Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A*und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 erster Fall, 15, 12 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. April 2026, GZ **-128, nach der am 7. Juli 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., der Angeklagten A* und B*, ihrer Verteidiger Rechtsanwälte Mag. Griebler und Mag. Kreuzig sowie der Dolmetscherin Mag. a Hübler durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wird über A* und B* jeweils die Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden A* und B* jeweils der teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB begangenen Verbrechen (A* zu A)I. und II., B* zu A) II.) des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 erster Fall, 15 StGB und (A* zu B) I. und II., B* zu B) II.) der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB sowie (A* zu C) I. und II., B* zu C)II.) der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 2 StGB jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die jeweilige Vorhaft wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die Freiheitsstrafen angerechnet. Das Urteil enthält unangefochten gebliebene Verfalls- und Adhäsionserkenntnisse.
Nach dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch haben im Zeitraum vom 14. März 2024 bis 10. Oktober 2025 in ** und anderen Orten des Bundesgebietes
A) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von (Einbruchs-)Diebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, nachgenannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Gesamtbetrag teilweise durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie ab der dritten Tat bereits zwei solche Taten begangen haben, und zwar
I. A*
1. am 14. März 2024
a) in ** C* deren Geldbörse samt Bargeld in Höhe von EUR 100,00;
b) in ** Gewahrsamsträgern der ** Bargeld in Höhe von EUR 860,00, indem A* mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte der C* unter Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten Behebungen durchführte;
2. am 27. April 2024
a) in ** D* deren Brieftasche im Wert von EUR 50,00 samt Bargeld in Höhe von EUR 160,00, indem A* die Brieftasche aus dem Einkaufskorb der D* entnahm;
b) in ** Gewahrsamsträgern der ** Bargeld in unbekannter Höhe, indem A* mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte der D* unter Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten Behebungen durchführte, wobei es aufgrund der dreimaligen falschen Eingabe des PIN-Codes beim Versuch blieb;
c) in ** E* dessen Brieftasche im Wert von EUR 20,00 samt Bargeld in Höhe von EUR 120,00;
d) in ** Gewahrsamsträgern der ** als betreibendem Unternehmen des an der Adresse **, betriebenen Bankomaten Bargeld in Höhe von EUR 605,00, indem A* mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte des E* unter Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten drei Behebungen durchführte;
e) in ** F* deren Geldbörse im Wert von EUR 20,00 samt Bargeld in Höhe von EUR 100,00;
3. am 2. Mai 2024
a) in ** G* deren Brieftasche samt Bargeld in Höhe von EUR 80,00;
b) in ** Gewahrsamsträgern einer Bank in ** als betreibendes Unternehmen des an der Adresse **, betriebenen Bankomaten Bargeld in Höhe von EUR 2.150,00, indem A* mit der zuvor entfremdeten Bankomat- und Kreditkarte der G* unter Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten insgesamt sieben Behebungen durchführte;
4. am 16. Mai 2024 in **
a) H* deren Geldbörse im Wert von EUR 20,00 samt Bargeld in Höhe von EUR 50,00;
b) Gewahrsamsträgern der ** Bargeld in Höhe von insgesamt EUR 2.870,00, indem A* mit der zuvor entfremdeten Bankomat- und Sparbuchkarte der H* unter Eingabe der PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten insgesamt drei Behebungen durchführte;
5. am 30. September 2024
a) in ** die Geldtasche des I* samt Bargeld in Höhe von EUR 300,00;
b) in ** Gewahrsamsträgern einer Bank in ** als betreibendem Unternehmen des an der Adresse **, betriebenen Bankomaten Bargeld in Höhe von EUR 1.410,00, indem A* mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte des I* unter Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten Behebungen durchführte;
c) in ** die Geldbörse der J* samt Bargeld in Höhe von EUR 50,00;
d) in ** Gewahrsamsträgern der ** Bargeld in Höhe von EUR 1.490,00, indem A* mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte der J* unter Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten Behebungen durchführte;
6. am 15. Oktober 2024 in **
a) K* deren Geldbörse im Wert von EUR 40,00 samt Bargeld in Höhe von EUR 300,00;
b) Gewahrsamsträgern der ** als betreibendes Unternehmen des an der Adresse **, betriebenen Bankomaten Bargeld in Höhe von EUR 400,00, indem A* mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte der K* unter Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten eine Behebung durchführte;
7. am 31. Mai 2025 in ** L* dessen Geldbörse samt Bargeld in Höhe von EUR 350,00;
8. am 5. Juni 2025 in ** M* deren Geldbörse samt Bargeld in Höhe von EUR 150,00;
9. am 6. Juni 2025 in **
a) N* deren Geldbörse im Wert von EUR 50,00;
b) Gewahrsamsträgern der ** Bargeld in Höhe von EUR 200,00, indem A* mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte der N* durch Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten eine Behebung durchführte;
10. am 7. Oktober 2025 in **
a) O* deren Geldbörse samt Bargeld in Höhe von EUR 2.000,00;
b) Gewahrsamsträgern der ** Bargeld in Höhe von insgesamt EUR 7.000,00, indem A* mit den zuvor entfremdeten Bankomatkarten der O* durch Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten zwei Behebungen durchführte;
11. am 9. Oktober 2025 in **
a) P* deren Geldbörse samt Bargeld in Höhe von EUR 3.000,00;
b) Gewahrsamsträgern eines bislang unbekannten Kreditinstituts als Betreiber eines nicht näher bekannten Bankomaten Bargeld in Höhe von insgesamt EUR 2.950,00, indem A* mit den beiden zuvor entfremdeten Bankomatkarten der P* durch Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten zwei Behebungen durchführte;
12. am 10. Oktober 2025 in **
a) Q* deren Geldbörse im Wert von EUR 50,00 samt Bargeld in Höhe von EUR 400,00;
b) Gewahrsamsträgern der Sparkasse in ** Bargeld in Höhe von insgesamt EUR 9.300,00, indem A* mit der zuvor entfremdeten Bankomat- und Kreditkarte der Q* durch Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten drei Behebungen durchführte, wobei es hinsichtlich eines Teilbetrages von EUR 400,00 beim Versuch blieb;
II. A* großteils als unmittelbare Täterin (Fakten A) II. 1. bis 4., 6. bis 14.b), 15. und 16.b) bis 26.), teils als Beitragstäterin durch Leisten von Aufpasserdiensten (Fakten A) II. 5., 14.c) und 16.a)), und B* teils als unmittelbarer Täter (Fakten A) II. 5., 14.c) und 16.a)), großteils als Beitragstäter durch Leisten von Transport-, Begleit- und Aufpasserdiensten (Fakten A) II. 1. bis 4., 6. bis 14.b), 15. und 16.b) bis 26.),
1. am 17. September 2024 in ** die Geldbörse der R* mit Bargeld in Höhe von EUR 105,00;
2. am 18. September 2024 in **
a) die Geldbörse der S* samt Bargeld in Höhe von EUR 75,00;
b) Gewahrsamsträgern der ** sowie der ** Bargeld in Höhe von insgesamt EUR 2.200,00, indem A* mit den zuvor entfremdeten Bankomat- und Kreditkarten der S* unter Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, bei zwei Bankomaten jeweils Behebungen durchführte;
3. am 21. Oktober 2024 in ** T* deren Geldbörse im Wert von EUR 10,00 mit Bargeld in Höhe von EUR 1.100,00;
4. am 30. Oktober 2024 in **
a) U* dessen Geldbörse mit Bargeld in Höhe von EUR 120,00;
b) Gewahrsamsträgern der ** Bargeld in unbekannter Höhe, indem A* mit der zuvor entfremdeten Debitkarte des U* unter Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten Behebungen durchführte, wobei es infolge zweimaliger falscher Eingabe des PIN-Codes beim Versuch blieb;
5. am 2. November 2024 in ** V* deren Geldbörse im Wert von EUR 80,00 samt Bargeld in Höhe von EUR 100,00, indem B* die Geldbörse aus der linken Jackentasche der V* entnahm, während er seine linke Hand mit einem in der rechten Hand haltenden Polster verdeckte, und A* Aufpasserdienste leistete;
6. am 11. Februar 2025 in **
a) die Geldbörse der W* mit Bargeld in Höhe von EUR 400,00;
b) Gewahrsamsträgern der ** Bargeld in Höhe von EUR 400,00 sowie der ** Bargeld in Höhe von EUR 1.100,00, indem A* mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte der W* unter Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, bei zwei Bankomaten Behebungen durchführte;
7. am 15. Februar 2025 in **
a) die Geldbörse der X* mit Bargeld in Höhe von EUR 150,00;
b) Gewahrsamsträgern der ** Bargeld in Höhe von EUR 870,00, indem A* mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte der X* unter Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten Behebungen durchführte;
8. am 18. Februar 2025 in **
a) die Geldbörse des Y* mit Bargeld in Höhe von EUR 400,00;
b) Gewahrsamsträgern einer Bankfiliale in ** Bargeld in Höhe von EUR 1.000,00, indem A* mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte des Y* unter Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten Behebungen durchführte;
9. am 21. Februar 2025 in **
a) die Geldbörse der Z* mit Bargeld in Höhe von EUR 355,00;
b) Gewahrsamsträgern der ** Bargeld in Höhe von EUR 400,00, indem A* mit der zuvor entfremdeten Kreditkarte der Z* unter Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten Behebungen durchführte;
10. am 26. Februar 2025 in **
a) die Geldbörse des BA* mit Bargeld in Höhe von EUR 160,00;
b) Gewahrsamsträgern der ** Bargeld in Höhe von EUR 1.500,00 indem A* mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte des BA* unter Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten Behebungen durchführte;
11. am 18. März 2025
a) in ** die Geldbörse der BB* samt Bargeld in Höhe von EUR 180,00;
b) in ** Gewahrsamsträgern der ** Bargeld in Höhe von EUR 2.800,00, indem A* mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte der BB* unter Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, Behebungen durchführte;
12. am 20. März 2025 in **
a) die Geldbörse der BC* samt Bargeld in Höhe von EUR 105,00;
b) Gewahrsamsträgern der ** Bargeld in Höhe von EUR 2.970,00, indem A* mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte der BC* unter Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, Behebungen durchführte;
13. am 21. März 2025 in **
a) BV* deren Geldbörse samt Bargeld in Höhe von EUR 400,00;
b) Gewahrsamsträgern der ** Bargeld in Höhe von insgesamt EUR 2.100,00 sowie Gewahrsamsträgern der ** weitere EUR 280,00 und Gewahrsamsträgern einer zypriotischen Bank EUR 400,00, indem A* mit der zuvor entfremdeten Bankomat- und Kreditkarte der BV* unter Eingabe des jeweiligen PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, bei mehreren Bankomaten Behebungen durchführte;
14. am 24. März 2025
a) in ** die Geldbörse des BD* mit Bargeld in Höhe von EUR 70,00;
b) in ** Gewahrsamsträgern der ** Bargeld in Höhe von EUR 2.980,00, indem A* mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte des BD* unter Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten Behebungen durchführte;
c) in ** die Geldbörse der BE* im Wert von EUR 60,00 samt Bargeld in Höhe von EUR 25,00, indem B* mit einem Kleidungsstück die Tasche der BE* verdeckte und mit der anderen Hand die Geldtasche aus der Handtasche zog, während A* Aufpasserdienste leistete;
15. am 26. März 2025 in **
a) die Geldbörse der BF* mit Bargeld in Höhe von EUR 150,00;
b) Gewahrsamsträgern der ** Bargeld in Höhe von EUR 800,00, indem A* mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte der BF* unter Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten zwei Behebungen durchführte;
16. am 28. März 2025 in **
a) die Geldbörse der BG* mit Bargeld in Höhe von EUR 340,00, wobei B* als unmittelbarer Täter auftrat und A* Aufpasserdienste leistete;
b) Gewahrsamsträgern der ** Bargeld in Höhe von EUR 400,00, indem A* mit der zuvor entfremdeten Kreditkarte der BG* unter Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten Behebungen durchführte;
17. am 13. Mai 2025 in **
a) die Geldbörse des BH* mit Bargeld in Höhe von EUR 1.350,00;
b) Gewahrsamsträgern der ** AG Bargeld in Höhe von EUR 3.900,00, indem A* mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte des BH* unter Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten Behebungen durchführte;
18. am 18. Mai 2025 in ** BI* dessen Jacke im Wert von EUR 70,00, Geldbörse im Wert von EUR 15,00 samt Bargeld in Höhe von EUR 270,00, Mobiltelefon im Wert von EUR 226,00 und Sonnenbrille im Wert von EUR 300,00;
19. am 21. Mai 2025 in **
a) BJ* dessen Geldbörse samt Bargeld in Höhe von EUR 390,00;
b) Gewahrsamsträgern der ** Bargeld in Höhe von insgesamt EUR 9.000,00, indem A* mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte des BJ* unter Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten drei Behebungen durchführte;
20. am 23. Mai 2025
a) in ** BK* deren Geldbörse im Wert von EUR 50,00 samt Bargeld in Höhe von EUR 290,00;
b) in ** BL* deren Geldbörse samt Bargeld in Höhe von EUR 100,00;
c) in ** BM* deren Geldbörse samt Bargeld in Höhe von EUR 50,00 sowie 1.000 CZ-Kronen (umgerechnet EUR 41,24; insgesamt sohin EUR 91,24);
21. am 28. Mai in **
a) BN* deren Geldbörse im Wert von EUR 10,00;
b) Gewahrsamsträgern der ** Bargeld in Höhe von EUR 1.500,00, indem A* mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte der BN* unter Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten Behebungen durchführte;
22. am 16. September 2025
a) in ** BO* deren Geldbörse mit Bargeld in Höhe von EUR 300,00;
b) Gewahrsamsträgern der ** sowie der ** Bargeld in Höhe von insgesamt EUR 1.900,00, indem A* mit den beiden zuvor entfremdeten Bankomatkarten der BO* durch Eingabe der PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, bei zwei Bankomaten Behebungen durchführte;
23. am 23. September 2025
a) in ** BP* deren Geldbörse im Wert von EUR 80,- samt Bargeld in Höhe von EUR 285,00;
b) in ** BQ* deren Geldbörse im Wert von EUR 20,- samt Bargeld in Höhe von EUR 310,00;
c) Gewahrsamtsträgern eines bislang unbekannten Kreditinstituts als Betreiber eines nicht näher bekannten Bankomaten Bargeld in Höhe von insgesamt EUR 3.600,00, indem A* mit der zuvor entfremdeten Bankomat- und Kreditkarte der BQ* unter Eingabe der PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten Behebungen durchführte;
24. am 25. September 2025
a) in ** BR* deren Geldbörse samt Bargeld in Höhe von EUR 130,00;
b) in ** Gewahrsamsträgern der **, Standort **, Bargeld in Höhe von EUR 1.010,00, indem A* mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte der BR* unter Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten eine Behebung durchführte;
25. am 26. September 2025 in **
a) BS* deren Geldbörse;
b) Gewahrsamsträgern des Geldautomaten ** an der Adresse **, Bargeld in Höhe von EUR 400,00, indem A* mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte der BS* unter Eingabe des PIN-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten eine Behebung durchführte;
26. am 2. Oktober 2025 in ** BT* deren Geldbörse im Wert von EUR 50,00 samt Bargeld in Höhe von EUR 20,00;
B) unbare Zahlungsmittel, über welche sie nicht verfügen durften, sich mit dem Vorsatz verschafft, sich oder einen Dritten durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Unterdrückung derartiger Zahlungsmittel zur anschließenden Behebung von Bargeld längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und ab der dritten Tat bereits zwei solche Taten begangen haben, und zwar
I. A*
1. durch die unter Punkt A) I. 1.a) angeführte Tathandlung die Bankomatkarte der C*;
2. durch die unter Punkt A) I. 2.a) angeführte Tathandlung die Bankomatkarte der D*;
3. durch die unter Punkt A) I. 2.c) angeführte Tathandlung die Bankomatkarte des E*;
4. durch die unter Punkt A) I. 2.e) angeführte Tathandlung die Bankomatkarte der F*;
5. durch die unter Punkt A) I. 3.a) angeführte Tathandlung die Bankomat- und Kreditkarte der G*;
6. durch die unter Punkt A) I. 4.a) angeführte Tathandlung die Bankomat- und Sparbuchkarte der H*;
7. durch die unter Punkt A) I. 5.a) angeführte Tathandlung die Bankomatkarte des I*;
8. durch die unter Punkt A) I. 5.c) angeführte Tathandlung die Bankomat- und Kreditkarte der J*;
9. durch die unter Punkt A) I. 6.a) angeführte Tathandlung die Bankomatkarte der K*;
10. durch die unter Punkt A) I. 7. angeführte Tathandlung die Bankomat- und Kreditkarte des L*;
11. durch die unter Punkt A) I. 8. angeführte Tathandlung die Bankomatkarte der M*;
12. durch die unter Punkt A) I. 9.a) angeführte Tathandlung die Bankomatkarte der N*;
13. durch die unter Punkt A) I. 10.a) angeführte Tathandlung zwei Bankomatkarten der O* sowie die Bankomatkarte der BU*;
14. durch die unter Punkt A) I. 11.a) angeführte Tathandlung zwei Bankomatkarten der P*;
15. durch die unter Punkt A) I. 12.a) angeführte Tathandlung die Bankomat- und Kreditkarte der Q*;
II. A* großteils als unmittelbare Täterin (Fakten B) II. 1. bis 4., 6. bis 14., 16. und 18. bis 28.), teils als Beitragstäterin durch Leisten von Aufpasserdiensten (Fakten B) II. 5., 15. und 17.) und B* teils als unmittelbarer Täter (Fakten B) II. 5., 15. und 17.), großteils als Beitragstäter durch Leisten von Transport-, Begleit- und Aufpasserdiensten (Fakten B) II. 1. bis 4., 6. bis 14., 16. und 18. bis 28.),
1. durch die unter Punkt A) II. 1. angeführte Tathandlung die Bankomatkarte der R*;
2. durch die unter Punkt A) II. 2.a) angeführte Tathandlung die Bankomat- und Kreditkarte der S*;
3. durch die unter Punkt A) II. 3. angeführte Tathandlung die Bankomatkarte der T*;
4. durch die unter Punkt A) II. 4.a) angeführte Tathandlung die Debitkarte des U*;
5. durch die unter Punkt A) II. 5. angeführte Tathandlung die Bankomatkarte der V*;
6. durch die unter Punkt A) II. 6.a) angeführte Tathandlung die Bankomatkarte der W*;
7. durch die unter Punkt A) II. 7.a) angeführte Tathandlung die Bankomatkarte der X*;
8. durch die unter Punkt A) II. 8.a) angeführte Tathandlung die Bankomatkarte des Y*;
9. durch die unter Punkt A) II. 9.a) angeführte Tathandlung die Bankomat- und Kreditkarte der Z*;
10. durch die unter Punkt A) II. 10.a) angeführte Tathandlung die Bankomatkarte des BA*;
11. durch die unter Punkt A) II. 11.a) angeführte Tathandlung die Bankomatkarte der BB*;
12. durch die unter Punkt A) II. 12.a) angeführte Tathandlung die Bankomatkarte der BC*;
13. durch die unter Punkt A) II. 13.a) angeführte Tathandlung die Bankomatkarte und zwei Kreditkarten der BV*;
14. durch die unter Punkt A) II. 14.a) angeführte Tathandlung die Bankomatkarte des BD*;
15. durch die unter Punkt A) II. 14.c) angeführte Tathandlung die Bankomatkarte der BE*;
16. durch die unter Punkt A) II. 15.a) angeführte Tathandlung drei Bankomatkarten der BF* bzw. deren Tochter;
17. durch die unter Punkt A) II. 16.a) angeführte Tathandlung die Bankomat- und Kreditkarte der BG*;
18. durch die unter Punkt A) II. 17.a) angeführte Tathandlung zwei Bankomatkarten des BH*;
19. durch die unter Punkt A) II. 18. angeführte Tathandlung die Bankomatkarte des BI*;
20. durch die unter Punkt A) II. 19.a) angeführte Tathandlung die Bankomatkarte des BJ*;
21. durch die unter Punkt A) II. 20.a) angeführte Tathandlung die Bankomat- und Kreditkarte der BK*;
22. durch die unter Punkt A) II. 20.b) angeführte Tathandlung die Bankomat- und Kreditkarte der BL*;
23. durch die unter Punkt A) II. 21.a) angeführte Tathandlung die Bankomatkarte der BN*;
24. durch die unter Punkt A) II. 22.a) angeführte Tathandlung zwei Bankomatkarten der BO*;
25. durch die unter Punkt A) II. 23.b) angeführte Tathandlung die Bankomat- und Kreditkarte der BQ*;
26. durch die unter Punkt A) II. 24.a) angeführte Tathandlung die Bankomat- und Kreditkarte der BR*;
27. durch die unter Punkt A) II. 25.a) angeführte Tathandlung die Bankomatkarte der BS*;
28. durch die unter Punkt A) II. 26. angeführte Tathandlung die Bankomatkarte der BT*;
C) Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eins Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar
I. A*
1. durch die unter Punkt A) I. 1.a) angeführte Tathandlung den Führerschein der C*;
2. durch die unter Punkt A) I. 2.a) angeführte Tathandlung die E-Card und diverse Kundenkarten der D*;
3. durch die unter Punkt A) I. 2.c) angeführte Tathandlung die E-Card, den Personalausweis und eine Gutscheinkarte E*;
4. durch die unter Punkt A) I. 2.e) angeführte Tathandlung die E-Card der F*;
5. durch die unter Punkt A) I. 3.a) angeführte Tathandlung den Führerschein, den Kfz-Zulassungsschein, den Personalausweis und die Sozialversicherungskarte der G*;
6. durch die unter Punkt A) I. 4.a) angeführte Tathandlung den Führerschein, die E-Card und den Zulassungsschein der H*;
7. durch die unter Punkt A) I. 5.a) angeführte Tathandlung den Führerschein des I*;
8. durch die unter Punkt A) I. 5.c) angeführte Tathandlung den Führerschein, die E-Card und den Behindertenausweis der J*;
9. durch die unter Punkt A) I. 6.a) angeführte Tathandlung den Personalausweis und die E-Card der K*;
10. durch die unter Punkt A) I. 7. angeführte Tathandlung den Führerschein, den Personalausweis, den Behindertenausweis, die ÖAMTC-Clubkarte und die E-Card des L*;
11. durch die unter Punkt A) I. 8. angeführte Tathandlung den Führerschein, den Personalausweis und die E-Card der M*;
12. durch die unter Punkt A) I. 9.a) angeführte Tathandlung die E-Card der N*;
13. durch die unter Punkt A) I. 11.a) angeführte Tathandlung den Führerschein, die E-Card, einen Sachkundeausweis und den Impfpass der P*;
14. durch die unter Punkt A) I. 12.a) angeführte Tathandlung den Führerschein und die E-Card der Q*;
II. A* großteils als unmittelbare Täterin (Fakten C) II. 1. bis 4., 6. bis 14., 16. und 18. bis 29.), teils als Beitragstäterin durch Leisten von Aufpasserdiensten (Fakten C) II. 5., 15. und 17.), und B* teils als unmittelbarer Täter (Fakten C) II. 5., 15. und 17.), großteils als Beitragstäter durch Leisten von Transport-, Begleit- und Aufpasserdiensten (Fakten C) II. 1. bis 4., 6. bis 14., 16. und 18. bis 29.),
1. durch die unter Punkt A) II. 1. angeführte Tathandlung die E-Card und den Führerschein der R* sowie die E-Card und den Behindertenausweis des BW*;
2. durch die unter Punkt A) II. 2.a) angeführte Tathandlung die E-Card und diverse Kundenkarten der S*;
3. durch die unter Punkt A) II. 3. angeführte Tathandlung die E-Card der T*;
4. durch die unter Punkt A) II. 4.a) angeführte Tathandlung den Führerschein und die E-Card des U*;
5. durch die unter Punkt A) II. 5. angeführte Tathandlung den Führerschein der V*;
6. durch die unter Punkt A) II. 6.a) angeführte Tathandlung den Führerschein der W*;
7. durch die unter Punkt A) II. 7.a) angeführte Tathandlung den Führerschein und die E-Card der X*;
8. durch die unter Punkt A) II. 8.a) angeführte Tathandlung die E-Card des Y*;
9. durch die unter Punkt A) II. 9.a) angeführte Tathandlung der Behindertenausweis der Z*;
10. durch die unter Punkt A) II. 10.a) angeführte Tathandlung die E-Card des BA*;
11. durch die unter Punkt A) II. 11.a) angeführte Tathandlung den Personalausweis und die E-Card der BB*;
12. durch die unter Punkt A) II. 12.a) angeführte Tathandlung den Reisepass, den Pensionistenausweis und die E-Card der BC*;
13. durch die unter Punkt A) II. 13.a) angeführte Tathandlung zwei Personalausweise und die E-Card der BV*;
14. durch die unter Punkt A) II. 14.a) angeführte Tathandlung den Führerschein, den Personalausweis, eine Albertina-Jahreskarte, ein Klimaticket, die E-Card und einen Zulassungsschein des BD*;
15. durch die unter Punkt A) II. 14.c) angeführte Tathandlung den Führerschein und die E-Card der BE*;
16. durch die unter Punkt A) II. 15.a) angeführte Tathandlung einen Behindertenausweis, eine E-Card, einen Führerschein und den Pensionistenausweis der BF*;
17. durch die unter Punkt A) II. 16.a) angeführte Tathandlung eine ÖAMTC-Klubkarte der BG*;
18. durch die unter Punkt A) II. 17.a) angeführte Tathandlung den Behindertenausweis, den Führerschein, einen Implantat-Ausweis und die E-Card des BH*;
19. durch die unter Punkt A) II. 18. angeführte Tathandlung die E-Card und den Führerschein des BI*;
20. durch die unter Punkt A) II. 19.a) angeführte Tathandlung die E-Card, den Führerschein und diverse Mitgliedskarten des BJ*;
21. durch die unter Punkt A) II. 20.a) angeführte Tathandlung die E-Card und den Führerschein der BK*;
22. durch die unter Punkt A) II. 20.b) angeführte Tathandlung den Führerschein der BL*;
23. durch die unter Punkt A) II. 20.c) angeführte Tathandlung die E-Card, den Personalausweis und den Führerschein der BM* sowie die E-Card der Tochter der BM*;
24. durch die unter Punkt A) II. 21.a) angeführte Tathandlung, diverse Clubkarten (u. a. ÖBB-Vorteilskarte, ARBÖ-Clubkarte, SANTANDER-Karte) der BN*;
25. durch die unter Punkt A) II. 22.a) angeführte Tathandlung den Führerschein und die E-Card der BO*;
26. durch die unter Punkt A) II. 23.a) angeführte Tathandlung die E-Card und den Behindertenausweis der BP*;
27. durch die unter Punkt A) II. 23.b) angeführte Tathandlung den Führerschein, den Personalausweis und die Sozialversicherungskarte der BQ*;
28. durch die unter Punkt A) II. 24.a) angeführte Tathandlung die E-Card und den Behindertenausweis der BR*;
29. durch die unter Punkt A) II. 26. angeführte Tathandlung den Führerschein der BT*.
Gegen das Urteil richtet sich die zum Nachteil der Angeklagten ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Anhebung der Freiheitsstrafen (ON 129).
Die Angeklagten beantragten in ihren Gegenausführungen, dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht Folge zu geben (ON 134.2).
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Mildernd sind bei beiden Angeklagten das reumütige, wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis und der Umstand, dass es – zum geringen Teil, und zwar zu A)I.2.b, hinsichtlich EUR 400,-- zu A)I.12.b und zu A)II.4.b. – beim Versuch blieb.
Dem stehen erschwerend jeweils das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen teils derselben, teils verschiedener Art über einen langen Deliktszeitraum und die vielfachen Tathandlungen zu A) (vgl RIS-Justiz RS0096654 [T 1]), frühere Verurteilungen jeweils wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten, und zwar drei bei A* (ON 20.3 und ON 52: zwei in Deutschland, eine in der Schweiz) und sechs bei B* (jeweils in Deutschland; ON 72.2), die Begehung der Diebstahlshandlungen zu A)II. jeweils in Gesellschaft (RIS-Justiz RS0090930) sowie hinsichtlich A* zudem die teilweise Begehung strafbarer Handlungen während einer offenen Probezeit (zur Verurteilung 2. laut ECRIS-Auskunft ON 20.3) gegenüber.
Unter Berücksichtigung dieses Strafzumessungssachverhalts sind ausgehend von der Strafbefugnis der § 130 Abs 2 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) die vom Erstgericht verhängten Strafen jeweils zum Nachteil der Angeklagten korrekturbedürftig. Insbesondere aufgrund des bereits beträchtlich getrübten Vorlebens, der Vielfachdelinquenz und des planvollen Vorgehens ist jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Jahren schuld- und tatangemessen.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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