Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz) und Dr. in Jost-Draxl sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt zu FN A* eingetragenen B*-GmbH mit Sitz in ** über den Rekurs des Geschäftsführers C*, geboren am **, **, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. Jänner 2026, **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
begründung:
Stichtag für den Jahresabschluss der im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt zu FN A* eingetragenen B*-GmbH ist der 31. Dezember. Einziger handelsrechtlicher Geschäftsführer ist der Rekurswerber C*.
Mit Zwangsstrafverfügung vom 11. Dezember 2025 (ON 4) verhängte das Erstgericht über den Geschäftsführer wegen unterlassener Einreichung des Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31. Dezember 2023 bis zum 31. Jänner 2025 (Stichtag dieser Zwangsstrafverfügung) eine Zwangsstrafe von EUR 700,00. Diese Bestrafung betrifft den Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis 31. Jänner 2025. Die Zwangsstrafverfügung wurde dem Geschäftsführer durch Hinterlegung am 17. Dezember 2025 zugestellt und von ihm am 22. Dezember 2025 behoben.
Gegen diese Zwangsstrafverfügung erhob der Geschäftsführer den am 12. Jänner 2026 zur Post gegebenen Einspruch.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Jänner 2026 (ON 7) wies das Erstgericht den Einspruch des Geschäftsführers als verspätet zurück.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich der erkennbar vom Geschäftsführer rechtzeitig erhobene Rekurs , in der er die Ansicht vertritt, dass die unterlassene Einreichung des Jahresabschlusses nicht der Gesellschaft, sondern deren Steuerberaterin zuzurechnen sei. Diese habe der Gesellschaft trotz Aufforderung nicht die für die Erstellung des Jahresabschlusses erforderlichen Unterlagen übermittelt, weshalb der Jahresabschluss nicht fristgerecht habe eingereicht werden können.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Zwangsstrafverfügungen sind wie Klagen zuzustellen (§ 283 Abs 1 UGB). Klagen sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig (§ 106 Abs 1 ZPO). Gegen die Zwangsstrafverfügung kann das jeweilige Organ binnen 14 Tagen Einspruch erheben, andernfalls erwächst die Zwangsstrafverfügung in Rechtskraft. Ist der Einspruch verspätet, so ist er mit Beschluss zurückzuweisen(§ 283 Abs 2 UGB). Mit der rechtzeitigen Erhebung eines begründeten Einspruchs tritt die Zwangsstrafverfügung hingegen ex lege (automatisch) außer Kraft (§ 283 Abs 3 erster Satz UGB).
2. Entsprechend dem Zustellnachweis wurde die den Geschäftsführer betreffende Zwangsstrafverfügung am 17. Dezember 2025 beim Postamt hinterlegt und dort von ihm am 22. Dezember 2025 abgeholt.
3. Die 14-tägige Einspruchsfrist gegen die Zwangsstrafverfügung begann daher am 17. Dezember 2025 und endete am 31. Dezember 2025. Der erst am 12. Jänner 2026 zur Post gegebene Einspruch des Geschäftsführers ist verspätet. Die Entscheidung des Erstgerichts erweist sich damit nicht als korrekturbedürftig. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Einspruchsvorbringen war dem Erstgericht zufolge der nach § 283 Abs 2 UGB zwingenden Zurückweisung verwehrt.
4. Dem Rekurs des Geschäftsführers gegen die Zurückweisung seines Einspruchs ist daher nicht Folge zu geben.
5. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG (iVm § 15 FBG) bedarf diese Entscheidung nicht (RS0004785; RS0008617).
6. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 15 FBG) ist nicht zuzulassen, weil erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen sind.
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