Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 12. März 2026, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** in ** geborene algerische Staatsangehörige A* B* (alias A* C*)verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von sechzehn Monaten, und zwar eine über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. April 2025, AZ D*, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von dreizehn Monaten (ON 4.1) und eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. August 2025, rechtskräftig seit 29. August 2025, AZ **, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 148a Abs 1 und Abs 3 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten (ON 4.2). Das errechnete Strafende fällt auf den 27. Juli 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 27. November 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 17. Februar 2026 (ON 3.3, 2).
Mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht vom 26. November 2025, AZ **, wurde die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen abgelehnt. Seiner dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 23. Dezember 2025, AZ 18 Bs 347/25y, nicht Folge.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht den neuerlichen Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung vom 9. Februar 2026 („Bittsteller“, ON 2) nach Durchführung einer Anhörung am 27. Februar 2026 (ON 10) im zweiten Rechtsgang aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die nach Zustellung des Beschlusses erhobene (ON 16, 1), unausgeführt gebliebene Beschwerde des A* B*, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14 ff).
Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass im vorliegenden Fall erhebliche spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausschließen.
Dazu ist zu erwägen, dass der Strafgefangene neben den in Vollzug stehenden Verurteilungen eine weitere Verurteilung wegen Vermögens-und Urkundendelikten aufweist, über ihn eine teilbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verhängt wurde und der unbedingte Strafteil von zwei Monaten mit der Rechtskraft der Verurteilung am 1. Februar 2025 als vollzogen gilt. Die den vollzugsgegenständlichen Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen beging der Beschwerdeführer am 19. und 27. März 2025 (ON 4.2 und ON 4.1) und somit im äußerst raschen Rückfall nach seiner ersten Verurteilung.
In der kontinuierlichen Delinquenz des Strafgefangenen sowie der neuerlichen Tatbegehung im raschen Rückfall trotz einschlägig getrübten Vorlebens und bereits verspürten Haftübels manifestiert sich die bisherige Resozialisierungs-und Vollzugsresistenz sowie die Negativeinstellung des Beschwerdeführers, der vor seiner Festnahme ohne Unterstand und ohne Beschäftigung war (siehe ON 6, 1 im verketteten Akt AZ D* des Landesgerichts für Strafsachen Wien), gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft, insbesondere gegenüber dem fremden Vermögen.
Angesichts der neuerlichen Straffälligkeit trotz in der Vergangenheit bereits gewährter Resozialisierungschance (teilbedingte Strafnachsicht) sowie des bereits verspürten Haftübels kann nicht davon ausgegangen werden, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung (selbst unter Auferlegung von Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB) nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten. Vielmehr lassen die angeführten Umstände die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu.
Dem dargestellten Kalkül vermag der Beschwerdeführer mit der pauschalen, nicht belegten Bekundung, er verfüge über stabile soziale Verhältnisse sowie eine realistische Perspektive für die Zeit nach der Entlassung (ON 2, 1) nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Vielmehr besteht bei Gesamtwürdigung der angesprochenen Aspekte bei dem bislang unbelehrbaren Strafgefangenen auch mit Blick auf die unveränderten tristen finanziellen Verhältnisse ein evidentes Rückfallrisiko und aus dem Akteninhalt ergeben sich keinerlei Umstände für ein redliches Fortkommen in Freiheit.
Die positive Äußerung der Anstaltsleitung, die eine bedingte Entlassung befürwortet, weil der Strafgefangene erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt (ON 3.2, 2), verkennt den Umstand, dass auch der über den Strafgefangenen anlässlich seiner ersten Verurteilung verhängte unbedingte Strafteil der teilbedingten Freiheitsstrafe mit der Rechtskraft der Verurteilung am 1. Februar 2025 als vollzogen gilt (ON 5, 1) und der Beschwerdeführer die den vollzugsgegenständlichen Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen im raschen Rückfall im März 2025 beging.
Da einer bedingten Entlassung nach wie vor spezialpräventive Erwägungen unüberwindlich entgegenstehen, ist der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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