Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Koller (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Ohrnhofer in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 7. April 2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene spanische Staatsangehörige A* wurde im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zum zugrundeliegenden Schuldspruch wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Aktuell wird der unbedingte Freiheitsstrafteil von vier Monaten in der Justizanstalt Graz-Jakomini vollzogen. Das errechnete Strafende fällt auf den 17. Juni 2026. Der Hälfte- und der Zwei-Drittel-Stichtag fallen (zufolge der in § 46 Abs 1 StGB normierten Mindestverbüßungszeit von drei Monaten) auf den 17. Mai 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die bedingte Entlassung zum Hälfte- und zum Zwei-Drittel-Stichtag im Rahmen einer Anhörung entsprechend der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graz (ON 1.2) aus spezialpräventiven Gründen unter Bezugnahme unter anderem auf einen bereits davor verspürten Freiheitsentzug abgelehnt (ON 6, 7).
Dagegen richtet sich die im Rahmen der Anhörung angemeldete, nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6).
Diese bleibt ohne Erfolg.
Im angefochtenen Beschluss wurden die Sachlage, die abgegebenen Äußerungen und die anzuwendende gesetzliche Bestimmung (§ 46 Abs 1 StGB) zutreffend wiedergegeben, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.
Die Beurteilung im angefochtenen Beschluss, wonach in spezialpräventiver Hinsicht der weitere Vollzug besser geeignet ist, den Strafgefangenen von weiteren Straftaten abzuhalten als eine bedingte Entlassung, ist zutreffend. Der Strafgefangene weist zwar in Österreich ausschließlich die vollzugsgegenständliche Verurteilung auf, allerdings wurde er in Spanien bereits vier Mal verurteilt, unter anderem wegen Vermögens- und Gewaltdelinquenz (siehe dazu sowie zum Vollzug einer Freiheitsstrafe die im Akt als Beilage einliegende ECRIS-Auskunft). Die der vollzugsgegenständlichen Verurteilung zugrunde liegenden mehrfachen Taten gegen fremdes Vermögen setzte er weniger als neun Monate nach seiner letzten Verurteilung in Spanien wegen Vermögensdelinquenz. In Anbetracht der bisher gezeigten Sanktionsresistenz des Strafgefangenen ist auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB die Annahme, dass er durch eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von drei Monaten des unbedingten Freiheitsstrafteils nicht weniger als durch den weiteren Vollzug von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, nicht zu treffen. Vielmehr ist bei Gesamtwürdigung aller für das Prognosekalkül maßgebender Umstände (vgl Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15f; Tipoldin Leukauf/Steininger, StGB 5 § 46 Rz 7) der weitere Vollzug als wirksamer anzusehen, um den Strafgefangenen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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