Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu FN ** eingetragenen A * KG mit dem Sitz in der politischen Gemeinde ** über den Rekurs des unbeschränkt haftenden Gesellschafters B* , geboren am **, ** , gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 7. April 2025, **-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
begründung:
Im Firmenbuch des Erstgerichts ist zu ** die A* KG mit der Geschäftsanschrift **, eingetragen. Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist der nunmehrige Rekurswerber B*, Kommanditistin mit einer Haftsumme von EUR 100 ist C*.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 ersuchte das Finanzamt Österreich das Firmenbuchgericht um Löschung der A* KG, weil von der Steuerberatung nach einem Telefonat drei Monate keine Rückmeldung bezüglich eines Antrittsbesuchs erfolgt und mehrere Kontaktversuche gescheitert seien (**). Daraufhin amtswegig eingeleitete Erhebungen des Erstgerichts bei der Wirtschaftskammer Steiermark ergaben, dass von der Gesellschaft vom genannten Standort aus keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet wird (**-1).
Mit Beschluss vom 10. März 2025 (**-3) forderte das Erstgericht daher die beiden Gesellschafter auf, binnen 14 Tagen die Löschung der Firma mittels einer von ihnen (gerichtlich oder notariell) beglaubigt unterfertigten Eingabe zur Eintragung in das Firmenbuch zu beantragen oder aber binnen derselben Frist darzutun, dass diese Verpflichtung nicht bestehe. Bei Nichtbefolgung dieser Anordnung drohte das Erstgericht den Gesellschaftern die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 24 Abs 1 FBG von jeweils EUR 700,00 an. Dieser Beschluss wurde den Gesellschaftern jeweils durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 14. März 2025 zugestellt. Sie reagierten darauf nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. April 2025 (**-4 und -5) verhängte das Erstgericht über die beiden Gesellschafter eine Zwangsstrafe von jeweils EUR 700,00 . Dieser Beschluss wurde den Gesellschaftern jeweils durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 14. April 2025 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss erhob (nur) der unbeschränkt haftende Gesellschafter B* rechtzeitig (einen als Einspruch bezeichneten) Rekurs (**-6) mit dem Antrag, den „Löschungsbeschluss“ und die Zwangsstrafe aufzuheben. Das Unternehmen sei mit mindestens zehn Mitarbeitern tätig; alle Abgaben und Erklärungen seien nachweislich fristgerecht eingebracht worden; es bestünden keine Rückstände bei öffentlichen Körperschaften.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Jede Änderung eingetragener Tatsachen ist beim Firmenbuchgericht unverzüglich anzumelden (§ 10 Abs 1 FBG [Firmenbuchgesetz]). Im Falle der Beendigung einer Tatsache, wie etwa beim Erlöschen einer Firma wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebs der Kommanditgesellschaft, wenn eine Abwicklung iSd §§ 157, 161 Abs 2 UGB [Unternehmensgesetzbuch] unterbleibt ( W. Schuhmacher in Straube/Ratka/Rauter, UGB I 4 § 30 RZ 13), ist die Löschung nach § 30 Abs 2 UGB zu beantragen. Nach der klaren Anordnung des § 107 Abs 1 iVm § 161 Abs 2 UGB sind Anmeldungen von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken (RIS-Justiz RS0061538; RS0111762). Die fehlende Anmeldung der Änderung kann mit Zwangsstrafen nach § 24 FBG durchgesetzt werden ( Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 10 Rz 2f, 7).
2. Nach den Mitteilungen des Finanzamts und der Wirtschaftskammer an das Firmenbuchgericht bestand der Verdacht eines Verstoßes gegen mit Zwangsstrafe bedrohte Verhaltenspflichten (vgl W. Schuhmacher aaO), weshalb das Erstgericht zu Recht ein Zwangsstrafverfahren nach § 24 FBG gegen die anmeldepflichtigen Gesellschafter einleitete ( Kodek aaO § 24 FBG Rz 68 mwN).
3. Gemäß § 24 Abs 3 FBG ist ein Anmeldepflichtiger vom Gericht vor Verhängung der ersten Zwangsstrafe aufzufordern, die Verpflichtung zu erfüllen oder darzutun, dass die Verpflichtung nicht bestehe. Gleichzeitig ist eine konkrete Zwangsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung anzudrohen. Diese Aufforderung ist wie eine Klage - mit Zustellnachweis (§ 106 Abs 1 ZPO [Zivilprozessordnung]) - zuzustellen.
4. Die Gesellschafter stellten innerhalb der (iSd ständigen Rechtsprechung: RS0113939; nunmehr iSd § 24 Abs 3 FBG) im Zwangsstrafverfahren gesetzten 14-tägigen Frist weder den geforderten Löschungsantrag noch äußerten sie sich dahin, dass die Pflicht nicht bestehe. Zu Recht verhängte das Erstgericht daher nach Fristablauf die angedrohten Zwangsstrafen.
5. Auf das im Rekurs des unbeschränkt haftenden Gesellschafters enthaltene neue Tatsachenvorbringen, wonach das Unternehmen sehr wohl tätig sei, ist schon wegen des auch im Firmenbuchverfahren geltenden Neuerungsverbots (§ 49 Abs 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG; Kodek aaO Rz 104, 116ff; RIS-Justiz RS0110773) nicht einzugehen. Die Unterlassung einer entsprechenden Äußerung, die das Erstgericht mit Beschluss vom 10. März 2025 eingeräumt hatte, schließt den Gesellschafter von der Geltendmachung von Neuerungen im Tatsachenbereich aus ( Kodek aaO Rz 104, 116ff). Dass die Unterlassung dieses Vorbringens in erster Instanz auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruhe und die Neuerung daher zulässig sei, behauptet der Rekurswerber nicht einmal (RS0120290). Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum ihm das nun im Rekurs erstattete Vorbringen nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren nach Zustellung der Aufforderung vom 10. März 2025 möglich gewesen wäre.
6. Die Rekurse des unbeschränkt haftenden Gesellschafters gegen die Verhängung der Zwangsstrafe muss daher erfolglos bleiben. Einen Löschungsbeschluss fasste das Erstgericht nicht, sodass der diesbezügliche Aufhebungsantrag des Rekurswerbers von vornherein ins Leere geht.
7. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 59 Abs 2 AußStrG [Außerstreitgesetz] (iVm § 15 FBG) ist nicht erforderlich (RS0004785; RS0008617).
8. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 15 FBG) ist nicht zuzulassen, weil erhebliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen nicht zu lösen sind.
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