Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Dr. A*, geboren am *, vertreten durch Mag. Martin Kasbauer, Rechtsanwalt in Wels, gegen die Antragsgegner 1. F* GmbH&Co KG, FN *, vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, 2. J*, geboren am *, 3. M*, geboren am *, wegen § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 20 WEG, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 16. April 2026, GZ 5 R 260/25h-42, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 26. September 2025, GZ 17 MSch 65/24g-36, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Gegenstand des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit den Betriebskostenabrechnungen aus 2021 und 2022 durch die Erstantragsgegnerin als damalige Hausverwalterin der Liegenschaft.
[2] Das Erstgericht wies die Anträge ab.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteigt und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[4] Der Antragsteller erhob beim Erstgericht einen „zur Weiterleitung an den Obersten Gerichtshof“ gerichteten „außerordentlichen Revisionsrekurs samt Zulassungsrevision“.
[5] Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof direkt vor.
[6] Diese Aktenvorlage entspricht nicht dem Gesetz.
[7] 1.Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG iVm § 52 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG).
[8] Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden (§ 63 Abs 1 AußStrG). Der Oberste Gerichtshof ist nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch nach § 63 Abs 3 AußStrG abändert.
[9] 2.Wird gegen eine Entscheidung, die – wie hier die Entscheidung des Rekursgerichts – nur mehr mit einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG angefochten werden kann, ein Rechtsmittel erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht als Antrag iSd § 63 AußStrG vorzulegen.
[10] Das Rechtsmittel wäre daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (RS0109623 [T13]).
[11] 3. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen, das das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen hat.
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