Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 11. März 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems eine wegen §§ 127, 130 Abs 1, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 16 Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 20. Jänner 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 20. Mai 2026 gegeben sein (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 13), der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Fallkonkret ist dem Erstgericht jedoch beizupflichten, dass gravierende spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausschließen.
Der Strafgefangene weist zwar abgesehen von der vollzugsgegenständlichen Entscheidung in Österreich keine Verurteilungen auf (ON 8), wurde aber seit dem Jahr 2003 - überwiegend wegen Vermögensdelikten – in vier europäischen Ländern insgesamt 15 Mal verurteilt, wobei in drei Fällen nachträglich Gesamtstrafen gebildet wurden. Die verhängten Sanktionen, in Form von gemeinnützigen Leistungen oder Arbeit, Geld- und zum Teil mehrjährigen Freiheitsstrafen, blieben ohne nachhaltige Wirkung, die gewährte Rechtswohltat der (teil-)bedingten Strafnachsicht und die teilweise erfolgte Anordnung von Bewährungsauflagen waren ohne Erfolg (ECRIS-Auskunft ON 7).
Die zahlreichen, überwiegend zueinander einschlägigen Verurteilungen seit mehr als 20 Jahren in nunmehr fünf europäischen Ländern lassen auf eine verfestigte kriminelle Neigung schließen und belegen die völlige Wirkungslosigkeit der bisher ergriffenen staatlichen Sanktionen, die der für eine bedingte Entlassung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach die bedingte Entlassung den Strafgefangenen nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegenstehen.
An dieser Prognose vermögen auch die unbescheinigt behauptete Wohn- und Arbeitsmöglichkeit in Rumänien (ON 4) und die hausordnungskonforme Führung im Strafvollzug (ON 2) nichts zu ändern.
Eine bedingte Entlassung, insbesondere zum frühestmöglichen Zeitpunkt, ist daher völlig außer Reichweite.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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