaltschaft für berechtigt.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Die im Ersturteil genannten besonderen Strafzumessungsgründe sind zu ergänzen und zu präzisieren.
Der Erschwerungsgrund der mehrfachen Tatwiederholung ist dahingehend zu präzisieren, dass nur die über die zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit im Sinn des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB hinausgehende Tatwiederholung aggravierend wirkt.
Der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft folgend sind die besonderen Strafzumessungsgründe auf der erschwerenden Seite zu ergänzen. Die mehrfache Qualifikation des Diebstahls, die mehrfache Überschreitung der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 5 StGB sowie die Tatbegehung zu 1. und 2. des Schuldspruchs während offener Probezeit zum Urteil der ** vom 28.6.2023 (Punkt 5 der ECRIS-Auskunft ON 32 bzw. Punkt 1.2.2.7 der Urteilskonstatierungen in US 5) sind auf der aggravierenden Seite zusätzlich zu den im Ersturteil genannten Erschwerungsgründen zu berücksichtigen.
Ausgehend von den so präzisierten und auf der erschwerenden Seite ergänzten Strafzumessungsgründen und unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB erweist sich die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe mit Blick auf den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe als eine zu milde Sanktion, die wie im Spruch ersichtlich auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren zu erhöhen war. Diese Strafe wird sowohl spezial- aber auch generalpräventiven Gründen gerecht.
Die bedingte Nachsicht eines Teils dieser Freiheitsstrafe gemäß § 43a Abs 4 StGB kommt nicht in Betracht, weil angesichts der gewerbsmäßigen Begehung von Einbruchsdiebstählen in Verbindung mit der massiven einschlägigen Vorstrafenbelastung von einer hohen Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens nicht ausgegangen werden kann.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft war sohin Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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