Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des B* gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 23. Februar 2026, GZ **-506.2 nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Patrick Hinterleitner, ferner in Anwesenheit des Angeklagten B* sowie dessen Verteidigerin Sarah Götz, LL.M. (WU) durchgeführten Berufungsverhandlung am 15. April 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch unbekämpft gebliebene Konfiskations-und Verfallsaussprüche, rechtskräftige Freisprüche sowie Schuldsprüche der Mitangeklagten enthaltenden Urteil wurde B* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (zu ergänzen:) iVm 130 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB (I./), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II./) sowie des Vergehens des Unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB (III./) schuldig erkannt und hiefür - unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung - und Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er – soweit hier von Bedeutung – gemeinsam mit A*, C*, D*, E*, F*, G* und H*, teilweise mit weiteren abgesondert verfolgten Komplizen, teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) und teilweise in unterschiedlicher personeller Zusammensetzung sowie stets als Mitglied einer aus ihm, A*, C*, D*, E*, F* und G* gebildeten kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung
I./ - mit Ausnahme des E* und des H* - gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) fremde bewegliche Sachen mit einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert überwiegend durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie nachgenannte Gegenstände nachgenannter Gewahrsamsträger an sich nahmen bzw an sich nehmen wollten und fortschafften bzw fortschaffen wollten, und zwar
A./ durch Einbruch in ein Gebäude, und zwar
1./ B*, G* und H* diverse Werkzeuge und Geräte der I* GmbH im Gesamtwert von ca 10.000 Euro, Kupferkabelrollen des Unternehmens J* im Gesamtwert von 10.000 Euro und 3 Baggerlöffel der K* GmbH mit nicht mehr feststellbarem Gesamtwert, indem sie mit dem PKW der Marke ** (Täterfahrzeug 5), rumänisches Kennzeichen **, im Eigentum des B* und dem PKW der Marke ** (Täterfahrzeug 6), bulgarisches Kennzeichen **, im Eigentum der Lebensgefährtin des B*, anreisten und am 6. November 2024 in ** insgesamt 7 auf einer Baustelle der L* abgestellte Baucontainer gewaltsam aufschnitten und betraten (Faktum 7);
2./ B* und G*
a./ mehrere Getränke, 20 Kunststoffsessel und diverse weitere Gegenstände des M* im Gesamtwert von 4.220 Euro indem sie mit dem PKW der Marke ** (Täterfahrzeug 6), bulgarisches Kennzeichen **, im Eigentum der Lebensgefährtin des B*, anreisten und zwischen 10. und 11. Oktober 2024 in ** das Vereinsgelände betraten und die Kantinentür gewaltsam aufzwängten (Faktum 8);
5./ A*, B* und G* diverse Werkzeuge des N* im Gesamtwert von 11.437,34, Euro indem sie mit dem PKW der Marke ** (Täterfahrzeug 1), bulgarisches Kennzeichen **, des A* und dem PKW der Marke ** (Täterfahrzeug 2), rumänisches Kennzeichen **, des B* anreisten und zwischen 16. und 17. April 2024 in ** durch Verursachung eines Spannungsbruchs einer Fensterscheibe in das Objekt gelangten (Faktum 1);
7./ A*, C*, D*, B* und F* diverse Werkzeuge und Treibstoff der O* GmbH im Gesamtwert von 32.948,87 Euro, indem sie zwischen 29. und 30. April 2024 in ** insgesamt 8 Container mit einem Brecheisen aufbrachen bzw deren Schlösser mit einem Winkelschleifer aufschnitten (Faktum 6);
9./ B*, F* und G* Bargeld sowie weitere Gegenstände der P* GmbH im Gesamtwert von 59.150 Euro, indem sie mit dem PKW der Marke ** (Täterfahrzeug 4), rumänisches Kennzeichen ** (vormals **), des F* anreisten und zwischen 17. und 18. Juni 2024 in ** durch Aufbruch einer Brandschutztüre in das Objekt gelangten (Faktum 12);
B./ durch Aufbruch einer Sperrvorrichtung, und zwar B* und G* sowie weitere abgesondert verfolgte Komplizen ein schwarzes Quad, FIN: **, im Wert von 7.999 Euro und ein grünes Quad, FIN: **, im Wert von 7.999 Euro der Q* GmbH, ein weißes Quad der Type **, FIN: **, behördliches Kennzeichen **, des R* im Wert von 4.500 Euro und ein Anhänger, FIN: **, behördliches Kennzeichen **, des S* im Wert von 1.000 Euro, indem sie mit dem PKW der Marke ** (Täterfahrzeug 6), bulgarisches Kennzeichen **, im Eigentum der Lebensgefährtin des B* und dem PKW der Marke ** (Täterfahrzeug 7), bulgarisches Kennzeichen **, anreisten und zwischen 23. und 24.03.2025 in ** die oben genannten Quads über eine ca. 40 cm hohe Betonumrandung des Firmengeländes hoben und deren Lenkradsperre aufbrachen sowie den genannten Anhänger zum Abtransport nutzten (Faktum 15);
C./ ohne Einbruchshandlung, und zwar
1./ B* und G*, die mit dem PKW der Marke ** (Täterfahrzeug 6), bulgarisches Kennzeichen **, im Eigentum der Lebensgefährtin des B*, anreisten und zwar
a./ zwischen 10. und 11. Oktober 2024 in ** ein Quad der Marke **, behördliches Kennzeichen ** mit noch festzustellendem, voraussichtlich unter 11.499 Euro betragenden Zeitwert sowie einen Sturzhelm des T* im Wert von 120 Euro (Faktum 9);
b./ am 11. Oktober 2024 in ** einen PKW-Anhänger der Marke **, behördliches Kennzeichen ** des U* im Wert von ca 9.000 Euro (Faktum 11);
c./ am 11. Oktober 2024 in ** ein Quad der Marke **, Type **, behördliches Kennzeichen **, mit noch festzustellendem, voraussichtlich unter 12.199 Euro betragenden Zeitwert der V* (Faktum 10);
3./ B*, F* und G*, die mit dem PKW der Marke ** (Täterfahrzeug 4), rumänisches Kennzeichen ** (vormals **), des F* und dem PKW der Marke ** (Täterfahrzeug 6), bulgarisches Kennzeichen **, im Eigentum der Lebensgefährtin des B* anreisten, und zwar zwischen 17. und 18. Juni 2024 in ** diverse Werkzeuge des W* im Gesamtwert von 4.860 Euro sowie diverse Werkzeuge der X* im Gesamtwert von 300 Euro (Faktum 13);
II./ B* und G* nachgenannte Kennzeichentafeln, sohin Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich der aufrechten Straßenzulassung, gebraucht werden, indem sie diese unberechtigt an sich nahmen und nicht zurückstellten, und zwar
A./ zwischen 10. und 11. Oktober 2024 in ** im Zuge der zu Faktum 9 näher beschriebenen Tathandlung eine Kennzeichentafel ** des T* (Faktum 9a);
B./ am 11. Oktober 2024 in ** im Zuge der zu Faktum 11 näher beschriebenen Tathandlung eine Kennzeichentafel ** des U* (Faktum 11a);
C./ am 11. Oktober 2024 in ** im Zuge der zu Faktum 10 näher beschriebenen Tathandlung eine Kennzeichentafel ** der V* (Faktum 10a);
D./ zwischen 23. und 24. März 2025 in ** im Zuge der zu Faktum 15 näher beschriebenen Tathandlung zwei Kennzeichentafeln ** des R* und eine Kennzeichentafel ** des S* (Faktum 15a);
III./ B*, ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch in Gebrauch genommen, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den §§ 129 bis 131 geschilderten Handlungen verschaffte, und zwar eine Zugmaschine der Type **, FIN: **, der Y*&Co KG im Wert von 50.000 Euro, indem er am 2. Februar 2025 in ** den Zaun zum Lagerplatz aufschnitt, die Zugmaschine auf nicht mehr festzustellende Weise startete und ein Stück vom Firmengelände bewegte, wobei er die Zugmaschine aus unbekannter Ursache nach Erreichen der Hauptstraße nicht mehr weiterbewegt werden konnte (Faktum 14).
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat als mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die reumütig geständige Verantwortung sowie die teilweise Sicherstellung der Diebesbeute, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit sechs Vergehen, die mehrfache Deliktsqualifikation zu I./, die vielfachen über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehenden Angriffe, die ihm zukommende führende Rolle bei der Tatbegehung zu I./, das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe sowie den raschen Rückfall nach der Verurteilung am 27. Februar 2025 und die Tatsache, dass er trotz erfolgter Festnahme am 6. November 2024 nach Betretung auf frischer Tat weiterhin eine Mehrzahl an Tathandlungen - sohin auch während laufenden Verfahrens – setzte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung angemeldete (ON 506.1, 64), zu ON 526 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Strafe, die eine Reduzierung des Strafausmaßes auf ein schuld-und tatangemessenes Maß begehrt.
Zunächst sind die im Übrigen vollständig erfassten und zutreffend gewichteten erstgerichtlichen besonderen Strafzumessungsgründe dahingehend zu präzisieren, dass das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit siebenVergehen erschwerend zu berücksichtigen ist und die Tatbegehung während laufenden Strafverfahrens die Schuld des Angeklagten im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen nach § 32 Abs 2 und 3 StGB aggraviert.
In Anbetracht der aus derartigen zielgerichteten, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, grenzüberschreitend begangenen, auf hochpreisige Güter abzielenden Serientaten erhellenden besonders hohen kriminellen Energie kann den Ausführungen des Beschwerdeführers, der in dem verwirklichten Tatbestand zu I./ unter Ausblendung der sonstigen Tatumstände aufgrund des „bloßen“ Aufbrechens von Türen, Containern etc lediglich ein Vorgehen mit geringer krimineller Energie erkennen mag, nicht gefolgt werden.
Darüber hinaus wurde durch den zu I./ entstandenen hohen Vermögensschaden (Wert des gestohlenen Diebesguts übersteigt zumindest 150.000 Euro) nicht nur ein überdurchschnittlich hohes Erfolgsunrecht verwirklicht, sondern erreicht der Gesinnungsunwert in einer Gesamtbetrachtung mit der sich in den gesamten Umständen der Tat(en) konkretisierenden, gravierenden täterspezifischen Schuld (insb auch Agieren des Berufungswerbers in führender Rolle zu I./) eine Unwerthöhe, die als auffallend zu beurteilen ist und geht der vom Berufungswerber verwirklichte Unrechtsgehalt deutlich über den in § 130 Abs 2 StGB vertypten Schweregrad hinaus, was auch in der Strafbemessung seinen Niederschlag zu finden hat.
Unter Berücksichtigung der solcherart ergänzten Strafzumessungslage erweist sich die über den Angeklagten verhängte Sanktion insbesondere im Hinblick auf die hohe kriminelle Energie, die professionelle und zielgerichtete Vorgehensweise der ausländischen Tätergruppe (Vorgehen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, jeweils geplante grenzüberschreitende Einreisen, gezielte Auswahl des Diebesguts etc), die hohe Schadenssumme, dessen führende Rolle (US 19), insbesondere zu Faktum I./, dessen einschlägig getrübtes Vorleben sowie den raschen Rückfall und die teilweise Tatbegehung während laufenden Strafverfahrens als tat-sowie schuldangemessen und ist daher keiner Reduktion zugänglich, zumal der Schöffensenat auch dessen geständiger Verantwortung ausreichend Gewicht beigemessen hat. Nicht zuletzt bedarf es in Bezug auf Tätergruppen, die im Sinne eines „Kriminaltourismus“ in mittäterschaftlichem Zusammenwirken Einbruchsdiebstähle in größerem Stil verüben, auch eines deutlichen Signals der Abschreckung (negative Generalprävention). Die verhängte Strafe wird auch diesen generalpräventiven Erwägungen gerecht.
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