Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 233 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. November 2025, GZ **–22.5, sowie dessen Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Z 4, Abs 6 StPO gefassten Beschluss nach der am 17. März 2026 unter dem Vorsitz der Richterin Dr. Koller, im Beisein des Senatspräsidenten Mag. Gruber und der Richterin Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts HR Mag. Gildemeister sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Schattner durchgeführten Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last;
II. den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* des Verbrechens der Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes sowie des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 233 Abs 1 Z 1 dritter und sechster Fall; 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 233 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt.
Unter einem fasste die Erstrichterin gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 des ZPO den Beschluss, vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteilen des Bezirksgerichts Fürstenfeld, AZ **, und des Landesgerichts St. Pölten, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsichten abzusehen, verlängerte jedoch die Probezeit auf fünf Jahre.
Nach dem Schuldspruch hat der Angeklagte am 2. Oktober 2025 in **
I./ nachgemachtes Geld, und zwar eine gefälschte 100-Euro-Banknote, mit dem Vorsatz, dass es echt und unverfälscht ausgegeben werde, befördert und besessen;
II./ fremde bewegliche Sachen der B* mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, und zwar Bargeld, Schmuck, Uhren und andere Wertgegenstände, in dem er durch lösen des Drahtes mit dem das Gartentor gesichert war, in das Innere des Gartens gelangte und dort nach einer Möglichkeit suchte, um in das Innere der Wohnung der Genannten zu gelangen, wobei er von B* betreten wurde, wobei er der Diebstahl im Hinblick auf die am 5. August 2025 rechtskräftige Verurteilung des Bezirksgerichts Fürstenfeld, AZ **, und des Landesgerichts St. Pölten vom 1. September 2025, AZ **, gewerbsmäßig zu begehen versuchte.
Bei der Strafbemessung wertete die Tatrichterin den sehr raschen Rückfall, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen sowie die zwei einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, mildernd demgegenüber, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und gelangte so zu dem Schluss, dass eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend sei. Im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall erweise eine sich eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht nicht mehr möglich, jedoch sei der Widerruf zu den beiden angeführten bedingten Strafnachsichten zusätzlich aus spezialpräventiven Gründen nicht notwendig, wobei aber mit einer Probezeitverlängerung vorzugehen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung mit umfassenden Anfechtungsziel angemeldete (ON 22.2, 13) und fristgerecht ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 3, Z 9 lit a und Z 11 StPO), Schuld und Strafe ausgeführte Berufung samt impliziter Beschwerde gegen die Probezeitverlängerung (ON 24.2).
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (vgl Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Berufungsausführung folgend wird jedoch die Nichtigkeitsberufung zur Gänze vorab behandelt.
Dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO ist durch die vom Berufungsgericht in die Wege geleitete Urteilsangleichung (vgl. ON 22.4; ON 22.5) der Boden entzogen, weil – wie in der Hauptverhandlung richtig verkündet – nunmehr im Spruch enthalten ist, welche strafbaren Handlungen durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen vorliegen.
Zur Rüge nach Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ist festzuhalten, dass diese nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt wurde, weil sich die Berufung nicht an den erstgerichtlichen Feststellungen orientiert (ON 22.5, 5 f), wonach der Angeklagte das Falschgeld in seinem Rucksack mitführte und sein Vorsatz auch darauf gerichtet war, es zu befördern (vgl RIS-Justiz RS0116565, RS0016569, RS0099810).
Letztlich liegt auch der reklamierte Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO nicht vor, weil die Strafe zum einen nicht nach § 130 Abs 1 StGB, sondern nach § 233 Abs 1 leg cit ausgemessen wurde und zum anderen für das Vorliegen gewerbsmäßiger Begehung nach § 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB bereits eine Verurteilung wegen einer solchen Tat ausreicht.
Der Berufung wegen Nichtigkeit war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Dieses Schicksal teilt auch jene wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Denn es gelingt dem Angeklagten nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung der Erstrichterin zu wecken, zumal diese – nachdem sie sich einen unmittelbaren Eindruck von den beteiligten Person verschafft hatte – umfassend begründete, wieso sie der leugnenden Verantwortung des Angeklagten Glaubwürdigkeit absprach.
Zum Diebstahlsdelikt ist zunächst festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber den erstgerichtlichen Ausführungen bloß seine eigene Sicht der Dinge entgegenhält, wonach das von ihm mitgeführte Werkzeug kein typisches Einbruchswerkzeug sei, sondern er dieses zur Reparatur kleiner Elektrogeräte, Kühlschränke oder Tiefkühlschränke und alter Fahrräder verwenden würde, was zum einen nicht näher bescheinigt und zum anderen im Hinblick auf die einschlägige Vorbelastung wenig glaubwürdig erscheint. Auch aus dem bloßen Umstand, dass er nach der Betretung durch die Wohnungseigentümerin keine (weite) Flucht ergriffen hätte, sondern nur wenige Meter vom Tatort entfernt von der Polizei aufgegriffen werden konnte, erhellt nicht automatisch ein „reines Gewissen“.
Die bloßen Spekulationen zum (Nicht-)Vorhandensein von Wertgegenständen in einer Wohnung können bei der bloß als versucht angenommenen Tat die Beweiswürdigung der Erstrichterin ebenfalls nicht erschüttern. Im Hinblick auf die erst kürzlich davor ergangenen Verurteilungen gegen den Berufungswerber gibt es darüber hinaus keinen Grund, an der vom Erstgericht angenommenen Gewerbsmäßigkeit zu zweifeln.
Gleiches gilt für die Feststellungen hinsichtlich des unechten Geldscheins, auch hier werden in der Schuldberufung bloß spekulative Vermutungen getroffen, was den Transport desselben anbelangt, zum Besitz des nachgemachten Gelds vermag der Angeklagte gar keine relevanten Gründe vorzubringen, warum er nicht tatbildlich gehandelt hätte.
Selbst wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, vermag dies noch keine Zweifel an der Beweiswürdigung der unter dem persönlichen Eindruck der unmittelbaren Beweisaufnahme stehenden Tatrichterin zu wecken. Aus dem Grundsatz „in dubio pro reo“ lässt sich nämlich keine negative Beweisregel ableiten, die das erkennende Gericht im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen verpflichten würde, sich für die aus Sicht des Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Die Schuldberufung verschlägt daher.
Letztlich vermag auch die Strafberufung nicht durchzudringen.
Zunächst ist anzumerken, dass zu den vom Tatrichter zutreffend herangezogenen besonderen Strafzumessungsgründen zum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen ist, dass er die Taten während zweier offener Probezeiten beging, was schuldaggravierend wirkt (RIS-Justiz RS0090597, RS0091096 [T1]).
Richtig ist, dass der Handlungs- und Gesinnungsunwert der Tathandlungen im Sinne des § 233 Abs 1 StGB relativ gering ist, dem trug das Erstgericht jedoch insofern genug Rechnung, als es – bei vorliegen eines weiteren Vergehens und einschlägiger Vorbelastung – den vorhandenen Strafrahmen nur zu einem Viertel ausschöpfte.
Die ins Treffen geführte Einschränkung der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit durch den Konsum von Crystal Meth scheidet für eine mildernd wirkende Berauschung im Sinne des § 35 StGB schon deshalb aus, weil ein Drogenrausch schon im Hinblick auf die grundsätzliche Strafbarkeit des Drogenbesitzes als vorwerfbar im Sinne des § 35 StGB zu werten ist ( Riffel in WK 2StGB § 35 Rz 4).
Für eine Reduktion der ausgemessenen Freiheitsstrafe besteht daher kein Anlass.
Im Hinblick auf die bereits angeführten spezialpräventiven Umstände, insbesondere den raschen Rückfall innerhalb zweier offener Probezeiten bei gesteigerter krimineller Energie erweist sich auch eine positive Prognose im Sinne des § 43 Abs 1 bzw. des § 43a Abs 3 StGB nicht mehr möglich, weil im Hinblick darauf gerade nicht angenommen werden kann, dass eine (teil-)bedingte Nachsicht der Sanktion hinreichen werde, den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Aus den selben Erwägungen war auch die vom Erstgericht vorgenommene Probezeitverlängerung geboten, um den Angeklagten zu einem weiteren rechtstreuen Verhalten anzuleiten bzw. ihn dadurch möglichst lange zu überwachen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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