Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz) und Dr. in Jost-Draxl sowie den Richter Mag. Schellnegger in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu FN ** eingetragenen A* GmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde ** über den Rekurs des Geschäftsführers B*, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Christian Strobl, Rechtsanwalt in Hartberg, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 3. Februar 2026, **-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
BEGRÜNDUNG:
Im Firmenbuch des Erstgerichts ist seit 30. Juni 2021 zu FN ** die A* GmbH mit dem Sitz in ** eingetragen. Ihre Geschäftsanschrift in der **, wurde am 13. Februar 2026 im Firmenbuch eingetragen. B*, der nunmehrige Rekurswerber, ist Gesellschafter und seit 30. Juni 2021 selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer.
Ein der Gesellschaft vom Erstgericht im Verfahren C* unter der damals noch im Firmenbuch eingetragenen Anschrift „**“ zugestellter Beschluss vom 6. November 2025 wurde mit dem Vermerk „verzogen“ retourniert.
Mit Beschluss vom 13. November 2025 (ON 1) forderte das Erstgericht daher den Geschäftsführer auf, binnen vier Wochen eine neue, für Zustellungen an die Gesellschaft maßgebliche Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Firmenbuch zu beantragen, weil eine Zustellung an der bisher im Firmenbuch eingetragenen Anschrift nicht möglich sei, oder darzutun, dass diese Verpflichtung nicht bestehe. Gleichzeitig drohte es für den Fall, dass dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist ungerechtfertigt nicht nachgekommen werde, die Verhängung einer Zwangsstrafe von EUR 360,00 an. Dieser Beschluss wurde laut Zustellschein hinterlegt. Der erste Tag der Abholfrist war der 18. November 2025 . Da dieser Beschluss nicht behoben wurde, stellte ihn das Erstgericht dem Geschäftsführer erneut zu. Die Briefsendung wurde neuerlich hinterlegt und die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Erster Tag der Abholfrist war der 17. Dezember 2025. Am 5. Jänner 2026 wurde die Briefsendung dem Empfänger ausgefolgt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Februar 2026 (ON 4) verhängte das Erstgericht über den Geschäftsführer die angedrohte Zwangsstrafe von EUR 360,00, weil er der Aufforderung nicht nachgekommen war. Es forderte ihn – unter Androhung der Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe von EUR 720,00 – neuerlich auf, die neue für Zustellungen an die Gesellschaft maßgebliche Geschäftsanschrift binnen zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses anzumelden. Dieser Beschluss wurde zur Abholung ab 6. Februar 2026 hinterlegt und dem Geschäftsführer persönlich noch am selben Tag ausgefolgt.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2026 beantragte der Geschäftsführer die Eintragung der Änderung der für Zustellungen relevanten Geschäftsanschrift gemeinsam mit der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft.
Gegen die Verhängung der Zwangsstrafe von EUR 360,00 richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Geschäftsführers mit dem Antrag, den Beschluss des Erstgerichts, mit dem die angedrohte Zwangsstrafe verhängt wurde, aufzuheben und von der Verhängung einer Zwangsstrafe gänzlich abzusehen. Begründend führt er im Wesentlichen aus, die Sekretärin seines Rechtsvertreters habe mit der Firmenbuchabteilung am 8. Jänner 2025 – somit unverzüglich nach der Zustellung des die Zwangsstrafe androhenden Beschlusses am 5. Jänner 2026 – telefonisch Kontakt aufgenommen. Ihr sei mitgeteilt worden, dass der Akt mit 12. Februar 2026 zur Erledigung, nämlich der Verlegung des Sitzes bzw der Beantragung einer neuen Firmensitzadresse kalendiert sei. Durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter sei mitgeteilt worden, dass eine Erledigung und Beantragung im Firmenbuch bis 12. Februar 2026 erfolgen werde. In der Generalversammlung der Gesellschaft vom 12. Februar 2026 sei schließlich die Sitzverlegung beschlossen und noch am selben Tag – somit innerhalb der vom Firmenbuchgericht kommunizierten Nachfrist – der entsprechende Antrag beim Erstgericht überreicht worden. Dennoch sei mit Beschluss vom 3. Februar 2026 vorzeitig, entgegen der Zusicherung und der bis 12. Februar 2026 eingeräumten Frist, die Zwangsstrafe verhängt worden.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Gemäß § 3 Abs 1 Z 4 FBG sind bei allen Rechtsträgern im Sinne des § 2 FBG, somit auch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 2 Z 5 FBG), der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift anzugeben. Für die GmbH ergibt sich dieses Eintragungserfordernis auch aus § 11 GmbHG.
2. Nach § 10 Abs 1 FBG sind Änderungen eingetragener Tatsachen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, beim Firmenbuchgericht unverzüglich anzumelden. Zweck der Bestimmung des § 10 Abs 1 FBG ist die Wahrung der Aktualität des Firmenbuchs; sie ergänzt alle gesetzlichen Anmeldungspflichten ( Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 10 Rz 2; Jennewein, FBG § 10 Rz 1). § 13 Abs 1 UGB bestimmt, dass die Sitzverlegung eines Rechtsträgers beim Gericht des bisherigen Sitzes anzumelden ist. § 26 Abs 1 GmbHG normiert schließlich, dass die Geschäftsführer jede Änderung der für die Zustellungen an die Gesellschaft maßgeblichen Anschrift unverzüglich anzumelden haben.
Eine Sitzverlegung ist nur aufgrund einer Abänderung des Gesellschaftsvertrags durch Beschluss der Gesellschafter möglich, der einer notariellen Beurkundung bedarf. Eine solche Abänderung wirkt gemäß § 49 GmbHG konstitutiv, hat also vor ihrer Eintragung in das Firmenbuch keine rechtliche Wirkung. Die Geschäftsführer haben die Eintragung einer Sitzverlegung nach § 51 GmbGH schriftlich in öffentlich beglaubigter Form anzumelden ( Pilgerstorfer in Artmann, UGB 3§ 13 Rz 4). Hingegen bedürfen Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift betreffen, gemäß § 11 FBG nicht der beglaubigten Form. Hier genügt die Unterfertigung namens des Rechtsträgers durch vertretungsbefugte Personen in der zur Vertretung notwendigen Anzahl.
3. Die Pflicht der Geschäftsführer zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift ist durch die Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 24 FBG erzwingbar ( Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 3 Rz 7; Pilgerstorfer aaO § 3 FBG Rz 14). Ob auch die Eintragung einer Sitzverlegung mittels Zwangsstrafe nach § 24 FBG erzwingbar ist, ist umstritten ( PilgerstorferaaO Band I.1 § 24 FBG Rz 21, 24; Zib in Zib/Dellinger, UGB § 7 Rz 37f, § 24 FBG Rz 9; Szöky in Straube/Ratka/Rauer, UGB I4 § 24 FBG Rz 4 [Stand 1.4.2025, rdb.at]). Da Gegenstand der gegen den Rekurswerber verhängten Zwangsstrafe nur die unterlassene Anmeldung der Eintragung einer geänderten Geschäftsanschrift, nicht aber jene einer Sitzverlegung war, muss auf diesen Meinungsstreit nicht weiter eingegangen werden.
4. Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen mit Zwangsstrafe bedrohte Verhaltenspflichten – hier die unterlassene unverzügliche Anmeldung der Änderung der für Zustellungen an die Gesellschaft maßgeblichen Geschäftsanschrift –, ist die Einleitung eines Zwangsstrafenverfahrens zwingend. Dem Firmenbuchgericht kommt insoweit kein Ermessen zu ( Kodek aaO § 24 Rz 68). Dabei hat das Gericht stufenweise vorzugehen: Vor der Verhängung der Zwangsstrafe ist der Verpflichtete unter Fristsetzung und Androhung der Zwangsstrafe aufzufordern, das Versäumte nachzuholen oder darzutun, dass die Verpflichtung nicht bestehe ( Pilgerstorfer aaO Rz 48ff; Kodek aaO Rz 16; SzökyaaO Rz 17). In der Androhung der Zwangsstrafe ist auch die Verhängung einer ziffernmäßig bestimmten Zwangsstrafe anzuführen (Szöky aaO mwN). Die Verhängung der Zwangsstrafe kommt erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist in Betracht (vgl RS0113939).
Das Erstgericht hat dieses stufenweise Vorgehen eingehalten. Nach der Rücksendung der der Gesellschaft im Verfahren C* an ihre im Firmenbuch eingetragene Anschrift übermittelten Briefsendung mit dem Vermerk „verzogen“, leitete das Erstgericht somit zu Recht ein Zwangsstrafenverfahren nach § 24 FBG gegen den anmeldepflichtigen Geschäftsführer ein, weil der Verdacht eines Verstoßes gegen mit Zwangsstrafe bedrohter Verhaltenspflichten bestand (vgl Kodek aaO mwN). Partei des Zwangsstrafenverfahrens ist der Geschäftsführer, an den die Androhung der Zwangsstrafe zu adressieren ist ( Kodek aaO Rz 86), wie dies das Erstgericht tat.
5. Der zur Anmeldung der neuen Anschrift aufgeforderte Geschäftsführer nahm binnen der (im Sinne der ständigen Rechtsprechung: RS0113939; nunmehr iSd § 24 Abs 3 FBG idF des BBG 2011) im Zwangsstrafverfahren gesetzten Frist weder die geforderte Anmeldung vor, noch äußerte er sich dahin, dass die Pflicht zur geforderten Anmeldung nicht bestehe. Entgegen seinem Vorbringen im Rekurs wurde dem Rekurswerber der Beschluss vom 13. November 2025 nicht an der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsadresse „**“, sondern an seiner privaten Adresse „**“ durch Hinterlegung zugestellt. Auf dem Rückschein ist der Einwurf der Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung angekreuzt. Beginn der Abholfrist war der 18. November 2025. Das Schriftstück wurde nicht behoben. Gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Der erste Tag dieser Frist ist jener Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird; wurde die Sendung noch am Tag des Zustellversuchs ab vierzehn Uhr beim Postamt zur Abholung bereitgehalten, ist dieser Tag als Tag der wirksamen Zustellung anzusehen (RS0083986). Dass die Zustellung und die Hinterlegung der Briefsendung – trotz des hier vorliegenden unbedenklichen Zustellnachweises – einen Zustellmangel aufweise, hat der Rekurswerber gar nicht behauptet. Damit endete die vom Erstgericht gesetzte vierwöchige Frist bereits am 16. Dezember 2025 . Zieht man die neuerlich erfolgte Zustellung der Aufforderung heran, so ist von deren Zustellung ebenfalls mit dem ersten Tag der Abholfrist, somit dem 17. Dezember 2025, auszugehen. Die vierwöchige Äußerungsfrist endete in diesem Fall am 14. Jänner 2026.
6. Die Verhängung einer Zwangsstrafe setzt Verschulden des Anmeldepflichtigen voraus, allerdings genügt bereits leichte Fahrlässigkeit (RS0123571). Die Vorwerfbarkeit entfällt nur, wenn der Geschäftsführer nachweislich alles unternommen hat, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten (aaO [T10, T13]). Das mangelnde Verschulden hat der Verpflichtete im Zwangsstrafenverfahren darzutun (vgl 6 Ob 214/15m; 6 Ob 133/11v). Der Geschäftsführer ist belastet mit der Äußerungspflicht, der erstgerichtlichen Handlungs- aufforderung entgegenstehende Hindernisse bekannt zu geben. Will er der Aufforderung nachkommen und erkennt er, dass ihm dies in der vom Erstgericht gesetzten Frist nicht gelin- gen wird, so hat er sich beim Gericht innerhalb der gesetzten Frist um deren Erstreckung zu bemühen.
Das Rekursvorbringen zu dem mit dem „Sekretär“ des Rechtspflegers geführten Telefonat ist nicht geeignet, das mangelnde Verschulden des Anmeldepflichtigen darzutun. Die Mitteilung [wohl gemeint:] der Geschäftsabteilung, der Akt sei mit 12. Februar 2026 kalendiert und die darauf erfolgte Äußerung des Rechtsvertreters des Rekurswerbers, bis zu diesem Zeitpunkt werde die Sitzverlegung bzw Adressänderung eingereicht und die Zwangsstrafe komme somit nicht zum Tragen, kann weder als Antrag auf Fristverlängerung und schon gar nicht als gewährte Verlängerung der Äußerungsfrist oder Zusage seitens des Firmenbuchgerichts angesehen werden. Wenn sich der Geschäftsführer bei seiner Verpflichtung zulässigerweise einer Hilfsperson bedient – wie hier -, treffen ihn auch gegenüber berufsmäßigen Parteienvertretern Kontrollpflichten (vgl 6 Ob 455/14b). Ein allfälliges Vertrauen darauf, dass aufgrund der Kalendierung des Akts mit 12. Februar 2026 vor diesem Zeitpunkt – trotz bereits erfolgten Ablaufs der Äußerungsfrist mit spätestens 14. Jänner 2026 [geht man zugunsten des Rekurswerbers von der zweiten Zustellung der Aufforderung durch das Erstgericht aus] keine Zwangsstrafe verhängt werde, ist nicht schutzwürdig. Zumindest hätte sich der Geschäftsführer bzw sein Vertreter beim zuständigen Rechtspfleger erkundigen müssen, ob er einer solchen „faktischen“ Fristverlängerung um einen bzw eigentlich zwei Monate zustimmen würde. In der Unterlassung der Vergewisserung durch diese einfache Maßnahme – angesichts dessen, dass der „Sekretär“ [oder auch die Geschäftsabteilung] des Rechtspflegers keine Zusagen machen kann –, ob trotz Fristablaufs und ohne schriftlichen Antrag um Fristverlängerung eine derartige „faktische“ Fristverlängerung gewährt werde, ist jedenfalls eine leichte Fahrlässigkeit des Rekurswerbers zu sehen. Jedenfalls aber lag keine Verlängerung der spätestens am 14. Jänner 2026 abgelaufenen Äußerungsfrist vor, sodass von einer verfrühten Verhängung keine Rede sein kann. Da schon das Rekursvorbringen nicht geeignet ist, das mangelnde Verschulden darzutun, bedarf es keiner Einvernahme der zum Beweis dieses Vorbringens angeführten Zeugen. Zu diesem Vorbringen hielt die Geschäftsabteilung demgegenüber fest, dass bei dem Telefonat gesagt worden sei, bei dem „Kalender“ handle es sich nur um eine justizinterne Funktion und es sei ein Fristverlängerungsantrag einzubringen, wenn eine längere Frist benötigt werde.
7. Auch die nach Verhängung der Zwangsstrafe erfolgte Erfüllung der Anmeldepflicht – hier mit Antrag vom 12. Februar 2026 – vermag die Vollstreckung der verhängten Zwangsstrafe gemäß § 24 Abs 5 letzter Satz FBG nicht zu verhindern. Das gilt auch dann, wenn die nachträgliche Erfüllung des aufgetragenen Verhaltens im Verfahren über ein Rechtsmittel gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe erfolgt. Andernfalls würde das Rekursverfahren im Ergebnis eine Art „Nachfrist“ für die Erfüllung der aufgetragenen Verpflichtung bedeuten. Daran kann auch die Neuerungserlaubnis des § 49 Abs 3 AußStrG nichts ändern, bezieht sich doch diese Bestimmung nur auf rechtlich relevante Umstände (RS0123335). Maßgeblich ist somit die Verhängung der Zwangsstrafe in erster Instanz, nicht deren Rechtskraft (aaO [T5]).
8. Aus diesen Erwägungen ist dem Rekurs gegen die Verhängung der Zwangsstrafe ein Erfolg zu versagen.
9. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG (iVm § 15 FBG) bedarf diese Entscheidung nicht (RS0004785; RS0008617).
10. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 15 FBG) ist nicht zuzulassen, weil erhebliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen nicht zu lösen sind.
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