(1) Das Rekursgericht hat in seinem Beschluss auszusprechen,
1. dass der Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist;
2. falls Z 1 nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 1 zulässig ist.
(2) Hat das Rekursgericht nach Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30 000 Euro übersteigt oder nicht.
(3) Bei dem Ausspruch nach Abs. 2 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 ist kurz zu begründen.
(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 1 Z 2 kann außer in einer Zulassungsvorstellung nur in einem außerordentlichen Revisionsrekurs, allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses geltend gemacht werden.
Rückverweise
AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 59 Ausspruch des Rekursgerichts
(1) Das Rekursgericht hat in seinem Beschluss auszusprechen, 1. dass der Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist; 2. falls Z 1 nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 1 zulässig ist. (2) Hat das Rekursgericht nach Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, dass der orde…
§ 207k Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015
…1) Die §§ 59, 123, 145, 145a, 151, 152, 155, 156, 158, 165 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 166, 168…
§ 63 Zulassungsvorstellung
…1) Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 30 000 Euro und hat das Rekursgericht nach § 59 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei…
§ 62 Zulässigkeit des Revisionsrekurses
… 3 jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs. 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. (4) Der Abs. 3 gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht…