Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen S*, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters K*, vertreten durch Mag. Philipp Gamauf, MBL, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. September 2025, GZ 43 R 399/25g-28, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 23. Jänner 2025, GZ 2 Pu 47/24g-15, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Minderjährige begehrt von ihrem Vater die Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 190 EUR ab 1. September 2023.
[2]Da der Vater unbekannten Aufenthalts war, bestellte das Erstgericht einen Rechtsanwalt zum Zustellkurator, dem es den Unterhaltsantrag zur Äußerung nach § 17 AußStrG zustellte.
[3] Nachdem eine Äußerung ausgeblieben war, verpflichtete das Erstgericht den Vater antragsgemäß zur Unterhaltszahlung. Der Beschluss wurde dem Zustellkurator des Vaters am 27. Jänner 2025 zugestellt.
[4] Am 6. Februar 2025 gab der Vater bei Gericht bekannt, dass er wieder in Österreich sei, nannte aber keine Zustelladresse.
[5] Nachdem der Vater seine (bis dahin am Wohnort der Minderjährigen eingetragene, aber aktenkundig nicht mehr aktuelle) Meldeadresse geändert hatte, enthob das Erstgericht den Zustellkurator und stellte dem Vater den Beschluss am 6. Mai 2025 zu.
[6] Das Rekursgericht wies den am 13. Mai 2025 erhobenen Rekurs des Vaters als verspätet zurück und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[7] Dagegen richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Vaters .
[8] Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen .
[9]1. Als „Revisionsrekurs“ erfasst § 62 AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene“ Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses wegen Verspätung (RS0120565 [insb T3, T14]).
[10]2. Nach § 62 Abs 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist, jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
[11]3. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des § 62 Abs 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN immer mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RS0046544), und zwar auch dann, wenn neben dem laufenden und zukünftigen Unterhalt auch bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit Entscheidungsgegenstand sind (RS0114353). Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen – wie hier die Zurückweisung des Rekurses wegen Verspätung – sind schon wegen ihres Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtlicher Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst vermögensrechtlicher Natur ist (RS0010054).
[12]4. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands nach diesen Grundsätzen 30.000 EUR nicht übersteigt, kommt dem Obersten Gerichtshof derzeit keine Entscheidungskompetenz zu. Das Erstgericht wird den Akt nunmehr dem Rekursgericht zur Entscheidung über die (als Eventualantrag im Rechtsmittel) bereits ausgeführte Zulassungsvorstellung vorzulegen haben, wobei § 16 Abs 2 Z 1 RpflG zu beachten sein wird.
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