Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. D*, geboren * 2010, und 2. S*, geboren * 2012, in Obsorge der Mutter H*, alle vertreten durch die Eiselsberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Bestellung eines Vermögensverwalters nach § 166 ABGB, infolge des namens der Minderjährigen und der Mutter erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. Februar 2026, GZ 48 R 378/25f-57, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 4. August 2025, GZ 1 Pg 7/24i-19, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Gegenstand des Pflegschaftsverfahrens sind die Frage der Bestellung eines Vermögensverwalters für das den beiden Minderjährigen von ihrem verstorbenen Vater vererbte Vermögen sowie die Frage der diesbezüglichen Kollision von Interessen der Kinder einerseits und ihrer obsorgeberechtigten Mutter andererseits.
[2] Das Erstgerichtbestellte, gestützt auf § 277 Abs 2 ABGB, einen Rechtsanwalt als Vermögensverwalter.
[3] Das von der Mutter im eigenen Namen und dem der Kinder angerufene Rekursgerichtbestätigte diesen Beschluss, gestützt auf § 166 ABGB. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, fasste jedoch keinen Bewertungsausspruch.
[4] Dagegen richtet sich ein als „außerordentlich“ bezeichneter Revisionsrekurs der Mutter, wiederum im eigenen Namen und dem der Kinder, den das Erstgericht zur Entscheidung vorlegt.
[5] Die Aktenvorlage ist verfehlt.
[6] 1.Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiell-rechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind; Personenrechte und Familienrechte fallen hingegen nicht unter die Vermögensrechte (RS0007110; RS0109789). Nach der Rechtsprechung sind etwa Entscheidungen, die die Bewilligung der Realisierung von Vermögen eines Schutzbefohlenen zum Gegenstand haben, oder solche die auf Einräumung einer Verfügungsberechtigung gerichtet sind, als rein vermögensrechtlich zu qualifizieren (RS0007110 [T13, T39, T40, T45, T51, T52]). Nichts anderes kann für die hier in Frage stehende Verwaltung von Vermögen gelten, weil auch dieses ausschließlich die vermögensrechtliche Sphäre der Minderjährigen berührt, nicht aber die unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffenden Personenrechte (vgl RS0007110 [T9]; RS0007215; 2 Ob 143/22a Rz 8; vgl auch 10 Ob 507/95); Kuratorenbestellungen gelten als verfahrensrechtliche Nebenentscheidungen und es richtet sich nach dem Hauptgegenstand des Verfahrens, ob eine rein vermögensrechtliche Entscheidung vorliegt (vgl RS0010054 [T10] = RS0007215 [T8]).
[7] 2.Da somit ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt, hätte das Rekursgericht, weil es den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärte, gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auch auszusprechen gehabt, ob der Wert seines Entscheidungsgegenstands hinsichtlich jedes einzelnen Verfahrensbeteiligten 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Diesen im vorliegenden Fall unterlassenen Ausspruch wird es somit zunächst nachzuholen haben (RS0007073).
[8] 3.Sollte das Rekursgericht zum Ergebnis kommen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 30.000 EUR nicht übersteigt, sind die Regeln des § 63 AußStrG über die Zulassungsvorstellung zu beachten. Ob der „außerordentliche“ Revisionsrekurs diesfalls einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109505 [insb T16, T27]).
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