Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. März 2026, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten, und zwar die über ihn mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 15. Februar 2024 zu AZ ** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie die über ihn mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 5. Juni 2024 zu AZ ** wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 19. März 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 19. Dezember 2025 erfüllt, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 19. Mai 2026 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 13) lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als Vollzugsgericht nach Durchführung einer Anhörung (ON 12) die bedingte Entlassung des A* zum Zweidrittelstichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich dessen unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete (ON 12 S 3), nicht ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Neben den beiden in Vollzug stehenden Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 elf weitere Male straffällig, davon fünf Mal einschlägig (ON 3 und ON 9). Der ECRIS-Auskunft (ON 9) ist zudem zu entnehmen, dass er auch bereits mehrmals das Haftübel verspürte. Ungeachtet dieser staatlichen Reaktionen auf sein strafbares Verhalten verstand er sich aber jeweils erneut zu weiterer Delinquenz. Diese kriminelle Beharrlichkeit des Strafgefangenen und seine daraus erhellende Sanktionsresistenz sprechen gegen die Annahme, er werde nunmehr durch eine bedingte Entlassung (auch) iVm Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer seit seiner neuerlichen Inhaftierung am 19. Dezember 2025, die auf seine gegen § 133a StVG verstoßende Wiedereinreise nach Österreich zurückzuführen war, wegen (zum jetzigen Zeitpunkt) einer Ordnungswidrigkeit belangt werden musste (ON 4 S 1 ff und ON 7). Damit zeigt sich, dass er sich selbst im strukturierten Rahmen des Strafvollzugs nicht regelkonform zu verhalten vermag.
Eine Gesamtwürdigung all der oben angesprochenen Aspekte lässt demnach die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose negativ ausfallen, sodass eine bedingte Entlassung nicht in Betracht kommt.
Es ist daher der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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