Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler Wlasich und Dr. in Jost Draxl in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Leoben zu FN A* eingetragenen B* GmbH mit dem Sitz in ** über die Rekurse der Gesellschaft und der (ehemaligen) Geschäftsführerin C*, MSc , geboren am **, **, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Leoben je vom 13. Februar 2025, ** 6 und 7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Rekurse werden zurückgewiesen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Die B* GmbH ist seit 27. November 2015 zu FN A* im Firmenbuch des Landesgerichts Leoben eingetragen. Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Dezember. Alleingesellschafterin mit einer zur Hälfte eingezahlten Stammeinlage von EUR 10.000,00 ist C*, MSc , die bis zu ihrer Abberufung mit sofortiger Wirkung in der außerordentlichen Generalversammlung vom 17. März 2025 auch selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin war.
Mit den angefochtenen gleichlautenden Beschlüssen je vom 13. Februar 2025 verhängte das Erstgericht im ordentlichen Verfahren über die Gesellschaft (ON 6) und die Geschäftsführerin (ON 7) jeweils Zwangsstrafen von EUR 350,00 wegen der Nichteinreichung des Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31. Dezember 2023 bis zum 30. September 2024. Der Beschluss wurde der Gesellschaft am 19. Februar 2025 und der Geschäftsführerin durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 20. Februar 2025 zugestellt.
Dagegen richten sich die rechtzeitig innerhalb der 14 tägigen Frist im Faxweg erhobenen (in einem Schriftsatz erstatteten) Rekurse der Gesellschaft und der (damaligen) Geschäftsführerin vom 21. Februar 2025 (ON 9/10).
Mit vom Erstgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2025 (ON 12, der Gesellschaft am 27. Februar 2025 und der Geschäftsführerin am 28. Februar 2025 zugestellt) eingeräumte achttägige (nicht verlängerbare) Verbesserungsfrist zur Beibringung der Originalunterschrift der (damaligen) Geschäftsführerin auf dem Rechtsmittelschriftsatz lief fruchtlos ab (ON 13). Am 24. Februar 2025 bezahlte die (damalige) Geschäftsführerin die sie betreffende Zwangsstrafe.
Die Rekurse sind zurückzuweisen .
1. Im Firmenbuchverfahren sind gemäß § 15 Abs 1 Firmenbuchgesetz (FBG) die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG) anzuwenden. Nach § 10 Abs 1 AußStrG können Anträge in der Form eines Schriftsatzes bei Gericht eingebracht werden. Die Anordnung, dass der Schriftsatz im außerstreitigen Verfahren unterfertigt werden muss, ist dem Gesetz zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, doch ergibt sich bereits aus der Verwendung des Begriffs „Schriftsatz" der Verweis auf die Zivilprozessordnung (ZPO) und damit auf den notwendigen Inhalt eines Schriftsatzes (5 Ob 138/06i; Rechberger in Rechberger , AußStrG² § 10 Rz 4).
Nach § 75 Z 3 ZPO hat jeder Schriftsatz die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters zu enthalten. Diese Bestimmung geht über den Rahmen einer Formalvorschrift hinaus. Ihr Zweck ist es klarzustellen, dass die Einbringung des Schriftsatzes und sein Inhalt dem Willen der Partei entsprechen. Die Unterschrift ist daher unbedingtes Erfordernis des Schriftsatzes und soll Missbräuchen vorbeugen (RIS Justiz RS0035753; Gitschthaler in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 75 Rz 6 mwN). Solange ein Schriftsatz nicht unterschrieben ist, ist er nicht wirksam eingebracht (5 Ob 138/06i mwN). Ein mittels Telefax eingebrachter Schriftsatz muss daher durch Setzung einer Unterschrift verbessert werden ( Rechberger aaO).
2. Diesem Formerfordernis entsprach der (gemeinsame: ON 9/10) Rekurs der Gesellschaft und der Geschäftsführerin gegen die Verhängung der Zwangsstrafen nicht, weshalb das Erstgericht zutreffend gemäß § 10 Abs 4 AußStrG ein Verbesserungsverfahren einleitete. Dem Auftrag, ihr Rechtsmittel durch die (damalige) Geschäftsführerin persönlich zu unterfertigen, kamen die Rekurswerber nicht innerhalb der eingeräumten achttägigen Frist nach.
3. Das Rekursgericht hat daher die unverbessert gebliebenen Rekurse gemäß § 54 Abs 1 Z 2 AußStrG zurückzuweisen . Eine inhaltliche Prüfung der Berechtigung der Rechtsmittel findet nicht statt.
4. Der Entscheidungsgegenstand über die gemäß § 283 UGB verhängten Zwangsstrafen ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur und bedarf daher keiner Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG (RS0004785 [T6, T7]; RS0008617 [T8, T9]).
5. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG ist nicht zuzulassen, weil erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen sind.
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