Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht *** in der Patentrechtssache des Antragstellers ***, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 28.1.2026, 4B A 50830/2019, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s :
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Der Antragsteller war Inhaber des am 30.9.2019 angemeldeten Patents ***.
Die Frist für die nicht gestundete 6. Jahresgebühr von EUR 104 endete (ohne Berücksichtigung einer Nachfrist) mit Ablauf des 30.9.2024.
Die darüber hinaus gestundeten Verfahrensgebühren betrugen insgesamt EUR 874 und waren gemäß § 6 Abs 4 Satz 1 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 PAG) bis zum Ablauf des 31.3.2025 (= Frist für die 6. Jahresgebühr [Ablauf 30.9.2024] + 6 Monate Nachfrist) zu leisten.
Am 2.9.2024 überwies der Antragsteller EUR 104 an das Patentamt.
Am 11.4.2025 wurde das auf § 7 Abs 1 Satz 4 PAG beruhende Erlöschen des Patents wegen Nichtzahlung der gestundeten Verfahrensgebühren in das Patentregister eingetragen.
Am 15.9.2025 begehrte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Zahlung der 6. Jahresgebühr von EUR 104. Grund für diese Fristversäumnis seien unerwartete stationäre Krankenhausaufenthalte vom 8.8.2024 bis 20.8.2024 und vom 11.8.2025 bis 20.8.2025 gewesen. Während dieser Zeiträume sei es ihm aufgrund seines Gesundheitszustands unmöglich gewesen, die Zahlung vorzunehmen oder eine andere Person damit zu beauftragen. Darüber hinaus habe er aufgrund eines Wohnsitzwechsels keine Mitteilungen hinsichtlich der Verlängerung und der Zahlung der Jahresgebühr für sein Patent erhalten. Als Beilage übermittelte er in Kopie die Patenturkunde, einen Patentregisterauszug, den Zahlungsnachweis vom 2.9.2024 und Patientenbriefe zu den Krankenhausaufenthalten.
In seinem weiteren Schriftsatz vom 21.9.2025 ergänzte der Antragsteller, ein Mitarbeiter des Patentamts habe ihm ein Formular ausgehändigt, auf dem der zu zahlende Betrag und das Fälligkeitsdatum orange markiert gewesen seien. Gemäß diesem Hinweis habe er den Betrag (gemeint: EUR 104) fristgerecht eingezahlt. Bei der kürzlichen Erneuerung habe er festgestellt, dass der geleistete Betrag nicht korrekt gewesen sei.
Mit Beschluss vom 17.10.2025 wies das Patentamt den Antragsteller darauf hin, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist für die Zahlung der gestundeten EUR 854 beziehen müsse, wobei dieser Betrag gleichzeitig zu leisten sei. Taugliche Wiedereinsetzungsgründe seien bisher nicht vorgebracht worden. Zur Behebung dieser Mängel wurde dem Antragsteller eine Frist von zwei Monaten eingeräumt. Diese Entscheidung wurde an den Antragsteller ohne Rückschein abgefertigt.
Am 24.11.2025 überwies der Antragsteller EUR 854 ohne begleitende Ausführungen an das Patentamt.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies die Rechtsabteilung den Wiedereinsetzungsantrag ab, weil der Antragsteller keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe ins Treffen geführt habe.
Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs des Antragstellers, der erkennbar darauf abzielt, die bekämpfte Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrags abzuändern.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge:
Der Antragsteller macht geltend, er habe den Beschluss des Patentamts vom 17.10.2025 – offenbar infolge postalischer Probleme - erst nach der Erlassung des nun angefochtenen Beschlusses erhalten.
Dieses Rekursvorbringen bedarf aber schon allein deshalb keiner näheren Prüfung, weil der Antragsteller nicht darlegt, welches ergänzende Vorbringen er erstattet hätte, wenn ihm der genannte Beschluss rechtzeitig zugestellt worden wäre. Die Verfahrensrüge ist daher nicht stichhältig (vgl jüngst OLG Wien 33 R 139/25s [1.]).
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Allgemeine Grundsätze:
2.1.1.Aus den §§ 28 Abs 3 und 31 Abs 2 PAG geht hervor, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine Versäumung der Zahlung von Gebühren, die gemäß dem PAG geschuldet werden, grundsätzlich möglich ist.
Funktionell zuständig ist dafür gemäß § 60 Abs 3 Z 2 PatG die Rechtsabteilung des Patentamts.
2.1.2.Die näheren Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und ihre Wirkungen sind in den §§ 129 ff PatG geregelt.
2.1.3Gemäß § 129 Abs 1 PatG setzt die Wiedereinsetzung ein für die Versäumung einer Frist kausales unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis voraus; eine Versäumung, die auf einem minderen Grad des Versehens beruht, hindert die Wiedereinsetzung nicht. Diese Bestimmung ist § 146 Abs 1 ZPO nachgebildet, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung berücksichtigt werden kann (4 Ob 121/20b [1.] mwN).
Ein Ereignis ist dann unvorhergesehen, wenn die Partei den Eintritt des Ereignisses nicht miteingerechnet hat und wenn sie ihn auch unter Bedachtnahme auf die der Partei oder ihrem Vertreter persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (RS0036738).
Unabwendbar ist ein Ereignis, wenn es auch mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindert hätte werden können, auch wenn sein Eintritt vorhersehbar war ( Gitschthaler in Klicka/Koller, ZPO 6 § 146 Rz 2 mwN).
2.2. Zum konkreten Wiedereinsetzungsantrag:
2.2.1. Nach dem Wortlaut des vorliegenden Antrags wird damit nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine – vermeintliche – Versäumung der Frist für die Zahlung der nicht gestundeten 6. Jahresgebühr von EUR 104 angestrebt. Der Antragsteller war aber mit der Zahlung dieses Betrags in Wahrheit nie in Verzug, sondern leistete ihn mehrere Wochen vor seiner Fälligkeit.
Der vorliegende Antrag ist daher schon allein deshalb nicht zielführend, weil die darin geltend gemachte Säumnis in Wirklichkeit nie vorlag.
2.2.2. Doch selbst wenn man zugunsten des Antrag-stellers – wie auch (implizit) die Rechtsabteilung - annimmt, er habe in der gebotenen Gesamtschau erkennbar (auch) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Zahlung der gestundeten EUR 854 bewirken wollen, ist dieser Antrag aus den folgenden Erwägungen unberechtigt:
In dem vom Antragsteller vorgelegten Patentregisterauszug, den ihm nach seinen eigenen Angaben ein Mitarbeiter des Patentamts vor dem 2.9.2024 ausgehändigt hat, sind die 6. Jahresgebühr von EUR 104 und das Fristende 30.9.2024 orange markiert. In der Zeile darunter steht: „gestundeter Betrag EUR 854,00 bis 31.3.2025“. Aufgrund dieser Angaben wäre der Antragsteller in der Lage gewesen, auch die geschuldeten EUR 854 rechtzeitig zu überweisen. Seine Argumentation, er sei vor dem Fristende nicht informiert gewesen, ist daher nicht nachvollziehbar.
Auch die Ausführungen zu den gesundheitlichen Problemen des Antragstellers sind nicht zielführend. Denn selbst unter der Prämisse, dass er während seines Krankenhausaufenthalts vom 8.8.2024 bis 20.8.2024 nicht dispositionsfähig gewesen sei, hatte er vom 21.8.2024 bis 31.3.2025 noch mehr als sieben Monate Zeit für die gebotene Überweisung. Der zweite Krankenhausaufenthalt vom 11.8.2025 bis 20.8.2025 lag bereits außerhalb der Zahlungsfrist und hat daher keine rechtliche Bedeutung.
Aus dem Gesagten folgt, dass kein unabwendbares und/oder unvorhersehbares Ereignis vorlag, das den Antragsteller an der fristgerechten Zahlung der gestundeten EUR 854 gehindert hätte. Dass der Antragsteller die ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die Gebührenschuld unbeachtet ließ, beruhte bereits per se auf einem nicht bloß minderen Grad des Versehens; umso mehr gilt dies bei Berücksichtigung des außerordentlichen Einsatzes, den der Antragsteller laut seinem Rekursvorbringen in die Entwicklung des zugrunde liegenden Patents investierte.
3. Dem vorliegenden Rekurs kann daher kein Erfolg beschieden sein.
4.Aufgrund der Bedeutung des Patentrechts im Wirtschaftsleben ist gemäß § 59 Abs 2 AußStrG (iVm § 139 PatG) auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt.
5.Der ordentliche Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 140 Abs 1 ZPO) nicht zulässig.
6.Der Antragsteller hat die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss binnen zwei Monaten ab seiner Zustellung einen außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zu erheben. Ein solches Rechtsmittel müsste beim Oberlandesgericht Wien zum AZ 33 R 75/26f eingebracht werden und gemäß § 6 Abs 2 letzter Satz AußStrG (iVm § 140 Abs 2 PatG) die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars tragen.
Ein allfälliger Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses und ein allfälliges weiteres Verfahren müsste aber binnen zwei Monaten ab der Zustellung dieses Beschlusses gemäß § 144 Satz 1 PatG beim Patentamt eingebracht werden.
Oberlandesgericht Wien 1011 Wien, Schmerlingplatz 11 Abt. 33, 29. Juni 2026
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