Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht *** in der Markenschutzsache der Antragstellerin *** gegen die Antragsgegnerin *** , wegen Widerspruchs gegen die Marke Nr. 327862, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 16.6.2025, WM 10147/2024, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschl uss:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Im Widerspruchsverfahren stehen einander die folgenden Marken gegenüber:
Die Antragstellerin brachte vor, zwischen ihrer älteren Widerspruchsmarke und der jüngeren angegriffenen Marke der Antragsgegnerin bestehe Verwechslungsgefahr, weil die Zeichen ähnlich und die dahinter stehenden Waren identisch bzw. ähnlich seien.
Die Antragsgegnerin bestritt das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr, weil eine von der Antragstellerin ins Treffen geführte Ähnlichkeit nicht vorliege.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss gab die Rechtsabteilung des Patentamts dem Widerspruch teilweise Folge und hob die die Registrierung der jüngeren Marke hinsichtlich aller Waren der Klasse 29 und hinsichtlich eines Teils der Waren der Klasse 30 auf; nur in Ansehung der von Klasse 30 umfassten Waren „Hamburgerbrötchen“ und „Cheeseburger [Sandwichs]“ wies es den Widerspruch ab. Begründend führte die Behörde aus, die Verwechslungsgefahr sei – nur – in Bezug auf diese beiden Waren zu verneinen, sodass dem Widerspruch größtenteils Berechtigung zukomme.
Gegen den abweisenden Teil dieses Beschlusses richtet sich der vorliegende Rekurs der Antragsstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Widerspruch zur Gänze stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin stellt in ihrer Rekursbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Allgemeine Grundsätze:
Gemäß § 29a iVm § 30 Abs 1 Z 2 MSchG kann auf Widerspruch des Inhabers einer früher angemeldeten, noch zu Recht bestehenden Marke die Löschung einer Marke erfolgen, sofern die beiden Marken und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind, gleich oder ähnlich sind und dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die jüngere Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht würde.
Verwechslungsgefahr im engeren Sinn ist insb anzunehmen, wenn durch den Zeichengebrauch der Anschein der Identität der beiden Unternehmen erweckt wird; Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, wenn der Anschein eines besonderen Zusammenhangs wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur dieser beiden Unternehmen erweckt wird (RS0079190).
Als relevante Faktoren bei der Prüfung der Warenähnlichkeit kommen insbesondere die Gemeinsamkeit der Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, ihrem Verwendungszweck, ihrer Vertriebsstätte und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren in Betracht (RS0116295). Waren werden insbesondere dann als vom selben Hersteller stammend angesehen werden, wenn die Waren aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise derselben Warengattung angehören und als Bestandteil eines allgemeinen Sortiments dieser Erzeugnisse angesehen werden können, die möglicherweise dieselbe betriebliche Herkunft haben. Dabei ist die nahe Verwandtschaft von Waren nach ihrer Zweckbestimmung für die Ähnlichkeit wesentlicher als die Verschiedenheit der stofflichen Zusammensetzung ( Schumacher in Kucsko/Schumacher , marken.schutz³ § 10 Rz 439 f mwN).
2. Zu den konkreten Marken:
2.1. Die Ähnlichkeit der verfahrensgegenständlichen Zeichen ist im Rekursverfahren nicht mehr strittig.
2.2. Die Antragstellerin macht in ihrem Rekurs nur mehr eine Ähnlichkeit zwischen den von der angegriffenen Marke in Klasse 30 umfassten Waren „Hamburgerbrötchen“ und „Cheeseburger [Sandwichs]“ und den von der Widerspruchsmarke in Klasse 29 umfassten Waren geltend. Sowohl bei den „Hamburgerbrötchen“ und „Cheeseburger [Sandwichs]“ als auch den „edible oils and fats“ handle es sich um Lebensmittel für den Verzehr. Darüber hinaus würden „Hamburgerbrötchen“ und „Cheeseburger [Sandwichs]“ zusammen mit Hacksteaks/Pommes, Suppen, Gemüsecremes und vorgekochten Gerichten auf Gemüsebasis üblicherweise als Menü angeboten; sie seien daher komplementär zu den Gemüsesuppen und -cremes der Widerspruchsmarke. Alle verglichenen Waren gehörten eindeutig zu einem homogenen Marktsektor, richteten sich an dieselben relevanten Verbraucher und hätten dieselben Vertriebskanäle und denselben üblichen kommerziellen Ursprung.
2.2.1. Die von der Widerspruchsmarke der Antragstellerin in Klasse 29 umfassten Lebensmittel lassen sich verschiedenen Lebensmittelgruppen zuordnen, die gemeinsam ein breites Spektrum der pflanzlichen und tierischen Ernährung abbilden. Gazpacho, Salmorejo, Gemüsecremes, grüne Suppen und vorgekochte Gemüsespeisen gehören zur Gattung der Gemüseprodukte und pflanzlichen Fertiggerichte, während konserviertes, getrocknetes oder gekochtes Obst und Gemüse sowie Gelees, Marmeladen und Kompotte den verarbeiteten Obst- und Gemüseerzeugnissen zugeordnet werden. Milch und Milchprodukte bilden eine eigene Gruppe tierischer Eiweiß- und Kalziumlieferanten, und Soja-, Hafer- und mandelmilchbasierte Getränke gehören zu den pflanzlichen Milchalternativen. Essbare Öle und Fette stellen schließlich die Lipidgruppe der Ernährung dar; es handelt sich um Grundstoffe zum Kochen und/oder Würzen.
2.2.2. Die von der angegriffenen Marke in Klasse 30 enthaltenen Hamburgerbrötchen und Cheeseburger (Sandwiches) gehören zu den Fertiggerichten mit Elementen aus Fleisch, Getreide und/oder Milcherzeugnissen.
2.2.3. Die einzige Gemeinsamkeit zwischen den verfahrensgegenständlichen Waren besteht nach dem ad 2.2.1. und 2.2.2. Gesagten darin, dass es sich um Lebensmittel handelt.
Dass Waren der Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke oft von denselben Verbrauchern und manchmal auch gemeinsam konsumiert werden, schafft noch keine typische Verknüpfung, die eine ausreichende Ähnlichkeit begründen würde. Dazu fehlt es an der Unverzichtbarkeit der gemeinsamen Verwendung (OLG Wien 133 R 132/17k [2.3.]); eine solche wird von der Antragstellerin auch gar nicht behauptet.
Auch der Umstand, dass alle hier in Rede stehenden Waren teils im Lebensmittel(einzel)handel, teils in Gaststätten vertrieben werden, ist kein maßgebliches Kriterium. Denn der Verbraucher ist gewohnt, Waren deshalb nicht automatisch dieselbe Herkunft zuzuschreiben. Überdies würde eine Beurteilung (nur) nach diesem Kriterium nahezu sämtliche Unterscheidungen von Lebensmittelgruppen hinfällig machen. Für den Durchschnittsverbraucher gibt es somit keinen Grund, vom Vertrieb der in Klasse 29 enthaltenen Lebensmittel Rückschlüsse auf Produkte wie Hamburgerbrötchen oder Cheeseburger (Sandwiches) zu ziehen und (in der Diktion der Antragstellerin) „denselben üblichen kommerziellen Ursprung“ (gemeint also offenbar die Produktion durch ein und denselben Hersteller) anzunehmen (vgl OLG Wien 33 R 85/22w [2.4]) mwN).
2.2.4. Aus dem Gesagten folgt, dass die Rechtsabteilung die Ähnlichkeit zwischen den Waren, die noch Gegenstand des Rekursverfahrens sind, zutreffend verneint hat, sodass auch keine von § 29a iVm § 30 Abs 1 Z 2 MSchG geforderte Verwechslungsgefahr besteht. Dem vorliegenden Rekurs kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.
3.Angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben ist gemäß § 59 Abs 2 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MSchG und § 139 PatG) auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt.
4.Der ordentliche Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 38 MSchG) nicht zulässig.
Oberlandesgericht Wien 1010 Wien, Schmerlingplatz 11 Abt. 33, 25. November 2025
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