Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht *** in der Markenschutzsache der Antragstellerin ***, wegen Eintragung der Wortmarke haag, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 15.7.2025, AM 20632/2025, in nicht öffentlicher Sitzung den
B
eschluss:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Antragstellerin beantragte die Eintragung der Wortmarke haag in das Markenregister für die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 18: Aktenkoffer aus Leder; Aktentaschen und Aktenmappen; Brieftaschen; Handtaschen; Schultaschen; Sporttaschen; Geldbörsen; Handkoffer; Reisekoffer [Handkoffer]; Kleidersäcke für die Reise; Schuhbeutel für die Reise; Leder und Lederimitationen; Leder für Schuhe, Kreditkartenetuis [Brieftaschen]; Einkaufstaschen für Lebensmittel.
Klasse 25: Gürtel [Bekleidung]; Bekleidungsstücke; Schuhwaren.
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schuhwaren; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schuhwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Taschen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Taschen; Online-Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Reisekoffer- und Taschen; Online-Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Handtaschen.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Patentamt den Antrag auf Eintragung der Wortmarke ab. Der Begriff „Haag“ werde von den österreichischen Konsumenten als Ortsbezeichnung aufgefasst; Haag sei eine Stadtgemeinde mit 5.800 Einwohnern im Bezirk Amstetten in Niederösterreich. Die beteiligten Verkehrskreise würden in den angemeldeten Wortzeichen keine Marke, sondern nur eine beschreibende Ortsbezeichnung erkennen und in der Folge im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen einen Herkunftshinweis sehen. Der angestrebten Eintragung stehe daher § 4 Abs 1 Z 4 MSchG entgegen.
Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs der Antragstellerin aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtige rechtlichen Beurteilung mt dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass ihrem Eintragungsbegehren stattgegeben werde.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Zur Verfahrensrüge:
1.1.Die Rekurswerberin rügt die Entscheidung des Patentamts als mangelhaft, weil dieses seinen Beschluss zwei Tage vor Ablauf der Rekurswerberin eingeräumten Frist für die [Anm: zweite] Stellungnahme getroffen habe. Dadurch sei die am 17.7.2025 eingebrachte Stellungnahme vom 16.7.2025 unberücksichtigt geblieben. Dieses Vorgehen verletze das Recht auf rechtliches Gehör und stelle einen Verfahrensmangel im Sinne des § 57 AußStrG dar.
1.2.Der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn des § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MSchG und § 139 PatG) ist dadurch gekennzeichnet, dass er – im Gegensatz zu den Nichtigkeitsgründen der ZPO – nicht absolut wirkt (vgl RS0120213 [T4, T11, T13, T17]); eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann wahrzunehmen, wenn die Gehörverletzung Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte (RS0120213 [T20]). Um einen erheblichen Verfahrensverstoß durch Verletzung des rechtlichen Gehörs wirksam geltend zu machen, muss der Rechtsmittelwerber die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzeigen (vgl RS0120213 [T14, T21]).
1.3. Im vorliegenden Fall zeigt die Rekurswerberin nicht auf, inwiefern sich die Nichtberücksichtigung der Stellungnahme vom 16.7.2025 auf die Richtigkeit der Entscheidung ausgewirkt hat. Der allgemein gehaltene Hinweis auf die Entscheidung des EuG T-230/06, Port Louis , geht ins Leere (siehe dazu näher unten ad 2.2.1.).
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Allgemeine Grundsätze:
2.1.1. Gemäß § 4 Abs 1 Z 4 MSchG sind von der Registrierung ua Zeichen ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Ware oder Dienstleistung dienen können.
2.1.2.Die Kriterien für die Schützbarkeit einer geografischen Herkunftsangabe hat der Oberste Gerichtshof zuletzt wie folgt zusammengefasst (4 Ob 152/19k, Sophienwald II ):
„Der EuGH hat in der Entscheidung zu C-108/97 und C-109/97, Chiemsee, die Kriterien festgelegt, die für die Schutzfähigkeit einer geografischen Bezeichnung maßgebend sind. Danach sind Bezeichnungen als Marken ausgeschlossen, die Orte bezeichnen, die von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell oder zukünftig mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht werden können. Dabei ist zu prüfen, ob vernünftigerweise zu erwarten ist, dass mit einer solchen Bezeichnung nach Auffassung der Verkehrskreise die geografische Herkunft dieser Warengruppe bezeichnet werden kann. Insbesondere ist bei der Prüfung von Belang, inwieweit den Verkehrskreisen die betreffende geografische Bezeichnung bekannt ist und welche Eigenschaften der Ort und die Warengruppe haben.
Nach diesen Grundsätzen ist eine geografische Bezeichnung dann von der Registrierung als Marke ausgeschlossen, wenn sie den beteiligten Verkehrskreisen bekannt ist und im Geschäftsverkehr als Herkunftsangabe aufgefasst werden kann, weil die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen dem Ort bzw dem Gebiet und dem bezeichneten Produkt herstellen und naheliegend annehmen, dass das Produkt in enger Verbindung dazu steht. Eine Orts- bzw Gebietsbezeichnung ist vom Markenschutz somit schon dann ausgeschlossen, wenn die beteiligten Verkehrskreise darin etwa einen Hinweis auf den möglichen Herstellungsort der so bezeichneten Waren erblicken können. Dabei sind auch veraltete bzw historische Bezeichnungen insoweit vom Markenrechtsschutz ausgeschlossen, als sie von den Verkehrskreisen noch als Ortsbezeichnungen verstanden werden. Das Gleiche gilt für ausländische Bezeichnungen, und zwar sowohl in der Fremdsprache des jeweiligen Herkunftslandes als auch in ihrer deutschsprachigen Übersetzung.
Nur dann, wenn die geografische Bezeichnung ausschließlich oder doch so überwiegend den Charakter einer Phantasiebezeichnung hat, dass die daneben noch vorhandene geografische Bedeutung ganz zurücktritt, ist sie dem markenrechtlichen Schutz zugänglich (4 Ob 45/04b). In diesem Sinn kann etwa der Name eines kleinen und weniger bekannten Ortes, der weder historisch noch kulturell oder wirtschaftlich oder aufgrund seiner Naturverhältnisse Bedeutung hat und daher nur einem ganz kleinen, auf solchen Gebieten besonders versierten Kreis geläufig ist, als Marke eingetragen werden (4 Ob 45/04b).
Als Maßstab für die Eignung zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise abzustellen, wozu nicht nur die aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, sondern auch der Fachhandel für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zählen. Aus diesem Grund kann bereits die Kenntnis eines relativ kleinen Teils aller beteiligten Verkehrskreise einer Markeneintragung entgegenstehen (vgl 4 Ob 49/14f; 4 Ob 126/15f).“
2.1.3. Ein Ortsname ist vom Markenschutz demnach schon dann von der Registrierung ausgeschlossen, wenn der Verkehr darin einen Hinweis auf den möglichen Herstellungsort der so bezeichneten Waren erblicken kann; ob die Ware tatsächlich von dem Ort des Markenwortlauts stammt, ist im Gegenschluss dazu unerheblich. Dieses absolute Schutzhindernis soll beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz ausschließen, weil die Allgemeinheit ein Bedürfnis an der freien Verwendung dieser Begriffe hat, wobei bereits eine bloße potenzielle Beeinträchtigung der freien Verwendbarkeit des Begriffs ausreicht. Dabei ist nicht nur auf die aktuellen Gegebenheiten abzustellen, sondern auch darauf Bedacht zu nehmen, ob eine entsprechende beschreibende Verwendbarkeit des Zeichens vernünftigerweise erwartet werden kann. Nicht nur ob der geografische Ausdruck gegenwärtig als Herstellungsort dienen kann, ist relevant, sondern es ist zu fragen, ob eine entsprechende beschreibende Verwendbarkeit der fraglichen Angabe vernünftigerweise in Zukunft zu erwarten ist. Zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen sind zu berücksichtigen, solange eine solche Prognose den Bereich des „Vernünftigen“ nicht verlässt ( Newerkla in Kucsko/Schumacher, marken.schutz³ § 4 Rz 290 mwN).
2.2. Zum konkreten Zeichen:
2.2.1. Das Rekursgericht geht mit dem Patentamt davon aus, dass die hier beteiligten Verkehrskreise, Endkunden und Händler wissen, dass „Haag“ ua der Name einer mit knapp 6.000 Einwohnern überdurchschnittlich großen (vgl https://gemeindebund.at/services/zahlen-und-fakten/struktur-der-gemeinden/: die durchschnittliche Einwohnerzahl pro Gemeinde in Österreich ohne Wien beträgt 3.405, mit Wien 4.350, in Niederösterreich 2.999) österreichischen Gemeinde ist. Weiters gibt es allein in Österreich noch die Orte Haag in der Steiermark und Haag am Hausruck. Es ist daher davon auszugehen, dass das Wort „Haag“ als Ortsbezeichnung einen hohen Bekanntheitsgrad genießt. Der Verkehr wird daher im verfahrensgegenständlichen Zeichen „haag“ einen möglichen Herstellungsort der so bezeichneten Waren und/oder Dienstleistungen erblicken.
Die im Rekurs zitierte Entscheidung EuG T-230/06, Port Louis , ist schon deshalb nicht einschlägig, weil ihr die Annahme zugrunde lag, dass die maßgebenden Verkehrskreise, die Durchschnittsverbraucher Frankreichs und des Vereinigten Königreichs, den geografischen Ort Port Louis, die Hauptstadt von Mauritius, nicht kennen würden.
Auch aus der Entscheidung EuG T-379/03, Cloppenburg , lässt sich für den Standpunkt der Rekurswerberin nichts gewinnen. Denn die Anwendung der dort angeführten, bei der Einzelfallprüfung heranzuziehenden Kriterien führt zum Ergebnis, dass bereits der hohe Bekanntheitsgrad der Bezeichnung „Haag“ (als Ortsbezeichnung) zur Bejahung des beschreibenden Charakters führt.
2.2.2. Aus dem Gesagten folgt, dass das Patentamt den Eintragungsantrag zutreffend gemäß § 4 Abs 1 Z 4 MSchG abgewiesen hat.
3.Angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben ist nach § 59 Abs 2 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MSchG und § 139 PatG) auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt.
4.Ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage auf (zuletzt 4 Ob 129/25m). Der ordentliche Revisionsrekurs ist deshalb gemäß § 62 Abs 1 AuStrG (iVm § 38 MSchG) nicht zulässig.
Oberlandesgericht Wien
1011 Wien, Schmerlingplatz 11
Abt. 33
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