Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. November 2025, GZ **-61.3, nach der am 8. April 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Riener sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Iris Augendoppler durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch ein Verfalls- und Adhäsionserkenntnis enthaltenden - Urteil wurde der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* (zu A./) des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB und (zu B./) des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB (zu ergänzen:) nach § 130 Abs 2 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er
A./ fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
I./ zwischen 15. Mai und 16. Mai 2025 in ** Verfügungsberechtigten der B* GmbH durch mithilfe von Werkzeug erfolgtes Aufbrechen von zwei Baucontainern 16 Werkzeuge im Gesamtwert von 12.971,54 Euro;
II./ zwischen 13. Mai und 19. Mai 2025 in ** jeweils durch mithilfe von Werkzeug erfolgtes Aufbrechen von Baucontainern Verfügungsberechtigten der C* GmbH und der D* GmbH Baugeräte im Wert von 4.248 Euro;
III./ am 23. Mai 2025 in ** jeweils durch mithilfe von Werkzeug erfolgtes Aufbrechen von Baucontainern Verfügungsberechtigten der E* GmbH Baugeräte und Materialien im Wert von insgesamt EUR 3.283,40 und Verfügungsberechtigten der F* GmbH&Co KG einen Akku-Rüttler im Wert von ca 620 Euro;
IV./ am 7. Juni 2025 in ** Verfügungsberechtigten der B* GmbH durch mithilfe von Werkzeug erfolgtes Aufbrechen eines Baustellencontainers Bauwerkzeug im Wert von 21.023,34 Euro;
V./ am 7. Juni 2025 in ** Verfügungsberechtigten der G* Holding AG durch mithilfe von Werkzeug erfolgtes Aufbrechen eines Baustellencontainers zwei Starkstrom-Kabeltrommeln und zwei Akkubohrer im Gesamtwert von zumindest ca 500 Euro;
VI./ am 7. Juni 2025 in ** Verfügungsberechtigten der Fa. H* Lebensmittel, Hygiene- und Reinigungsartikel im Gesamtwert von 228,80 Euro;
wobei er den Diebstahl an Sachen, deren Wert 5.000 Euro übersteigt, beging, indem er zur Ausführung der Tat in Gebäude einbrach und den Diebstahl durch Einbruch nach § 129 Abs 1 StGB gewerbsmäßig beging;
B./ zwischen 13. Mai 2025 und 6. Juni 2025 an nicht mehr feststellbaren Orten Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit (§ 165 Abs 5 StGB) herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen und zu verschleiern, einem anderen übertragen, indem er bei den unter Punkt A./ beschriebenen gewerbsmäßig durch Aufbrechen von Baucontainern erfolgten Diebstahlsangriffen erbeutete Werkzeuge unter Verschweigung deren deliktischer Herkunft an Dritte verkaufte, dies teils auf einem Flohmarkt in Rumänien, teils an Personen, die er auf Internetplattformen gefunden und denen er vor der Warenübergabe Fotos der zum Kauf angebotenen Werkzeuge mit seinem Handy übermittelt hatte.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, die Faktenvielzahl, das Zusammentreffen zweier Verbrechen und die mehrfache Deliktsqualifikation erschwerend, mildernd hingegen das Geständnis und dass das gestohlene Diebsgut teilweise sichergestellt werden konnte (vgl hiezu aber Riffel, WK 2StGB § 34 Rz 33 und zuletzt 15 Os 83/25g, wonach eine „objektive Schadensgutmachung“ nur im Rahmen allgemeiner Grundsätze der Strafbemessung zu berücksichtigen ist).
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 10. November 2025 angemeldete (ON 63) und zu ON 65 ausgeführte, eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe anstrebende Berufung des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat bei Bemessung der Strafe – deren Grundlage gemäß § 32 Abs 1 StGB die Schuld des Täters ist – das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).
Die besonderen Strafzumessungsgründe waren zunächst dahingehend zum Nachteil des Angeklagten zu korrigieren als zusätzlich das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 5 StGB (RIS-Justiz RS0091130, RS0091097) aggravierend zu veranschlagen war. Demgegenüber gelingt es dem Berufungswerber nicht weitere Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen.
Unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten Prämissen hat das Erstgericht dem Berufungsvorbringen zuwider den Milderungsgründen, insbesondere auch jenem des reumütigen Geständnisses, aber ohnehin ausreichend Rechnung getragen, indem es ausgehend von einem (nach § 39 Abs 1 StGB erweiterten) Strafrahmen des § 130 Abs 2 StGB von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur eine etwas über der Hälfte der Höchststrafe angesiedelte Freiheitsstrafe ausmittelte.
In einer Gesamtschau der zuvor dargelegten Strafzumessungsgründe erweist sich die verhängte Sanktion als schuld- und tatangemessen und einer Herabsetzung nicht zugänglich. Denn die vom Angeklagten zu verantwortenden Taten zeugen durchaus von beträchtlicher krimineller Energie, setzte er sein delinquentes Verhalten doch nicht nur kurze Zeit nach seiner letzten Haftentlassung am 12. Dezember 2024 erneut fort, sondern reiste er dazu auch eigens im Mai 2025 nach Österreich ein, um hier Einbruchsdiebstähle in Baucontainer zu begehen (vgl US 4). Sein gewerbsmäßiges Handeln fand letztlich nur durch dessen Betretung auf frischer Tat und dessen Inhaftierung ein Ende (US 5).
Auch der vom Angeklagten herbeigeführte Schaden – dieser konnte nur in geringem Umfang durch die Sicherstellung eines Teils des Diebesguts gut gemacht werden - in Höhe von insgesamt 42.875,08 Euro, sohin in einem die Wertqualifikation des § 128 Abs 1 Z 5 StGB um das Achtfache übersteigenden Ausmaß, stellt einen beträchtlichen Erfolgsunwert dar.
Mit Blick darauf, dass der Angeklagte bereits mehrfach das Haftübel verspürte und schon zuletzt – wie auch nunmehr - binnen kürzester Zeit erneut einschlägig rückfällig wurde (Haftentlassung am 16. Jänner 2024 [ON 11.2, 4], neuerliche Tat am 15. Februar 2024 [aaO S 5]), zeigt sich, dass mit der erneuten Verhängung einer bloß kurzen Freiheitsstrafe fallkonkret nicht (mehr) das Auslangen gefunden werden kann. Im Gegenteil erscheint angesichts der bisherigen Unbelehrbarkeit des Berufungswerbers die konkret verhängte Sanktion schon spezialpräventiv geboten.
Nachdem die Freiheitsstrafe gegenständlich auch erforderlich ist, um den gewichtigen generalpräventiven Aspekten (RIS-Justiz RS0090600) Genüge zu tun, insbesondere um dieser sich als Form des „Kriminalitätstourismus“ darstellenden Verbrechensform angemessen zu begegnen, war der Berufung ein Erfolg zu versagen.
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