Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB uaD über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. März 2026, GZ **-140, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Mai 2022 wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (ON 41). Mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 wurde ihm gemäß § 39 Abs 1 SMG Strafaufschub bis zum 23. Jänner 2025 mit der Maßgabe gewährt, sich zunächst einer sechsmonatigen stationären Behandlung und einer daran anschließenden ambulanten Behandlung zu unterziehen (ON 59). Nach Absolvierung der stationären Therapie brach A* die ambulante Behandlung ab (ON 100), wurde am 29. März 2024 wegen neuer Vorwürfe verhaftet (vgl Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ B*) und in der Folge zu diesem Aktenzeichen mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Mai 2024, rechtskräftig am selben Tag, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Den von A* zu AZ B* neuerlich gestellten Antrag auf Gewährung von Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 10. Juli 2024 ab (ON 110). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 5. August 2024, AZ 31 Bs 200/24z, nicht Folge.
Auch gegen den Beschluss vom 19. Juli 2024, womit das Erstgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 111) den mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 gemäß § 39 Abs 1 SMG gewährten Strafaufschub widerrief (ON 112), erhob A* Beschwerde (ON 122 f), der das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 16. Oktober 2024 ebenfalls nicht Folge gab (ON 125).
Nachdem der Verurteilte mit am 28. August 2025 eingebrachter Eingabe – noch vor Strafantritt (vgl Strafantrittsbericht in ON 141) – erneut die Gewährung eines Strafaufschubs gemäß § 39 SMG beantragt hatte (ON 129), bestellte das Erstgericht Mag. C* zur Sachverständigen und beauftragte sie mit der Erstattung eines Gutachtens (ON 132). Daraufhin stellte der davon in Kenntnis gesetzte A* (vgl Zustellverfügung in ON 132, 3) den Antrag, die Sachverständige zu entheben, zumal sie zuletzt „unrichtige Sachen niedergeschrieben“ und auf ihn gewirkt habe, als wolle sie nicht wirklich auf ihn eingehen (ON 134).
Ohne dem A* das Gutachten der Sachverständigen Mag. C* vom 28. Februar 2026 (ON 138) zuzustellen, wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss beide Anträge dem Gutachten folgend ab und begründete dies mit der Aussichtslosigkeit eines erfolgreichen Abschlusses der indizierten gesundheitsbezogenen Maßnahme.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 144).
Durch die vom Erstgericht verabsäumte Zustellung des Gutachtens der Sachverständigen und Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme vor Beschlussfassung wurde das Recht des A* auf rechtliches Gehör verletzt. Kern des rechtlichen Gehörs (§ 6 Abs 2 StPO) ist das Recht des Beschuldigten (hier: Verurteilten), sich zu allen Aspekten des Verfahrens zu äußern und seine Sicht der Dinge vorzutragen. Das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör umfasst auch jenes, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis vom Gericht durchgeführter Erhebungen (hier Einholung des Sachverständigengutachtens) zu erhalten (vgl OLG Graz, AZ 10 Bs 392/18z und AZ 9 Bs 319/21m; OLG Wien 31 Bs 315/21g ua).
Da auch anlässlich der Zustellung des bekämpften Beschlusses die Übermittlung der einen wesentlichen Bestandteil der Entscheidung bildenden Expertise unterblieb (ON 140, 4), wirkte sich dieser Rechtsfehler nachteilig auf den Beschwerdeführer aus, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Im weiteren Verfahren wird das Erstgericht dem Verurteilten das aktuelle Gutachten der Sachverständigen Mag. C* zur allfälligen Stellungnahme zuzustellen und im Anschluss eine neuerliche Entscheidung zu treffen haben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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