Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Dezember 2025, GZ **-62, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit Urteil vom 27. März 2025 wurde A* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (ON 13).
Mit Beschluss vom 30. April 2025 gewährte ihm das Erstgericht Strafaufschub gemäß § 39 SMG bis zum 6. Mai 2027, um sich im Beschluss näher definierten notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen (§ 11 Abs 2 SMG) zu unterziehen (ON 26).
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht den dem Verurteilten gewährten Strafaufschub und ordnete an, dass die verhängte Freiheitsstrafe zu vollziehen sei, weil es zu einem dauerhaften Abbruch der gesundheitsbezogenen Maßnahme gekommen und der Vollzug geboten sei, um den Verurteilten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 10. März 2026 eingebrachte Beschwerde des A* (ON 83).
Das Rechtsmittel erweist sich als verspätet.
Gemäß § 88 Abs 1 StPO ist eine Beschwerde binnen vierzehn Tagen ab Bekanntmachung schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen.
Für die Berechnung der nicht verlängerbaren Frist normieren § 84 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO, dass weder Tage des Postlaufs noch jener Tag, von dem ab die Frist zu laufen beginnt, in diese einzurechnen sind. Gemäß Z 5 leg cit sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist.
Vorauszuschicken ist, dass auch nach der Strafprozessordnung zu eigenen Handen vorzunehmende Zustellungen durch Hinterlegung im Sinne des § 17 ZustG bewirkt werden können (§ 17 ZustG iVm § 82 StPO; RIS-Justiz RS0120038).
Nachdem der Verurteilte für das Gericht nicht mehr erreichbar war und deshalb zur Aufenthaltsermittlung im Inland ausgeschrieben werden musste (ON 64), erlangte dieses Kenntnis von einer Hauptwohnsitzmeldung des Verurteilten im B* mit der Adresse **, ab 20. Jänner 2026 (ON 74). Der angefochtene Beschluss wurde dem Verurteilten daraufhin an dieser Adresse am 5. Februar 2026 eigenhändig durch Hinterlegung zugestellt (ON 76; siehe Hinterlegungsmitteilung in den Zustellnachweisen), wobei dieser im Zuge von vom Rechtsmittelgericht veranlasster Erhebungen des Erstgerichts persönlich bestätigte, seit seiner Meldung am 20. Jänner 2026 tatsächlich in der genannten Einrichtung und auch laufend regelmäßig aufhältig gewesen zu sein (ON 88.2).
Die 14-tägige Frist zur Erhebung der Beschwerde begann demnach mit dem dem 5. Februar 2026 folgenden Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 19. Februar 2026. Die erst am 10. März 2026 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet, sodass sie ohne inhaltliche Prüfung (RIS-Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen war.
Dass vom Erstgericht ohne gesetzliche Grundlage die neuerliche Zustellung des Beschlusses an den Angeklagten verfügt wurde, vermag am Beginn des Fristenlaufs nichts zu ändern. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus (§ 6 ZustG iVm § 82 StPO).
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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