Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht *** in der Markenschutzsache der Antragstellerin ***, wegen Eintragung der Wortmarke PURPUR, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 16.3.2026, AM 11820/2025, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s :
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Antragstellerin begehrte die Eintragung der Wortmarke PURPUR für die folgenden Waren und Dienstleistungen:
KIasse 3 : Hautcremes; Hautpflegemittel; Gesichtscremes; Feuchtigkeitscremes; Anti-Aging-Cremes; Hautseren für kosmetische Zwecke; Reinigungslotionen für das Gesicht; Gesichtswasser für nicht medizinische Zwecke; Gesichtsmasken; Augencremes; Augenkorrektur-Seren; Peelings für Gesicht und Körper; Körpercremes; Körperlotionen; Körperöle; Handcremes; Fußcremes, nicht für medizinische Zwecke; Lippenpflegebalsam, nicht für medizinische Zwecke; Lippenpeelings; Duschgele; Schaumbäder; Seifen für die persönliche Körperpflege.
Klasse 5 : Heilkräutertees; medizinische Kräuter; therapeutische Badezusätze, insbesondere Badesalze und oder Badezusätze für medizinische Zwecke; Mineralwässer und/oder Mineralsalze für medizinische Zwecke; Öle für medizinische Zwecke, ausgenommen ätherische Öle; diätetische Nahrungsmittel für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel.
Klasse 30 : Nicht medizinische Kräutertees; Gewürze; pulverförmige kakaohaltige Präparate für die Zubereitung von Getränken.
Klasse 32 : Pulver für die Zubereitung von Getränken; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.
Klasse 33 : Alkoholische Kräuterextrakte; Magenbitter (Liköre); alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Kräuterwein, Branntwein, Honigwein, Schnaps, Verdauungsliköre, -schnapse, Dinkelschnaps, Dinkelliköre, Kräuterliköre, Bitterliköre, Spirituosen, Spirituosenessenzen; alkoholische Essenzen und Extrakte für die Zubereitung vorgenannter Getränke.
Klasse 35 : Einzelhandels-, Großhandels-, Onlinehandels-, Onlineversandhandels- und Katalogversandhandelsdienstleistungen in Bezug auf medizinische und pharmazeutische Arzneimittel, Badesalze, alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), Lebensmittel, nicht alkoholische Getränke, Drogeriewaren und Nahrungsergänzungsmittel, Kräuter, Kräutermischungen, Kräuterbäder, Kräuterkissen, Kräuterweine, Tees und diätetische Nahrungsmittel für medizinische Zwecke; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Website; Einzelhandels-, Großhandels- und Internethandelsdienstleistungen in Bezug auf Hautcremen, Hautpflegemittel, Gesichtscremen, Feuchtigkeitscremen, Anti-Aging-Cremen, Hautseren für kosmetische Zwecke, Reinigungslotionen für das Gesicht, Gesichtswasser, für nicht medizinische Zwecke, Gesichtsmasken, Augencremen, Augenkorrektur-Seren, Peelings für Gesicht und Körper, Körpercremen, Körperlotionen, Körperölen, Handcremen, Fußcremes, für nicht medizinische Zwecke, Lippenpflegebalsam, für nicht medizinische Zwecke, Lippenpeelings, Duschgels, Schaumbäder und Seifen für die persönliche Körperpflege.
Sie brachte im Wesentlichen vor, der Durchschnittsverbraucher assoziiere das Wort PURPUR primär mit der gleichnamigen Farbe und nicht mit einer Steigerung von „pur“ im Sinne einer besonderen Reinheit. Die Farbbezeichnung sei in Ansehung der vom Antrag umfassten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies die Rechtsabteilung des Patentamts diesen Antrag ab, weil in Ansehung der genannten Waren und Dienstleistungen die von § 4 Abs 1 Z 3 MSchG geforderte originäre Unterscheidungskraft fehle.
Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Eintragungsbegehren stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Allgemeine Grundsätze:
1.1.Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Gleiches gilt für ausschließlich beschreibende Zeichen iSd § 4 Abs 1 Z 4 MSchG; da auch ihnen die Unterscheidungskraft fehlt, überschneiden sich insofern die Anwendungsbereiche der beiden Bestimmungen (RS0132934).
1.2.Unterscheidungskräftig ist ein Zeichen, wenn es in der Lage ist, seine Hauptfunktion zu erfüllen, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen und von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (RS0132933; RS0118396; RS0066456 [T17]).
Wortzeichen haben Unterscheidungskraft, wenn es sich um frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (im engeren Sinn) oder um Zeichen handelt, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn). Lässt sich die Beziehung zwischen Ware oder Dienstleistung und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann ist die Registrierung des Zeichens auch ohne Verkehrsgeltung ebenso erlaubt, wie wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, der Art ihrer Herstellung oder ihrer Zweckbestimmung handelt (RS0066456; RS0090799; RS0109431 [T3]).
Hingegen fehlt die Unterscheidungskraft, wenn die maßgebenden Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und als Hinweis auf die Art, Herstellung, Beschaffenheit oder Bestimmung der damit bezeichneten Ware oder Dienstleistung verstehen (RS0066456 [T8]; RS0090799).
1.3.Aus verschiedenen Elementen zusammengesetzte Zeichen sind immer in ihrer Gesamtheit, also nach dem Gesamteindruck, zu beurteilen; eine zergliedernde Betrachtungsweise ist unzulässig (RS0079177).
1.4.Maßgebend ist dabei stets die Einschätzung der beteiligten Verkehrskreise, die sich aus den Verbrauchern der betreffenden Waren oder den Empfängern der einschlägigen Dienstleistungen zusammensetzen. Dabei handelt es sich um die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen (RS0133426). Bei dieser Prüfung ist das Zeichen zu den konkreten Waren und Dienstleistungen in Relation zu setzen, für die es angemeldet wurde (RS0133787).
1.5. Verbale Farbbezeichnungen zählen systematisch zu den Wortmarken. Nach der Judikatur des EuGH und des EuG weisen sie in der Regel keine Unterscheidungskraft auf; sie können werblich-lobend wirken und werden oftmals als beschreibend qualifiziert ( Asperger aaO Rz 78, 122 mwN).
Der Oberste Gerichtshof hat zur originären Unterscheidungskraft von Farbbezeichnungen bisher – soweit überblickbar – noch nicht Stellung genommen.
1.6.Hingegen hat der Oberste Gerichtshof zu Farbmarken – mittlerweile gefestigte - Grundsätze entwickelt (zusammenfassend jüngst 4 Ob 109/25w [2.2.1. - 2.2.3.] = ÖBl 2026, 82 mit Anm Hinger , Bunt ist auch das Rechtsleben, aaO 85):
Demnach haben Farben generell eine geringe Kennzeichnungseignung. Sie können zwar bestimmte gedankliche Verbindungen vermitteln und Gefühle hervorrufen, sind aber ihrer Natur nach kaum geeignet, eindeutige Informationen zu übermitteln. Das gilt umso mehr, als sie in der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden.
Darüber hinaus besteht an Farben regelmäßig ein hohes Freihaltebedürfnis. Sie sind wichtige und gebräuchliche Werbemittel. Das Publikum unterscheidet nur zwischen wenigen Farben, weil es selten die Gelegenheit zum unmittelbaren Vergleich von Waren und Dienstleistungen mit unterschiedlichen Farbtönen hat. Daraus folgt, dass mit wenigen Eintragungen von abstrakten Farbmarken für bestimmte Waren und Dienstleistungen der ganze Bestand an verfügbaren Farben erschöpft werden könnte.
Allerdings kann auch eine Farbe oder eine Farbkombination in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, durch ihre Benutzung Unterscheidungskraft erworben haben. Die Benutzung muss dazu geführt haben, dass zumindest ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen durch das Zeichen als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt. Die Verkehrsgeltung ist also personen- und produktbezogen.
2. Zum konkreten Zeichen:
2.1. Die Antragstellerin macht in ihrem Rekurs geltend, „Purpur“ kennzeichne nicht bloß einen sattroten, violetten Farbton, sondern sei darüber hinaus auch ein stilisierter, sprachlich eigenständiger Begriff mit eigenem semantischem Gehalt. Das Zeichen rufe eine gedankliche Auseinandersetzung hervor und entfalte aufgrund seiner sprachlichen Eigenständigkeit und klanglichen Prägnanz einen originellen Gesamteindruck.
2.2. Beizupflichten ist zunächst der bereits in erster Instanz vorgetragenen Argumentation der Antragstellerin, wonach das in Rede stehende Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen in seiner Gesamtheit als Farbbezeichnung wahrgenommen wird und nicht als eine Wiederholung des Adjektivs „pur“.
Anders als die meisten anderen Farben genießt Purpur (ähnlich wie Gold) eine elitäre Stellung, die sich bis in das zweite vorchristliche Jahrtausend zurückverfolgen lässt und bis heute ungebrochen anhält. Diese Assoziation von Purpur mit etwas „Edlem“, „Wertvollem“ und/oder „Besonderem“ ist daher im Bewusstsein der abendländischen Zivilisation – und damit auch in der Einschätzung der hier beteiligten Verkehrskreise – gerichtsbekanntermaßen (§ 269 ZPO iVm § 35 Abs 5 MSchG und § 120 Abs 1 PatG) tief verankert, was nicht nur durch wissenschaftliche Studien untermauert wird (zB Bogensperger , Purpur: eine Farbe als Statussymbol, Mitteilungen der anthropologischen Gesellschaft in Wien, Bd. 145 [2015], 155 passim), sondern auch durch Nachschlagewerke, die sich in erster Linie an die Allgemeinheit wenden (zB ). Diese gedankliche Verknüpfung wird sowohl durch den Anblick der Farbe selbst hervorgerufen als auch durch ihre Bezeichnung.
In Ergänzung zu dem Material, das aus den soeben genannten Fundstellen hervorgeht, werden hier vier weitere typische Quellen angeführt, die einen breiten zeitlichen Bogen spannen:
- Lk 16, 19 (1. Jh. n. Chr.; dt. Einheitsübersetzung: ):
„Es war aber ein reicher Mann, der kleidete sich in Purpur und kostbares Leinen und lebte alle Tage herrlich und in Frieden.“
- Plinius der Ältere, Naturalis historia, Buch 9, § 127 (1. Jh. n. Chr.; dt. Übersetzung von:
„ … er [Anm.: der Purpur] dient ebenso zur Kennzeichnung der jugendlichen Würde; er unterscheidet die Senatoren vom Ritterstand, er wird herangezogen, um die Götter gnädig zu stimmen, und er verleiht jedem Gewand Glanz; im Triumphkleid mischt er sich mit dem Gold. Aus diesem Grund sei auch der Wahnsinn um den Purpur entschuldigt.“
- Johann Wolfgang von Goethe, Zur Farbenlehre, Band 1, 797 (1810; ):
„Von der Eifersucht der Regenten auf den Purpur erzählt uns die Geschichte manches. Eine Umgebung von dieser Farbe ist immer ernst und prächtig.“
- Seijin Jung ua, Purple Marketing Strategy: Case Study (2025; ):
„Consistent use of purple in packaging and branding helps evoke feelings of luxury, making products stand out as high-end treats.“
2.3. Aus dem ad 2.2. Gesagten folgt, dass das Wort PURPUR infolge seines luxuriösen Beigeschmacks als lobende Anpreisung wirkt. Der in Rede stehenden Farbbezeichnung fehlt daher die von § 4 Abs 1 Z 3 MSchG geforderte originäre Unterscheidungskraft, weil die angesprochenen Verkehrskreise sie nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der von der Antragstellerin angeführten Waren und Dienstleistungen verstehen (siehe oben ad 1.2.; vgl EuG T-163/08, Rz 26, zu „Golden“).
Ungeprüft bleiben kann deshalb, ob eine originäre Unterscheidungskraft hier – auch und schon allein deshalb - zu verneinen ist, weil es geboten ist, die vom Obersten Gerichtshof zu Farbmarken entwickelten Grundsätze (oben ad 1.6.) zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch auf Farbbezeichnungen (sinngemäß) anzuwenden.
3. Dem vorliegenden Rekurs kann daher kein Erfolg beschieden sein.
4.Angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben ist gemäß § 59 Abs 2 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MSchG und 139 PatG) auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt.
5.Der ordentliche Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MSchG und § 139 PatG) nicht zulässig (vgl jüngst 4 Ob 129/25f [6]).
Oberlandesgericht Wien
1011 Wien, Schmerlingplatz 11
Abt. 33, 22. Juni 2026
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