Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Erwachsenenschutzsache von A* , über den Rekurs der Ablehnungswerberin gegen den im Ablehnungsverfahren gegen B*, C* und D* ergangenen Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 17.7.2025, E*-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Für die Ablehnungswerberin wurde ein Erwachsenenvertreter bestellt. Diese Erwachsenenschutzsache wird beim Bezirksgericht Bludenz zu F* (vormals K*) geführt.
Mit Beschluss vom 14.4.2025 wies der damals zuständige Erwachsenenschutzrichter den Antrag der Ablehnungswerberin auf Beendigung der Erwachsenenvertretung ab (ON 869 im Akt F*). Gegen diesen Beschluss erhob sie Rekurs und lehnte gleichzeitig den damals zuständigen Erwachsenenschutzrichter ab, beantragte die Gewährung der Verfahrenshilfe und stellte weitere Anträge.
Der Ablehnungssenat des Landesgerichts Feldkirch in der Besetzung B*, C* und D* wies den Ablehnungsantrag gegen den Erwachsenenschutzrichter mit Beschluss vom 13.6.2025 zu G* zurück.
Gegen diese Entscheidung erhob die Ablehnungswerberin Rekurs und lehnte in ihrem Rechtsmittelschriftsatz vom 2.7.2025 die Mitglieder des Ablehnungssenats des Landesgerichts Feldkirch ab.
Das Verfahren über den Ablehnungsantrag gegen die Mitglieder des ursprünglichen Ablehnungssenats des Landesgerichts Feldkirch wird beim Landesgericht Feldkirch zu E* geführt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.7.2025 zu E* sprach das Landesgericht Feldkirch als Ablehnungssenat in der Besetzung der Ersatzmitglieder H*, I* und J* unter Spruchpunkt 1. aus, dass die ursprünglichen Mitglieder des Ablehnungssenats, B*, C* und D* von der Entscheidung in ihrer eigenen Ablehnungssache ausgeschlossen seien und wies unter Spruchpunkt 2. den gegen die ursprünglichen Mitglieder des Ablehnungssenats gerichteten Ablehnungsantrag vom 2.7.2025 zurück. Inhaltlich handelt es sich um eine Abweisung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige, auf die Rekursgründe der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Rekurs der Ablehnungswerberin, mit welchem sie die Abänderung der bekämpften Entscheidung dahingehend anstrebt, dass ihrem Ablehnungsantrag gegen die ursprünglichen Mitglieder des Ablehnungssenats des Landesgerichts Feldkirch stattgegeben werde. Unter einem stellte sie einen zwischenzeitig zu L* des Landesgerichts Feldkirch (3 R 105/25b des OLG Innsbruck) rechtskräftig abgewiesenen Ablehnungsantrag gegen die Ersatzmitglieder des Ablehnungssenats des Landesgerichts Feldkirch H*, I* und J*.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
I. Prozessuales:
1. Anzuwendende Verfahrensvorschriften:
In Ablehnungssachen ist der Verfahrensgegenstand mit dem des Hauptverfahrens gleichzusetzen (RS0044598 [T3]). Auch das Rechtsmittelverfahren richtet sich, soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten, nach den für das Hauptverfahren maßgeblichen Vorschriften (RS0006000). Besteht – wie hier – im Anlassverfahren (Erwachsenenschutzsache) im Verfahren zweiter Instanz lediglich relativer Anwaltszwang, so gilt dies auch für das bezughabende Ablehnungsverfahren. Nach § 116a Abs 1 AußStrG kann die vertretene Person im Erwachsenenschutzverfahren Verfahrenshandlungen unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit vornehmen. Die Einbindung der Erwachsenenvertretung ist daher nicht erforderlich.
2. Verbesserungsverfahren:
Der Rekurs der Ablehnungswerberin ist ebenso wenig unterfertigt, wie ihr Ablehnungsantrag. Ein Verbesserungsauftrag konnte im vorliegenden Fall jedoch unterbleiben, weil dieser Formmangel ohne wesentliche Bedeutung ist, wenn dem Rechtsmittel – wie hier – auch nach Verbesserung von vornherein eindeutig kein Erfolg beschieden sein kann (RS0005946 [T18]).
3. Der Verfahrenshilfeantrag in ON 5, Seite 4 bezieht sich erkennbar nicht auf das gegenständliche Rekursverfahren, sondern auf ein Strafverfahren wegen Missbrauchs der Amtsgewalt.
II. Zu den geltend gemachten Rekursgründen:
1. Zur geltend gemachten Nichtigkeit:
§ 58 Abs 4 Z 1 AußStrG setzt voraus, dass ein mit Erfolg abgelehnter Richter an der Entscheidung beteiligt war (1 Ob 40/22y). Da zu L* des Landesgerichts Feldkirch (3 R 105/25b des OLG Innsbruck) rechtskräftig ausgesprochen wurde, dass H*, I* und J* nicht befangen waren, ist das hier nicht der Fall. Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor.
Auch das Gehör der Ablehnungswerberin wurde im Ablehnungsverfahren E* des Landesgerichts Feldkirch nicht verletzt. Auf allfällige Gehörverletzungen im Erwachsenenschutzverfahren des Bezirksgerichts Bludenz kommt es hier nicht an, weil in diesem Rekursverfahren nur Gehörverletzungen im der angefochtenen Entscheidung vorangegangenen Verfahren zu E* des Landesgerichts Feldkirch als Nichtigkeitsgrund releviert werden können.
2. Zum Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
2.1. Daraus, dass die Richter des ursprünglichen Ablehnungssenats nicht über die eigene Befangenheit entscheiden dürfen und von der Entscheidung über den gegen sie gerichteten Ablehnungsantrag ausgeschlossen sind, lässt sich entgegen der von der Ablehnungswerberin vertretenen Ansicht nicht ableiten, dass ihrem Ablehnungsantrag vom 2.7.2025 stattzugeben gewesen wäre.
2.2. Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar; von ihm muss die Partei Gebrauch machen, sobald ihr der Grund, aus welchem die Besorgnis der Befangenheit entsteht, bekannt wird (RS0046040).
Aus § 21 Abs 2 JN ist abzuleiten, dass die Geltendmachung der Befangenheit auch noch im Rechtsmittelschriftsatz rechtzeitig ist, wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig erledigt ist und erst im Rechtsmittelverfahren bzw durch die angefochtene Entscheidung Gründe bekannt werden, die die Ablehnung eines Richters unterer Instanz rechtfertigen ( Rassi in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 21 Rz 6 [Stand 9.10.2023, rdb.at]).
Die Ablehnungswerberin leitet die Ablehnungsgründe gegen die Mitglieder des Ablehnungssenats in der Besetzung B*, C* und D* ausschließlich aus Vorkommnissen im Erwachsenenschutzverfahren ab. Diese sind ausgehend von den in ihrem Antrag und im Rekurs angegebenen Daten und dem Inhalt des Akts F* des Bezirksgerichts Bludenz nicht erst durch den Beschluss des ursprünglichen Ablehnungssenats vom 13.6.2025 zu G* oder während der Rekursfrist zu Tage getreten bzw der Ablehnungswerberin zur Kenntnis gelangt.
Konkret wurde zwischen dem Beschluss vom 13.6.2025 und der Ablehnung mit Schriftsatz vom 2.7.2025 im Erwachsenenschutzverfahren ein Kalender gesetzt (ON 875). Die Ablehnungswerberin hat im Wesentlichen dieselben Gründe wie hier bereits im Ablehnungsverfahren M* des Landesgerichts Feldkirch gegen die damals in erster Instanz zuständige Erwachsenenschutzrichterin ins Treffen geführt (Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 31.1.2024 zu 10 R 4/24z).
Im Ergebnis ist die erstinstanzliche Entscheidung bereits deshalb zu bestätigen, weil die behaupteten Ablehnungsgründe jedenfalls verfristet sind. Damit erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob die Ablehnungsgründe prozessordnungskonform dargestellt wurden und ob die Mitglieder des ursprünglichen Ablehnungssenats die behaupteten Handlungen überhaupt gesetzt haben (können).
III. Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil die Ablehnungswerberin zutreffend keine Kosten verzeichnet hat.
IV. Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass nach § 24 Abs 2 JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags inhaltlich bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof mehr zulässig ist (RS0098751).
Somit ist ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen, was nach der hier anwendbaren Verfahrensbestimmung des Grundverfahrens, nämlich § 59 Abs 1 Z 1 AußStrG, gesondert auszusprechen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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