Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler Wlasich und Dr. in Jost Draxl in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt zu FN ** eingetragenen A* GesmbH mit Sitz in **, über die Rekurse der Gesellschaft sowie der Geschäftsführer B * , geboren am **, und C * , geboren am **, beide **, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. Juni 2025, ** 9, 10 und 11, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Rekurse werden zurückgewiesen .
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
begründung:
Die A* GmbH ist seit Oktober 1994 im Firmenbuch des Erstgerichts eingetragen. Stichtag für den Jahresabschluss ist der 30. Juni. Selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer sind B* und C*.
Mit Zwangsstrafverfügungen je vom 18. April 2025 verhängte das Erstgericht über die Gesellschaft (ON 1) und die Geschäftsführer (ON 2 und 3) wegen unterlassener Einreichung des Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 30. Juni 2024 bis zum 31. März 2025 (Stichtag der Zwangsstrafverfügungen) eine Zwangsstrafe von jeweils EUR 350,00.
Der ausständige Jahresabschluss wurde am 8. Mai 2025 eingereicht und am 10. Mai 2025 im Firmenbuch eingetragen.
Die Gesellschaft (ON 4) und die Geschäftsführer (ON 5 und 6) erhoben gegen die Zwangsstrafverfügungen gleichlautende Einsprüche. Sie hätten sich „auf die langjährige und zuverlässige Steuerberatungsfirma in Bezug auf die fristgerechte Vorlage des Jahresabschlusses verlassen“. Sie hätten keine andere Möglichkeit gehabt, diesen fristgerecht vorzulegen.
Im ordentlichen Verfahren verhängt das Erstgericht mit den angefochtenen Beschlüssen je vom 10. Juni 2025 über die Gesellschaft (ON 9) und die Geschäftsführer (ON 10 und 11) Zwangsstrafen von jeweils EUR 350,00 . Rechtlich argumentiert das Erstgericht, das Verschulden eines Beauftragten sei dem Vorlagepflichtigen zuzurechnen. Die Organe der offenlegungspflichtigen Gesellschaften hätten zudem durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen in ihrem Geschäftsbereich für eine rechtzeitige Erfüllung der Offenlegungspflichten zu sorgen und zu kontrollieren, ob die Einreichung des Jahresabschlusses auch tatsächlich erfolgt sei. Die Kontrollpflichten bestünden sowohl gegenüber Mitarbeitern als auch gegenüber berufsmäßigen Parteienvertretern. Da sich die Geschäftsführer bloß darauf verlassen hätten, dass der Jahresabschluss fristgerecht eingereicht worden sei, seien sie ihren Kontrollpflichten nicht hinreichend nachgekommen.
Diese Beschlüsse wurden jeweils am 24. Juni 2025 zugestellt .
Am 7. Juli 2025 , 16.15 Uhr, langte ein E Mail von C* im Servicecenter ** ein, in welchem dieser erklärte, das Rechtsmittel des Rekurses im Namen der Gesellschaft, des Geschäftsführers B* und im Namen seiner Person einzubringen. Sie hätten sich in 30 Jahren der Firmentätigkeit immer auf die steuerliche Vertretung verlassen können und würden höflich ersuchen, die Strafhöhe erheblich zu senken, zumal er und B* durch Insolvenz erhebliche Geldsummen verloren hätten.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2025 (ON 15) trug das Erstgericht der Gesellschaft und den Geschäftsführern auf, den Rekurs binnen fünf Tagen eigenhändig zu unterfertigen. Dieser Beschluss wurde den Geschäftsführern am 11. Juli 2025 zugestellt, hinsichtlich der Gesellschaft erliegt ein Postfehlbericht im Akt.
Am 15. Juli 2025 wurde ein eigenhändiger, durch die Geschäftsführer unterfertigter Rekurs der Gesellschaft und der Geschäftsführer zur Post gegeben , welcher am 16. Juli 2025 beim Erstgericht einlangte.
Die Rekurse sind wegen Verspätung zurückzuweisen .
1. Gemäß § 46 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Rekurs 14 Tage . Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des selbständig anfechtbaren Beschlusses, hier daher am 24. Juni 2025.
2.1. Eingaben an das Gericht können (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Ein an das Gericht (Richter oder Rechtspfleger) gerichtetes E-Mail ist unzulässig, prozessual unbeachtlich, nicht verbesserungsfähig im Sinn der §§ 84f ZPO und daher auch nicht fristwahrend (RIS Justiz RS0127859; RS0126972 [T1]; 2 Ob 212/16i; 2 Ob 188/23w, 1 Ob 2/23k; 22 Ds 1/24b; 13 Os 57/24t; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 2 § 46 Rz 7, § 10 Rz 8; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 2 § 65 Rz 7; M. Schneider/Gottwald in Fasching/Konecny 3 II/2 § 74 ZPO Rz 66ff insbesondere Rz 75 [Stand 1.7.2016, rdb.at]; Danzl , Geo 11 § 60 Anm 1 lit e [Stand 31.1.2025, rdb.at]). Gemäß § 6 ERV 2021 ist die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von E Mails nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinne dieser Verordnung, wenn dieser Übermittlungsweg an Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird, was hier nicht der Fall ist (vgl auch Fellner/Nogratnig , RStDG, GOG und StAG II/ 5.03 § 89a GOG Rz 1, 4 ff).
3. Die hier mit 24. Juni 2025 beginnende Rekursfrist endete mit Ablauf des 8. Juli 2025. Der per E Mail vom 7. Juli 2025 eingebrachte Rekurs (nur) des C* und (durch ihn als Geschäftsführer vertreten) der Gesellschaft war nicht fristwahrend. Daran ändert auch der Verbesserungsauftrag des Erstgerichts wegen fehlender Unterfertigung des Rekurses nichts. Wurde zu Unrecht ein Verbesserungsauftrag erteilt, dem die Partei nachkam, kann der Entscheidung dennoch nicht der verbesserte Schriftsatz zugrunde gelegt werden, zumal dieser die bereits eingetretene Fristversäumung nicht mehr sanieren konnte ( Danzl aaO; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO 5 §§ 84 85 Rz 4; vgl Kodek in Fasching/Konecny³ § 85 ZPO Rz 33; RS0110935; RS0036281; RS0005946 [T4, T14]; OLG Wien 6 R 313/24d [unveröffentlicht]).
4. Der verspätete Rekurs ist daher gemäß § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG zurückzuweisen.
5. Zur Vollständigkeit sei ausgeführt, dass die Rekurse auch inhaltlich nicht berechtigt gewesen wären:
5.1. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Geschäftsführer seiner Offenlegungsverpflichtung zwar nicht persönlich nachkommen, sondern darf sie auch an Hilfspersonen übertragen. Es ist dann aber seine Sache, durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen in seinem Geschäftsbereich für eine rechtzeitige Erfüllung seiner Offenlegungsverpflichtungen zu sorgen (RS0127065; auch RS0123571 [T1]).
5.2. Die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren erfordert Verschulden der Geschäftsführer selbst ( G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 24 Rz 34), wobei ihnen bereits leichte Fahrlässigkeit schadet (RS0123571; zuletzt 6 Ob 66/17z, 6 Ob 198/17m). Entgegen den Ausführungen des Erstgerichts ist das Verschulden des Beauftragten den Geschäftsführern nicht zuzurechnen und die Verhängung einer Strafe über Geschäftsführer und Gesellschaft, obwohl diese selbst kein Verschulden trifft, sondern nur ein Verschulden eines berufsmäßigen Parteienvertreters (hier: eines Steuerberaters) vorliegt, der ordnungsgemäß kontrolliert wurde, nicht mehr zulässig, weil dies auf eine gesetzlich nicht vorgesehene Erfolgshaftung hinausliefe (RS0123571 [T8] = 6 Ob 66/17z).
5.3. Wie das Erstgericht aber zutreffend ausführt, haben die Geschäftsführer jedoch zu kontrollieren , ob die Einreichung des Jahresabschlusses auch tatsächlich erfolgt ist, weil Fehler nie gänzlich ausgeschlossen werden können; andernfalls haben sie die Rechtsfolgen des § 283 UGB zu tragen. Diese Kontrollpflichten bestehen auch gegenüber berufsmäßigen Parteienvertretern (6 Ob 455/17b). Als Kontrollmaßnahmen kommen dabei etwa eine Nachfrage, ob der Jahresabschluss tatsächlich eingereicht wurde, oder eine Einsichtnahme in das Firmenbuch in Betracht (6 Ob 66/17z).
5.4. Um einer Bestrafung nach § 283 UGB zu entgehen, haben die Geschäftsführer im Zwangsstrafenverfahren gemäß § 283 Abs 2 fünfter Satz UGB bereits im Einspruch (6 Ob 133/11v) die Unmöglichkeit der (rechtzeitigen) Einreichung des Jahresabschlusses infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (RS0123571 [T7]) bzw ihr mangelndes Verschulden darzutun (6 Ob 133/11v). Das Vorbringen der Rekurswerber in den Einsprüchen war dazu nicht geeignet .
6. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG bedarf diese Entscheidung nicht (RS0004785; RS0008617).
7. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG ist nicht zuzulassen, weil erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen sind.
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