Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Wels, jeweils wegen des Ausspruchs über die Strafe, gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 14. April 2026, Hv*-30, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Daxecker, des Angeklagten und dessen Verteidiger Mag. Akkad durchgeführten Berufungsverhandlung am 30. Juni 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre angehoben.
Gemäß § 390 Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene Angeklagte A* des Vergehens des schweren, teils gewerbsmäßigen (Fakten 3. bis 6.), Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 29 StGB und § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat A*zu nachgenannten Zeiten in nachgenannten Orten nachgenannten Verfügungsberechtigten - zu 3. bis 6. gewerbsmäßig (§ 70 StGB) - fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, nämlich EUR 13.282,46, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. am 03.02.2022 und 04.02.2022 Gewahrsamsträgern des Elektrogeschäftes „B*“ in **, **platz **, ein ** Kameraobjektiv im Wert von EUR 599,00 sowie eine ** Systemkamera im Wert von EUR 2.049,00;
2. am 15.10.2024 Gewahrsamsträgern des Elektrogeschäftes „B*“ in **, **straße **, ein C* D* im Wert von EUR 2.162,46;
3. am 21.11.2025 Gewahrsamsträgern des Elektrogeschäftes „B*“ in **, **, ein Smartphone der Marke ** im Wert von EUR 899,00;
4. am 21.11.2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten E* F* Gewahrsamsträgern des Elektrogeschäftes „G*“ H* in **, **, vier Mobiltelefone im Gesamtwert von EUR 3.156,00;
5. am 30.01.2026 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten E* F* Gewahrsamsträgern des Elektrogeschäftes „B*“ in **, **straße **, ein C* D* ** im Wert von EUR 959,00;
6. am 19.02.2026 Gewahrsamsträgern des Elektrogeschäftes „B*“ in **, ** Straße **, ein Laptop der Marke ** im Wert von EUR 959,99, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;
7. am 27.10.2022 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert Verfolgten F* E* als Mittäter (§ 12) einem Verfügungsberechtigten des Elektronikgeschäftes „B*“, Filiale **, einen C* ** im Wert von € 2.499,--.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Im Adhäsionserkenntnis wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO (rechtskräftig) zu Zahlungen an die verschiedenen Privatbeteiligten (von gesamt EUR 12.323,46) verpflichtet.
Vom Verfall wurde gemäß § 20a Abs 3 StGB abgesehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar angemeldete und rechtzeitig ausgeführte Berufung (ON 32) des Angeklagten, mit der er die Verhängung einer geringeren Freiheitsstrafe und eine teilbedingte Strafnachsicht anstrebt. Die ebenfalls sogleich angemeldete und rechtzeitig ausgeführte Strafberufung (ON 33) der Staatsanwaltschaft Wels strebt die Verhängung einer höheren Freiheitsstrafe an.
Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, jenes der Anklagebehörde ist berechtigt.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht mildernd die geständige Verantwortung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB – wohl gemeint als reumütiges Geständnis) und den Umstand, dass die Tat zu Faktum 6. beim Versuch blieb. Erschwerend sah das Erstgericht hingegen die – zumindest 17 – einschlägigen Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) und die Mehrfachqualifikation (sowohl EUR 5.000,-- übersteigend als auch gewerbsmäßig) an. Im Rahmen des § 32 StGB wog für das Erstgericht mildernd die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Rückgabe des Diebesgutes.
Die vom Erstgericht ins Treffen geführten Strafzumessungskriterien sind nicht zu beanstanden und bedürfen nur insoweit einer Präzisierung, als dass die teilweise objektive Schadensgutmachung nicht im Rahmen des § 32 StGB Berücksichtigung findet, sondern ihr aufgrund der Verminderung der Tatfolgen, durchaus der Wert eines Milderungsgrundes zukommt (vgl RS0091384; RS0091337).
Neben den vom Erstgericht zutreffend in Anschlag gebrachten Milderungs- und Erschwerungsgründen sind – zusätzlich zur tatbestandlichen Gewerbsmäßigkeit hinsichtlich der Fakten 3. bis 6. – auch die Tatwiederholungen aggravierend zu werten (vgl RS0091375).
Schuldsteigernd wirkt sich zudem aus, dass der Angeklagte hinsichtlich der Fakten 3. bis 6., trotz offener Probezeit zur Verurteilung des Amtsgerichtes Tiergarten (Deutschland) vom 03.03.2025 (vgl ON 18, 14. Eintragung), neuerlich einschlägig delinquierte (vgl RS0090597).
Der Angeklagte verweist in seiner Berufung darauf, dass er suchtkrank sei und dies zusätzlich mildernd zu berücksichtigen gewesen wäre. Sofern er damit den Milderungsgrund des § 35 StGB anspricht, steht dem jedoch entgegen, dass der Angeklagte sich selbst als „Alkoholiker“ bezeichnet und weiß, dass er im berauschten Zustand zur neuerlichen Delinquenz neigt (vgl ON 3 Seite 4f). Eine Milderung aufgrund eines Rauschzustandes nach § 35 StGB scheidet daher von vorneherein aus (vgl etwa Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5§ 35 Rz 3 mwN; RS0091030).
Dass von einer Abhängigkeit mit Krankheitswert auszugehen wäre, welche die Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit beeinträchtigen würde, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Soweit der Angeklagte die Verurteilung als Art der Beschaffungskriminalität verstanden und insofern mildernd berücksichtigt haben möchte, verkennt er, dass die erbeuteten Geldwerte den Finanzbedarf einer Alkoholabhängigkeit bei weitem übersteigen und offenkundig zur Finanzierung des Lebensunterhalts dienen sollten.
Dass der Angeklagte in Österreich bisher unbescholten war, kann ihm nicht mildernd angerechnet werden, sind die ausländischen Verurteilungen doch nach den Voraussetzungen des § 73 StGB den inländischen Verurteilungen gleichgestellt.
Wenngleich die Vorstrafenbelastung aus mehreren Ländern und die komprimierten Tathandlungen in Österreich den Verdacht ergeben, dass der Angeklagte lediglich in das Bundesgebiet einreiste, um mit der Begehung von Vermögensdelikten ein Einkommen zu erzielen, ist den Urteilskonstatierungen und dem restlichen Akteninhalt – entgegen der Ansicht der Anklagebehörde – dieser Umstand nicht mit der nötigen Eindeutigkeit zu entnehmen, um dies zu seinem Nachteil zu verwerten.
Die vorliegenden Milderungs- und Erschwerungsgründe schlagen sowohl quantitativ als auch qualitativ deutlich zum Nachteil des Angeklagten aus. Die im engsten Sinne einschlägigen Vorstrafen mit teilweisem Strafvollzug, die zur Anwendbarkeit des § 39 Abs 1 StGB führen, der immer wiederkehrende modus operandi, bei dem der Angeklagte ganz gezielt hochwertige und hochpreisige Elektronikartikel stiehlt, indizieren einen hohen Unrechtsgehalt und eine hohe personale Täterschuld.
Ausgehend – bei zutreffender Anwendung des § 39 Abs 1 StGB – von einem Strafrahmen von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung des vom Erstgericht bereits in Anschlag gebrachten und nunmehr zum Nachteil des Angeklagten ergänzten Strafzumessungskatalogs, erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten als zu gering und war daher auf drei Jahre zu erhöhen.
Insbesondere die enorme, über Jahrzehnte angewachsene Vorstrafenbelastung in diversen europäischen Ländern sowie der Umstand, dass selbst der mehrmalige Strafvollzug den Angeklagten nicht von der Begehung weiterer – gegen das selbe Rechtsgut gerichteter – strafbarer Handlungen abhielt, war eine Anhebung der verhängten Strafe auf zwei Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens unausweichlich. Auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten wird mit der Verhängung jener Freiheitsstrafe weiteren potenziellen Straftätern aus dem Verkehrskreis des Täters deutlich vor Augen geführt, dass bei derartiger – insbesondere wiederkehrender – Delinquenz, mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen ist.
Der Angeklagte moniert in seiner Berufung die unterlassene (teil-)bedingte Strafnachsicht. Aufgrund des Strafmaßes kommt nur die Bestimmung des § 43a Abs 4 StGB für die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe in Betracht. Diese Bestimmung kommt bei zwei, nicht aber drei Jahren übersteigenden Freiheitsstrafen in Betracht, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Die Anwendung dieser Bestimmung ist bekanntermaßen auf extreme Ausnahmefälle beschränkt, die meist auf einmalige Verfehlungen beruhen, wie dies etwa auf Straftaten aus Konflikt- und Krisensituationen zutreffen kann (vgl dazu RS0092050, RS0092042) und setzt – neben dem Fehlen unabdingbarer generalpräventiver Erfordernisse – eine qualifiziert günstige Legalprognose voraus (vgl Jerabek / Ropper in WK 2StGB § 43a Rz 16; Michel-Kwapinski/Oshidari,StGB15 § 43a Rz 5 ff).
Ungeachtet dessen, dass die vom Berufungswerber gewünschte teilbedingte Strafnachsicht bereits den Grundsätzen des § 43a Abs 3 letzter Satz StGB widerspricht, scheitert beim Angeklagten jegliche Form der bedingten Strafnachsicht bereits an seinem schwerst getrübten Vorleben, mit unzähligen, im engsten Sinne einschlägigen Vorstrafen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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