Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen A*, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 6. Mai 2026, GZ 6 R 43/26d-25, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mattighofen vom 18. März 2026, GZ 9 Pu 147/17w-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Erstgerichtgewährte der Minderjährigen mit Beschluss vom 18. 3. 2026 Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG von 1. 3. 2026 bis 28. 2. 2031 in Höhe von monatlich 580 EUR.
[2] Das vom Bund angerufene Rekursgericht änderte diese Entscheidung im antragsabweisenden Sinn ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[3] Dagegen richtet sich der „ außerordentliche Revisionsrekurs “ der Minderjährigen , den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
[4] Diese Aktenvorlage ist verfehlt.
[5]1. Nach § 62 Abs 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.
[6] 2. Der Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur ( RS0007110 [T27]). Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, richtet sich demgemäß nach dem dreifachen Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses ( RS0042366 [T11]) und beträgt somit im vorliegenden Fall 20.880 EUR. Er übersteigt also nicht 30.000 EUR.
[7]3. Der Beschluss des Rekursgerichts ist folglich nur im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Das Rechtsmittel wäre daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist ( RS0109623 [T13]).
[8]4. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten ( RS0109623 [T8, T10]).
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