Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj G*, vertreten durch das Land Tirol als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft *), wegen Unterhalts, über den Rekurs der Mutter N*, Schweiz, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 13. März 2026, GZ 53 R 107/25m-265, mit dem die Zulassungsvorstellung gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 30. Jänner 2026, GZ 53 R 107/25m-259, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über die Zulassungsvorstellung der Mutter nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens aufgetragen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht verpflichtete die Mutter, ihrem Sohn zusätzlich zu einem bereits mit Beschluss festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeitrag von 350 EUR einen weiteren Unterhaltsbeitrag von 40 EUR, sohin gesamt 390 EUR für den Zeitraum 1. 11. 2018 bis 30. 11. 2018, einen weiteren monatlichen Unterhaltsbeitrag von 95 EUR, sohin gesamt 445 EUR für den Zeitraum 1. 12. 2018 bis 30. 11. 2022 und einen weiteren monatlichen Unterhaltsbeitrag von 160 EUR, sohin insgesamt 510 EUR ab 1. 12. 2022 zu zahlen.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter, mit dem sie im Sinn ihres erstinstanzlichen Antrags von ihrer Unterhaltspflicht enthoben werden wollte, mit der Maßgabe nicht Folge, dass die bereits fällig gewordenen Erhöhungsbeiträge von 10.040 EUR binnen 14 Tagen, die in Hinkunft fällig werdenden Beiträge jeweils am 1. eines jeden Monats im Vorhinein zu zahlen seien, und sprach aus, dass der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.
[3] Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung brachte die Mutter beim Erstgericht einen mit „Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG verbunden mit ordentlichem Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30.01.2026, 53 R 107/25m“ bezeichneten Schriftsatz ein.
[4] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung der Mutter zurück.
[5] Der vorgelegte Schriftsatz erfülle die Erfordernisse des § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nicht, weil die Zulassungsvorstellung entgegen seiner eigenen „Überschrift“ nicht mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbunden sei. Er enthalte auch ausschließlich den Antrag, dass das Rekursgericht seinen Ausspruch dahin abändern möge, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde (§ 63 Abs 1 AußStrG). Damit sei die Zulassungsvorstellung bereits aus formalen Gründen zurückzuweisen.
[6] Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluss erhobene Rekurs der Mutter ist zulässig . Er ist auch berechtigt .
[7] 1. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des § 62 Abs 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN grundsätzlich mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RS0046544), und zwar auch dann, wenn neben dem laufenden und zukünftigen Unterhalt auch bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit Entscheidungsgegenstand sind (RS0114353).
[8] Der Wert des Entscheidungsgegenstands beträgt nach diesen Grundsätzen im vorliegenden Fall 18.360 EUR (510 EUR x 36) und übersteigt damit nicht 30.000 EUR.
[9] 2. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG –jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.
[10] 3. Der Rechtsmittelausschluss des § 63 Abs 4 AußStrG gilt nur für die inhaltliche Beurteilung der Zulassungsfrage (vgl 3 Ob 34/09k = RS0124564; RS0112034 [T8]), insbesondere nicht bei einer Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung (RS0113122 [T6, T7]; RS0115271 [T5, T6, T7]). Die Zurückweisung „aus formalen Gründen“ – wie hier – ist einer Zurückweisung wegen Verspätung gleichzuhalten. Der Rekurs ist daher zulässig. Da das Rekursgericht nicht im Sinn des § 68 Abs 1 AußStrG „über die Sache“, sondern lediglich über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses entschieden hat, ist das Rekursverfahren einseitig (10 Ob 89/19i mwN; RS0120614).
[11] 4. Richtig ist, dass nach § 63 Abs 1 letzter Satz AußStrG der Rechtsmittelwerber mit der Zulassungsvorstellung in demselben Schriftsatz den ordentlichen Revisionsrekurs auszuführen hat (dazu Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 3 § 63 Rz 4 [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]; Rassi in Schneider/Verweijen, AußStrG § 63 Rz 2 [Stand 1. 10. 2018, rdb.at]). Der Revisionsrekurs muss insbesondere den Anforderungen des § 65 Abs 3 AußStrG genügen.
[12] In ihrem Rekurs stellt die Mutter die Beurteilung des Rekursgerichts nicht in Frage, dass ihr Schriftsatz mangelhaft ist, zumal ein formell als „ordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichneter separater Abschnitt und ein Revisionsrekursantrag (§ 65 Abs 3 Z 2 AußStrG) fehlen. Sie meint aber, sie wäre vor Zurückweisung der Zulassungsvorstellung zur Verbesserung des Schriftsatzes aufzufordern gewesen. Damit hat sie recht.
[13] 5. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis, dann ist – auch im Verfahren außer Streitsachen nach § 10 Abs 4 AußStrG – ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (RS0109506 [T14]).
[14] Nach der Rechtsprechung soll zwar ein „leeres“ Rechtsmittel einer anwaltlich vertretenen Partei grundsätzlich nicht verbesserungsfähig sein (RS0036478). Im Außerstreitverfahren sind allerdings auch mit inhaltlichen Mängeln behaftete „leere“ Rechtsmittel dem Verbesserungsverfahren zugänglich, wenn der Rechtsmittelwerber nicht bewusst missbräuchlich ein inhaltsleeres Rechtsmittel eingebracht hat, um durch die Verbesserungsfrist eine unzulässige Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen (RS0052784; RS0036478 [T2]; 5 Ob 212/24y Rz 16). Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen nämlich nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen (RS0036447 [T1, T2]). Hingegen ist bei einem Missbrauch des Instituts der Verbesserung, die Verbesserung zu verweigern (RS0036447). Wesentlich ist, ob es Anzeichen für einen Missbrauch, im Sinn des Erschleichens eines Verbesserungsauftrags und damit einer Fristverlängerung, gibt (RS0036478 [T12, T16]).
[15] Davon kann hier allerdings keine Rede sein: Die Mutter hat in ihrem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz mehrere aus ihrer Sicht vermeintlich vorliegende erhebliche Rechtsfragen aufzuzeigen versucht. Die inhaltlichen Ausführungen – die sie in einen mit „ordentlicher Revisionsrekurs“ überschriebenen Abschnitt des Schriftsatzes hätte übernehmen können – sprechen gegen ein bewusstes Fehlverhalten der Rechtsmittelwerberin. Ein solches lässt auch das Rekursgericht nicht anklingen.
[16] 6. Dem Rekurs der Mutter ist daher Folge zu geben, weil das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung nicht ohne Verbesserungsversuch hätte zurückweisen dürfen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und dem Rekursgericht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens vor neuerlicher Entscheidung aufzutragen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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