Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterin Dr. in Jost-Draxl (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Schellnegger und Mag. Obmann, LL.M. in der Firmenbuchsache der Antragsteller 1. A* B*, geboren am **, und 2. C* B*, geboren am **, beide **, wegen Eintragung der „D* OG “, über den Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 24. Februar 2026, **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
begründung:
Die Antragsteller begehren die Eintragung der „D* OG“ mit dem Sitz in der politischen Gemeinde ** und der Geschäftsanschrift **, für den Geschäftszweig Friseur in das Firmenbuch des Erstgerichts. Beide Antragsteller seien unbeschränkt geschäftsführungs-und alleinvertretungsbefugte Gesellschafter.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 (ON 3) trug das Erstgericht den Antragstellern auf, binnen vier Wochen jeweils die Aufenthaltsbewilligung (1.) und die Beschäftigungsbewilligung, den Befreiungsschein oder den Feststellungsbescheid des regional zuständigen Arbeitsmarktservices (2.) einzureichen. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, dass beide Gesellschafter syrische Staatsangehörige seien und damit Zugangsbeschränkungen zum österreichischen Arbeitsmarkt unterlägen.
Dieser Beschluss wurde dem Erstantragsteller am 23. Dezember 2025 durch Hinterlegung zugestellt und am selben Tag behoben.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist forderte das Erstgericht mit Beschluss vom 27. Jänner 2026 (ON 5) die Antragsteller neuerlich zur Vorlage der bereits in der Zwischenerledigung vom 15. Dezember 2025 genannten Urkunden auf, wobei es die Antragsteller nunmehr auf § 17 Firmenbuchgesetz (FBG) hinwies.
Dieser Beschluss wurde dem Erstantragsteller am 2. Februar 2026 durch Hinterlegung zugestellt und am selben Tag behoben. Eine fristgerechte Verbesserung erfolgte nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Februar 2026(ON 7) weist das Erstgericht den Antrag auf Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch ab, weil dem Verbesserungsauftrag nach § 17 FBG nicht entsprochen worden sei.
Dagegen richtet sich der fristgerecht eingebrachte Rekurs der Antragsteller , mit dem diese die vom Erstgericht geforderten Urkunden vorlegen und den Antrag stellen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die beantragte Eintragung vorzunehmen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Das Firmenbuchgericht ist nach herrschender Rechtsprechung und Lehre verpflichtet, eine Anmeldung in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. Dabei besteht die materielle Prüfpflicht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Der Sachverhalt ist von Amts wegen verlässlich und vollständig zu erheben. Es ist daher im öffentlichen Interesse Recht und Pflicht des Firmenbuchgerichts, dort, wo der Verdacht besteht, dass die Anmeldung zum Firmenbuch nicht den Tatsachen oder der Wahrheit entspricht, diese von Amts wegen zu prüfen (RS0061530 insbesondere [T5, T7]; 6 Ob 19/93; 6 Ob 7/94; OLG Graz 4 R 128/97v; 4 R 169/97y; 4 R 196/02d; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 11 ff insbesondere Rz 19, 23, 36; Jennewein, FBG Praxiskommentar § 15 Rz 10 ff).
Bei Beteiligung ausländischer Staatsbürger an Gesellschaften ist zu prüfen, ob ein Umgehungsgeschäft nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorliegt (6 Ob 7/94; 6 Ob 122/99f; 6 Ob 54/05t; 6 Ob 208/05i; zum AuslBG: RS0121128; Jennewein , aaO § 15 Rz 52 mwN).
2. Unabhängig von der Frage der Umgehung des AuslBG bedarf es für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (zB als persönlich haftender Gesellschafter einer OG) bei Drittstaatsangehörigen der Ausstellung eines Aufenthaltstitels, dessen Zweckumfang auch zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, es sei denn, es handelt sich um eine bloß vorübergehende Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 7 des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes (NAG), die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird (§ 32 NAG). Firmenbuchpraxis und Rechtsprechung verlangen den Nachweis des Aufenthaltstitels als Voraussetzung für die Firmenbucheintragung ( Pilgerstorfer in Artmann UGB 3§ 15 FBG Rz 66b mwN).
3. Gemäß § 17 Abs 1 FBG hat das Gericht, wenn eine Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch unvollständig ist oder der Eintragung ein sonstiges behebbares Hindernis entgegensteht, dem Antragsteller die Behebung des Mangels aufzutragen, erforderlichenfalls die hierfür notwendigen Anleitungen zu geben und eine angemessene Frist zu setzen. Wird dem Verbesserungsauftrag nicht (zur Gänze) entsprochen, ist die ursprüngliche bzw nur unvollständig verbesserte Eingabe der Entscheidung zugrunde zu legen. Je nach Art des Mangels ist diesfalls mit Zurück-oder (bei Inhaltsmängeln) Abweisung vorzugehen ( G. Kodek , aaO § 17 Rz 10).
4. Fallbezogen haben die Antragsteller ihrem Antrag (unter anderem) keinen Nachweis über ihren Aufenthaltstitel beigelegt, sodass der bezughabende Auftrag des Erstgerichts nicht zu kritisieren ist.
5. Mit ihrem Vorbringen im Rekurs, dem die Antragsteller (auch) Nachweise über ihren Aufenthaltstitel beischlossen, verstoßen die Antragsteller gegen das Neuerungsverbot. Gemäß § 49 Abs 1 Außerstreitgesetz (AußStrG) sind im Rekursverfahren neu vorgebrachte Tatsachen und angebotene Beweismittel grundsätzlich zu berücksichtigen. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung sind jedoch Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des Beschlusses erster Instanz schon vorhanden waren, nicht zu berücksichtigen, wenn sie von der Partei schon vor der Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelte.
Derartiges behaupten die Rekurswerber jedoch gar nicht. Das erstmals im Rekurs erstattete Vorbringen ist daher unbeachtlich.
Entgegen ihrem Vorbringen haben die Rekurswerber auch (sonst) kein Dokument, das ihnen den freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erlaubt, mit dem Antrag auf Neueintragung der Gesellschaft vorgelegt.
6. Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.
7. Firmenbuchsachen haben in der Regel – so auch hier – einen nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand (vgl RS0110629 [T1]; G. Kodek, aaO § 15 Rz 223); eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes gemäß § 59 Abs 2 AußStrG hat daher nicht zu erfolgen.
8. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 15 FBG) ist nicht zuzulassen, weil erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen sind.
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