Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt zu FN ** eingetragenen A* GmbH mit Sitz in **, über den Rekurs des Geschäftsführers Dr. B* , geboren am **, **, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. Oktober 2025, **-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
begründung:
Im Firmenbuch des Erstgerichts ist seit dem Jahr 2001 zu FN ** die A* GmbH eingetragen. Stichtag für den Jahresabschluss der Gesellschaft ist der 31. Dezember. Alleiniger Geschäftsführer ist Dr. B*.
Das Erstgericht verhängte mit Zwangsstrafverfügungen vom 6. Oktober 2025 über die Gesellschaft (ON 1) und über den Geschäftsführer (ON 2) wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß §§ 277ff UGB, die Unterlagen für die Rechnungslegung der Gesellschaft zum 31. Dezember 2024 bis zum 30. September 2025 (Stichtag der Zwangsstrafverfügung) einzureichen, je eine Zwangsstrafe von EUR 700,00.
Der Geschäftsführer erhob mit folgender Begründung Einspruch :
Es dürfte aufgrund eines bis heute nicht erklärbaren Systemfehlers im „BMT-EDV-Programm“ oder im „FinanzOnline“ zu der nicht fristgerechten Einreichung gekommen sein, da bereits mit 16. Juni 2025 gemeinsam die Daten für die Steuererklärungen und die Firmenbucheinreichung für 2024 über FinanzOnline eingereicht worden seien. Durch die mit 17. Juni 2025 sofort durchgeführte Veranlagung durch das Finanzamt ** hätten sich keine Zweifel an einer fehlerhaften und nicht erfolgten Übermittlung der Datei des Jahresabschlusses 2024 an das Firmenbuch ergeben. Erst bei der wiederholten Einreichung des Jahresabschlusses 2024 am 8. Oktober 2025 sei eine Benachrichtigung über die nicht durchgeführten Übermittlung am 8. Oktober 2025 über die interne Databox des BMT-EDV-Programms, und - aus nicht erklärbaren Gründen - erst die Verständigung der fehlerhaften Einreichung vom 16. Juni 2025 erfolgt. Im Übermittlungsprotokoll vom 16. Juni 2025 sei die Nichteinbringung des Jahresabschlusses 2024 zu sehen. Wieso es zu keiner Verständigung zum damaligen Zeitpunkt gekommen sei, könne aus heutiger Sicht nicht mehr geklärt werden. Es werde um Nachsicht und Einstellung des Verfahrens ersucht.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Oktober 2025 verhängte das Erstgericht im ordentlichen Verfahren über den Geschäftsführer eine Zwangsstrafe von EUR 700,00. Die Organe offenlegungspflichtiger Gesellschaften müssten unter anderem kontrollieren, ob die Einreichung des Jahresabschlusses auch tatsächlich erfolgt sei, weil Fehler nie gänzlich ausgeschlossen werden könnten. Als Kontrollmaßnahmen kämen etwa eine Einsichtnahme in das Übermittlungsprotokoll, eine Nachfrage, ob der Jahresabschluss tatsächlich eingereicht worden sei, oder eine Einsichtnahme in das Firmenbuch in Betracht. Bei misslungenen Online-Einreichungsversuchen müsste der Geschäftsführer nachweisen, dass die Übermittlung ohne Fehler in seiner Sphäre fehlgeschlagen sei, sodass ihm kein Verschulden vorgeworfen werden könne. Aus dem vorgelegten Übermittlungsprotokoll vom 16. Juni 2025 ergebe sich ein Übermittlungsversuch des Jahresabschlusses, allerdings sei offenbar niemals in das Übermittlungsprotokoll Einsicht genommen und tatsächlich kontrolliert worden, ob eine ordnungsgemäße Übermittlung erfolgt sei.
Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs des Geschäftsführers ist nicht begründet .
1. Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluss in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 222 Abs 1 UGB) und spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht zur Offenlegung einzureichen (§ 277 Abs 1 UGB).
Der Bilanzstichtag der Gesellschaft ist der 31. Dezember. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 wäre daher spätestens bis 30. September 2025 beim Erstgericht einzureichen gewesen. Tatsächlich wurde der vom Geschäftsführer am 8. Oktober 2025 unterzeichnete Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 erst am 8. Oktober 2025 beim Firmenbuchgericht – somit verspätet – eingereicht.
2. Nach § 283 Abs 2 erster Satz UGB ist , wenn die Offenlegung nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist (hier bis 30. September 2025) und auch nicht bis zum Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung (hier bis einschließlich 5. Oktober 2025) erfolgte, eine Zwangsstrafverfügung von EUR 700,00 - bei Kleinst(kapital)gesellschaften von EUR 350,00 - über die Geschäftsführer (§ 283 Abs 1 UGB) und über die Gesellschaft (§ 283 Abs 7 UGB) zu verhängen. § 283 Abs 1 UGB setzt für die zwingende Bestrafung lediglich das Verstreichen der Offenlegungsfrist voraus (RS0127330; 6 Ob 235/11v).
3. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Geschäftsführer ihrer Offenlegungsverpflichtung zwar nicht persönlich nachkommen, sondern dürfen sie auch an Hilfspersonen übertragen. Es ist dann aber ihre Sache, durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen in ihrem Geschäftsbereich für eine rechtzeitige Erfüllung ihrer Offenlegungsverpflichtungen zu sorgen (RS0127065; auch RS0123571 [T1]). Darüber hinaus treffen sie Kontrollpflichten dahin, ob die Einreichung des Jahresabschlusses auch tatsächlich erfolgte, weil Fehler nie gänzlich ausgeschlossen werden können; andernfalls haben sie die Rechtsfolgen des § 283 UGB zu tragen. Die Kontrollpflichten bestehen sowohl gegenüber Mitarbeitern (6 Ob 200/11x) als auch gegenüber berufsmäßigen Parteienvertretern (6 Ob 455/14b). Als Kontrollmaßnahmen kommen dabei etwa eine Nachfrage, ob der Jahresabschluss tatsächlich eingereicht wurde , oder eine Einsichtnahme in das Firmenbuch in Betracht (6 Ob 66/17z; 6 Ob 200/11x; 6 Ob 55/14b). All dies hat das Erstgericht zutreffend erkannt.
4. Die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren erfordert Verschulden der Geschäftsführer selbst ( G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer , FBG § 24 Rz 34), wobei ihnen bereits leichte Fahrlässigkeit schadet (RS0123571; zuletzt 6 Ob 66/17z, 6 Ob 198/17m). Um einer Bestrafung nach § 283 UGB zu entgehen, haben die Geschäftsführer im Zwangsstrafenverfahren - und zwar (gemäß § 283 Abs 2 fünfter Satz UGB) bereits im Einspruch (6 Ob 133/11v) - also die Unmöglichkeit der (rechtzeitigen) Einreichung des Jahresabschlusses infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (RS0123571 [T7]) bzw ihr mangelndes Verschulden darzutun (6 Ob 133/11v). Die Geschäftsführer müssen in allen Fällen nachweislich alles unternommen haben, um die rechtzeitige Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten (RS0123571 [T10, T13]).
5. Zutreffend führt das Erstgericht aus, dass bei der Online-Einreichung des Jahresabschlusses auf wirksame Weise zu kontrollieren ist, ob die Übermittlung auch tatsächlich erfolgt ist. Dies setzt als Mindesterfordernis die Einsichtnahme in ein entsprechendes Übermittlungsprotokoll voraus (RS0127065 [T1]).
Der Rekurswerber argumentiert im Rekurs, dass aufgrund der durchgeführten „Veranlagung der K und U 2024 durch das Finanzamt **“ sich für ihn keine Zweifel an einer fehlerhaften und nicht erfolgten Übermittlung der Datei des Jahresabschlusses 2024 an das Firmenbuch ergeben hätten. Aus nicht erklärbaren Gründen sei erst im Oktober 2025 die Verständigung der fehlerhaften Einreichung am 16. Juni 2025 erfolgt.
Auch aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass dem Geschäftsführer kein Übermittlungsprotokoll vorlag, das die durchgeführte Übermittlung an das Firmenbuchgericht bestätigte. Da es sich beim Firmenbuchgericht nicht um das Finanzamt ** handelt, durfte er nicht von einer Veranlagung durch das Finanzamt ** auf ein Einlangen des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht schließen. Da taugliche Kontrollmaßnahmen nicht erfolgten, hat das Erstgericht zu Recht die Zwangsstrafe verhängt.
6. Das Rekursvorbringen ist zusammengefasst nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Der Rekurs musste erfolglos bleiben.
7. Eine Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG ist nicht erforderlich (RS004785; RS008617).
8. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG ist nicht zuzulassen, weil erhebliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen nicht zu lösen sind.
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