Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu FN A* eingetragenen B* GmbH mit Sitz in **, über den Rekurs des (vormaligen) Geschäftsführers C* , geboren am **, **, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. Jänner 2025, ** 2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
Begründung:
Im Firmenbuch des Erstgerichts ist zu FN A* die B* GmbH mit Sitz in ** eingetragen. Geschäftszweck ist der Handel mit Immobilien. Alleingesellschafterin ist die D* GmbH (FN E*). F* war als seit 4. September 2023 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer eingetragen. G* vertrat die Gesellschaft selbständig seit 15. Juli 2023 als Prokuristin.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 teilte H* mit, dass mit Gesellschafterbeschluss vom selben Tag F* als Geschäftsführer abberufen und er selbst als Geschäftsführer bestellt worden sei. Zudem sei die Prokura von G* widerrufen worden. Er beantragte daher unter Vorlage des Gesellschafterbeschlusses und einer Musterfirmenzeichnung die Eintragung der Löschung der Funktionen des F* und der G* und seine eigene Eintragung als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer.
Mit der angefochtenen Entscheidung bewilligte das Erstgericht die beantragten Eintragungen .
Am 22. Jänner 2025 langte ein Telefax des F* ein, in dem er erkennbar einen Rekurs gegen diese Entscheidung erhob (ON 3).
Mit Beschluss vom 3. Februar 2025 (ON 6) forderte das Erstgericht den Rekurswerber auf, innerhalb von 14 Tagen den Rekurs als Schriftsatz im Original nachzureichen. Ein Rechtsmittel per Telefax sei ansonsten nicht wirksam. Dieser Beschluss wurde dem Rekurswerber am 7. Februar 2025 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt.
Eine Verbesserung erfolgte nicht.
Der Rekurs ist zurückzuweisen .
1. Ein Schriftsatz ist nur dann wirksam eingebracht, wenn er von der Partei (oder ihrem Vertreter) unterschrieben ist (RIS Justiz RS0035753). Ein Fax erfüllt dieses Erfordernis nicht (RS0035753 [T 14]). Das Fehlen der Originalunterschrift auf einer Telefaxeingabe bedarf als Formgebrechen der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (RS0035753 [T 2]).
2. Da der Rekurs dieses Formerfordernis nicht erfüllt und der gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos war, ist das Rechtsmittel damit als unwirksam zurückzuweisen (RS0119968 [T 7]; RS0120077 [T 1]; RS0115805 [T 2]).
3. Eine Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG iVm § 15 FBG ist nicht vorzunehmen, weil der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (RS0110629).
4. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG ist nicht zuzulassen, weil eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen war.
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