Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Dezember 2025, GZ **-72, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Jänner 2025 wegen §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt (ON 15). Unter einem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. August 2024 (GZ **-23) gewährte (teil-)bedingte Strafnachsicht von 11 Monaten widerrufen.
Mit Beschluss vom 28. Februar 2025 wurde dem Verurteilten gemäß § 39 Abs 1 SMG Strafaufschub bis 1. März 2027 mit der Maßgabe bestimmter gesundheitsbezogener Maßnahmen (§ 11 Abs 2 SMG) gewährt, und zwar für die Dauer von sechs Monaten mit stationärer Behandlung und anschließender ambulanter Therapie (ON 32 und 35).
Am 4. Oktober 2025 wurde die (verlängerte-ON 53.2) stationäre Therapie abgeschlossen.
Am 10. November 2025 wurde A* neuerlich straffällig, mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. November 2025 wurde er wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt (ON 64.1).
Über Antrag der Staatsanwaltschaft Wien wurde mit dem angefochtenen Beschluss dem Verurteilten der gewährte Strafaufschub gemäß § 39 Abs 4 Z 2 SMG widerrufen.
Begründend führte das Erstgericht dazu aus, dass die der letzten Verurteilung (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. November 2025) zugrunde liegende strafbare Handlung wiederum der Finanzierung der Suchtmittelabhängigkeit des Verurteilten diente. Diese Beschaffungskriminalität erfülle sohin die Voraussetzung des § 39 Abs 4 Z 2 SMG. Die Notwendigkeit des Widerrufs des Strafaufschubes ergebe sich daraus, dass der Verurteilte nur wenige Tage nach Ende seiner stationären Behandlung und trotz verlängerter stationärer Therapie unmittelbar nach Lockerung des Settings, sohin bei erster Gelegenheit, neuerlich einschlägig straffällig wurde.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der Berechtigung nicht zukommt.
Ein Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 Abs 1 SMG zur Durchführung einer Entwöhnungsbehandlung ist unter anderem zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer in Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (§ 39 Abs 4 Z 2 SMG).
Rechtskräftig festgestellt (ON 64.1) beging der Beschwerdeführer am 10. November 2025 einen gewerbsmäßigen Diebstahl, wobei er der Firma B* AG diverse Waren im Wert von EUR 544,60 mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, dabei handelte er gewerbsmäßig und beging die Straftat zur Finanzierung seiner Suchtmittelergebenheit. Dieser Umstand wird von A* in seiner Beschwerde auch nicht bestritten.
Zutreffend konstatierte das Erstgericht auch, dass der Widerruf des Strafaufschubes geboten ist, um den Verurteilten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies ist aus der Vita des Verurteilten abzuleiten, der zunächst im Oktober 2023 wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, weniger als ein Jahr darauf neuerlich wegen Vermögensdelikten und zwar wegen §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe, wovon ein Teil von 11 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Aus der einmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe wurde er am 30. September 2024 entlassen und beging bereits weniger als ein Monat danach nämlich am 24. Oktober 2024 neuerlich eine gleichartige strafbare Handlung, um sich seinen Drogenkonsum zu finanzieren (ON 15.1, 16.2). Nach Durchführung der (verlängerten) stationären Behandlung und somit wohl des Schwergewichts der Therapie nach § 39 Abs 1 SMG, beging der Verurteilte innerhalb von nur etwas mehr als einem Monat neuerlich eine zu seinen früheren Verurteilungen qualifiziert einschlägige strafbare Handlung, um sich seinen (weiteren) Drogenkonsum zu finanzieren.
Angesichts der Wirkungslosigkeit sämtlicher bisheriger Resozialisierungsversuche und insbesondere der Durchführung einer sechsmonatigen stationären Therapie, wobei es quasi bei erster Gelegenheit zum Rückfall in den Drogenkonsum und neuerlichen gleichartigen strafbare Handlung kam, erscheint nur der Vollzug der Freiheitsstrafen geeignet, den Verurteilten von der Begehung weiterer gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Fortführung der Therapie, nunmehr ambulant, erscheint keineswegs geeignet, A* von der neuerlichen Begehung strafbarer Handlungen zur Finanzierung seines Suchtmittelkonsums abzuhalten.
Daran vermag die Beschwerdeausführung mit der Beteuerung, die Suchterkrankung überwinden und ein straffreies Leben führen zu wollen, ebenso wenig zu ändern wie die unter dem Eindruck des Widerrufs des Strafaufschubs am 12. Februar 2026 (sohin vier Monate nach Abschluss der stationären Therapie) begonnene ambulante Therapie beim Grünen Kreis (ON 85.1, 6 ff)
Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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