Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz) und Mag. a Zeiler-Wlasich sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu FN ** eingetragenen A* GmbH (nunmehr: B* GmbH) mit Sitz in ** (nunmehr **) über die Rekurse der Gesellschaft und der Geschäftsführerin C* (vormalig D*), geboren am **, **, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz je vom 27. März 2025, **-5 (4 R 99/25y) und -6 (4 R 100/25w), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Rekurse werden als verspätet zurückgewiesen .
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
begründung:
Im Firmenbuch des Erstgerichts ist zu FN ** die A* GmbH (nunmehr: B* GmbH) eingetragen. Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Dezember. Einzige handelsrechtliche Geschäftsführerin war im hier relevanten Zeitraum C* (vormalig D*).
Mit Zwangsstrafverfügungen je vom 28. Februar 2025 verhängte das Erstgericht über die Gesellschaft (ON 1) und die Geschäftsführerin (ON 2) wegen unterlassener Einreichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 bis zum 30. September 2024 (Stichtag dieser Zwangsstrafverfügungen) eine Zwangsstrafe von jeweils EUR 350,00. Die Zustellung der Zwangsstrafverfügungen durch persönliche Übergabe ist jeweils mit 5. März 2025 ausgewiesen.
Mit Beschlüssen je vom 27. März 2025 (ON 5 und ON 6) wies das Erstgericht die am 24. März 2025 gemeinsam zur Post gegebenen Einsprüche der Gesellschaft und der Geschäftsführerin gegen die Zwangsstrafverfügungen als verspätet zurück. Die Zustellung der Beschlüsse durch Hinterlegung ist jeweils mit 2. April 2025 ausgewiesen.
Die dagegen am 18. April 2025 gemeinsam zur Post gegebenen Rekurse der Gesellschaft (4 R 99/15y) und der Geschäftsführerin (4 R 100/25w) sind als verspätet zurückzuweisen.
1. Gemäß § 46 Abs 1 Außerstreitgesetz (AußStrG) in Verbindung mit § 15 Firmenbuchgesetz (FBG) beträgt die Frist für den Rekurs auch im Firmenbuchverfahren 14 Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des selbstständig anfechtbaren Beschlusses.
2. § 17 Abs 1 Zustellgesetz (ZustG) ermöglicht die Hinterlegung, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinn des § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17 Abs 2 ZustG). Liegt eine wirksame Hinterlegung nach dieser Gesetzesstelle vor, gilt das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag, an dem es erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG). Dieser Tag ist dann auch als fristauslösend anzusehen (RIS-Justiz RS0083986; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 17 ZustG Rz 7).
3. Beginn der Abholfrist für die angefochtenen Beschlüsse war jeweils der 2. April 2025. Dieser Tag bewirkte die Zustellung des Beschlusses an die Gesellschaft und die Geschäftsführerin. Fristende wäre daher der 16. April 2025 gewesen. Die erst am 18. April 2025 – also außerhalb der 14-tägigen Rekursfrist – zur Post gegebenen Rekurse der Gesellschaft und der Geschäftsführerin sind daher verspätet.
4. Ein verspäteter Rekurs ist gemäß § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG (iVm § 15 FBG) vom Rekursgericht zurückzuweisen. Eine inhaltliche Prüfung der Berechtigung des Rechtsmittels findet daher nicht statt.
5. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG (iVm § 15 FBG) bedarf diese Entscheidung nicht (RS0004785; RS0008617).
6. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 15 FBG) ist nicht zuzulassen, weil erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen sind.
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