Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 2. Juni 2026, Hv*-54, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ** geborene A* wurde mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Wels vom 25. Juni 2024 (ON 39) der Vergehen des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28, 39 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit 29. Juni 2024 rechtskräftig (ON 42). Mit diesem Tag wurde der sich zum Urteilszeitpunkt in Untersuchungshaft befindliche Verurteilte auch in den Strafvollzug übernommen (ON 44).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. Juni 2026 (ON 54) wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten vom 18. Mai 2026 auf Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG zur Absolvierung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme („Therapie statt Strafe“) mit der Begründung zurück, dass der Verurteilte die Freiheitsstrafe bereits am 29. Juni 2024 angetreten hat.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 56) ist nicht berechtigt.
Nach § 39 Abs 1 SMG ist unter den dort genannten Bedingungen der Strafvollzug aufzuschieben, wenn die nach dem Suchtmittelgesetz außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 SMG oder wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängte Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt. Strafaufschub ist nur bis zum Beginn des Vollzugs der betreffenden Strafe zulässig. Einzig für die Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) sieht § 39 Abs 1 SMG eine Ausnahme vor. Bei einer bis dahin erfolgten Antrag-stellung des Verurteilten oder von Amts wegen begonnenen Prüfung ist der Strafvollzug auch noch nach diesem Zeitpunkt aufzuschieben, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen (RIS-Justiz RS0133637).
Der beinahe zwei Jahre nach Strafantritt gestellte Antrag des Verurteilten auf Gewährung eines Aufschubs der über ihn mit dem genannten Urteil verhängten Freiheitsstrafe ist daher verspätet. Losgelöst davon stünde schon die Höhe der Freiheitsstrafe dem beantragten Strafaufschub entgegen.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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