Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekurssgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt zu FN ** eingetragenen A* Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in **, politische Gemeinde **, über den Rekurs des B* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Wolfgang Glatz, Notar in Villach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. Oktober 2025, **-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
BEGRÜNDUNG:
Im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt ist seit 16. Jänner 1990 zu FN ** (früher Bezirksgericht Spittal an der Drau HRB 374) die A* Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in **, politische Gemeinde **, mit einem Stammkapital von ATS 500 000,00, davon einbezahlt ATS 250 000,00, eingetragen. Gesellschafter sind B, geboren am **, Mag. a C*, Mag. D* und E* mit einer Stammeinlage von jeweils ATS 125.000,00, hierauf geleistet ATS 62.500,00. Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen von ihnen gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. B* ist seit 15. April 1994 als Geschäftsführer eingetragen, der die Gesellschaft seit 19. Jänner 1994 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen vertritt, wobei aktuell kein weiterer Geschäftsführer oder Prokurist eingetragen ist.
Im Notariatsakt über die Gründung der Gesellschaft vom 28. Dezember 1989 wurden in seinem § 5 die damaligen, zwischenzeitig gelöschten Gesellschafter F*, geboren am **, und G*, geboren am **, längstens auf die Dauer ihrer Eigenschaft als Gesellschafter zu gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder mit einem Gesamtprokuristen vertretungsbefugten Geschäftsführern bestellt.
Der Gesellschaftsvertrag in seiner derzeit gültigen Fassung lautet in den hier maßgeblichen Teilen:
„ § 5
G eschäftsführer
Die Gesellschaft hat einen, zwei oder mehrere Geschäftsführer.
Sie wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen selbständig vertreten.
Sind zwei oder mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch je zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch je einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Gesamtprokuristen vertreten. [...] “
Am 19. Jänner 1994 wurden aufgrund des Rücktritts der Geschäftsführer F*, geboren am **, und G* die mit Gesellschafterbeschluss neu bestellten Geschäftsführer B*, geboren am **, und Mag. a C* im Firmenbuch eingetragen .
Mit Beschluss vom 26. Februar 2025, **-2, bewilligte das Erstgericht über Antrag der Geschäftsführerin Mag. a C* deren Löschung im Firmenbuch infolge ihres (ordnungsgemäß) erklärten Rücktritts.
Das Erstgericht forderte sodann sämtliche Gesellschafter zu ** auf, eine ordnungsgemäße Vertretung für die Gesellschaft zu besorgen, weil der verbliebene Geschäftsführer B* nur kollektiv vertretungsbefugt sei. Mangels Reaktion auf diese Aufforderung stellte das Erstgericht das Verfahren ein.
Am 25. März 2025 beantragte der verbliebene Geschäftsführer B* (**) die Änderung seiner Vertretungsbefugnis auf „selbständig seit 25. März 2025“. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags durch das Erstgericht zog er diesen Antrag zurück.
Mit neuerlichem Antrag vom 23. September 2025 (**) begehrt B* als Geschäftsführer der A* Gesellschaft m.b.H. abermals die Änderung seiner Vertretungsbefugnis auf „selbständig seit 23. September 2025“. Das Erstgericht erteilte einen Verbesserungsauftrag dahingehend, einen Gesellschafterbeschluss, mit welchem die Vertretungsbefugnis des B* auf „selbständig“ abgeändert wurde, sowie weiters einen Antrag vorzulegen, in dem das Vertretungsbeginndatum dementsprechend angemeldet werde. Dem Verbesserungsauftrag wurde nicht entsprochen und eine beschlussmäßige Entscheidung begehrt.
Mit dem angefochtenen Beschluss weist das Erstgericht den Antrag auf Änderung der Vertretungsbefugnis des B* mit der wesentlichen Begründung ab , durch den Rücktritt von Mag. a C* ändere sich die Vertretungsbefugnis des B* nicht automatisch. Der Wegfall eines weiteren Geschäftsführers könne das von den Gesellschaftern gewollte Vieraugenprinzip nicht automatisch außer Kraft setzen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des B* . Er strebt eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin an, dass die beantragte Änderung seiner Vertretungsbefugnis (nunmehr) auf selbständig seit 23. September 2025 bewilligt werde.
Der Rekurs ist unzulässig.
1. Gemäß § 17 Abs 1 GmbHG ist die Änderung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer ohne Verzug beim Firmenbuchgericht anzumelden. Zur Anmeldung verpflichtet ist die Gesellschaft . Die Anmeldung selbst ist von den aktiven Geschäftsführern in vertretungsbefugter Anzahl beglaubigt (§ 11 GmbHG) zu unterzeichnen ( Verweijen in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 17 Rz 10 mwN [Stand 1.8.2020, rdb.at]). Durchgeführt wird die Anmeldung durch die Geschäftsführer, die die Gesellschaft vertreten . Mit der Anmeldung ist dem Firmenbuchgericht in beglaubigter Form jede Bestellung von Geschäftsführern oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis nachzuweisen ( Verweijen aaO Rz 13 mwN).
2. Die Eintragung oder Löschung eines Geschäftsführers bzw die Eintragung der Änderung der Vertretungsbefugnis sind grundsätzlich lediglich deklarative (rechtsbezeugende) Eintragungen. Die Bestellung, die Abberufung und die Änderung der Vertretungsbefugnis werden schon mit (korrekter) Beschlussfassung wirksam ( Verweijen aaO Rz 2 mwN).
3.1. Die Rechtsmittellegitimation ist im Firmenbuchgesetz nicht ausdrücklich geregelt; sie richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens (vgl § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG). Rechtsmittellegitimiert sind damit im Firmenbuchverfahren zunächst die Parteien des Verfahrens ( G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 167 f) und jedenfalls auch der nach § 18 FBG zu verständigende Betroffene. Das ist derjenige, der nach dem jeweiligen konkreten Verfahrensstand durch die beabsichtigte Maßnahme in seiner auf einer Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung unmittelbar beschränkt werden soll oder zwingend beschränkt wird (6 Ob 53/23x [Rz 7]; G. Kodek aaO Rz 168). Die Parteistellung ist jedoch nicht auf diesen in § 18 FBG umschriebenen Kreis der Betroffenen beschränkt. Es ist nach dem materiellen Parteibegriff des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG jede Person umfasst, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde (siehe bloß 6 Ob 53/23x [Rz 7]; 6 Ob 73/22m [Rz 1 f]; 6 Ob 99/23m [Rz 3]).
3.2. Insgesamt ist damit darauf abzustellen, ob der Rechtsmittelwerber ein rechtliches Interesse hat, das entweder auf einem eingetragenen Recht beruht oder das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0059158 [T11]; 6 Ob 53/23x [Rz 7]; 6 Ob 99/23m [Rz 3]).
3.3. Die ständige Rechtsprechung verneint die Rekurslegitimation eines (bisher) alleinvertretungsbefugten Geschäftsführers einer GmbH bei seiner eigenen Abberufung (so schon 6 Ob 8/90; 6 Ob 195/10k [ErwGr 3.1.]; 6 Ob 212/16v; 6 Ob 73/22m [Rz 7]; Ob 39/21k [Rz 13]; 6 Ob 38/21p [Rz 13]; 6 Ob 33/20a GesRZ 2021, 92 [ B. Schima ]; RS0006938 [insb T3]; G. Kodek aaO Rz 177; Pilgerstorfer in Artmann, UGB³ § 15 FBG Rz 103; 6 Ob 99/23m [Rz 5]).
3.4. Ebenso wie im Fall der Abberufung wird ein eigenes Rechtsmittelrecht des Geschäftsführers gegen die Änderung eines Alleinvertretungsrechts in ein Kollektivvertretungsrecht (samt Eintragung eines weiteren Geschäftsführers: 6 Ob 15/83 GesRZ 1984, 219 = NZ 1985, 152 f) verneint (vgl 6 Ob 73/22m [Rz 7]). Begründet wird die Ablehnung der Rechtsmittelbefugnis des abberufenen Geschäftsführers damit, dass die Eintragung der Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers nicht rechtsbegründend, sondern nur deklarativ wirkt und ihm keine eigenen firmenbuchrechtlichen Rechte, die durch die Abberufung tangiert wären, zukommen (6 Ob 38/21p; 6 Ob 39/21k [je Rz 13]). Nichts anderes kann für den hier vorliegenden Fall gelten, in dem der Rekurswerber die Änderung des Kollektivvertretungsrechts in ein Alleinvertretungsrecht anstrebt.
4. Einem Gesellschafter steht gegen die GmbH betreffende Beschlüsse nur dann ein Rekursrecht zu, wenn seine Rechtssphäre, nicht aber bloß wirtschaftliche Interessen, berührt werden (6 Ob 19/95; 6 Ob 8/94). Durch eine Eintragungsverfügung des Firmenbuchgerichts wird in Rechte des im Firmenbuch Eingetragenen eingegriffen (§ 18 FBG), nicht aber in Rechte der Gesellschafter (6 Ob 9/92 GesRZ 1992, 290), denen im Firmenbuchverfahren grundsätzlich keine Beteiligtenstellung zukommt. Gesellschafter der GmbH sind daher bei Beschlüssen betreffend Eintragung oder Löschung von Geschäftsführern grundsätzlich nicht rekurslegitimiert ( Verweijen aaO Rz 23). Auch für den hier vorliegenden Fall ist eine Rekurslegitimation des Einschreiters zu verneinen.
5. Dem Rekurswerber kommt somit weder als Gesellschafter noch als Geschäftsführer die Rechtsmittellegitimation für den im eigenen Namen eingebrachten Rekurs gegen die Ablehnung der Eintragung der Änderung seiner Vertretungsbefugnis als Geschäftsführer zu, weshalb der Rekurs zurückzuweisen ist.
6. Angemerkt sei, dass dem Rekurs auch bei inhaltlicher Behandlung keine Berechtigung zukommt:
6.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird durch den Wegfall des Geschäftsführers, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur wirksamen Kollektivvertretung der Gesellschaft befugt ist, die Vertretungsmacht der verbleibenden Geschäftsführer mangels einer ausdrücklichen Vertragsbestimmung ohne Satzungsänderung nicht ausgedehnt; es ist vielmehr durch Satzungsänderung eine neue Vertretungsregelung zu treffen (RS0059809; zuletzt 6 Ob 230/07b mwN der diese Rechtsprechung billigenden Lehre).
6.2. Bei Wegfall eines oder mehrerer Geschäftsführer geht das Recht auf Vertretung der Gesellschaft nur dann auf die verbleibenden Geschäftsführer über, wenn der Gesellschaftsvertrag zwar eine allgemeine Regel über die Zahl der Geschäftsführer enthält, die Vertretungsbefugnis aber nicht näher regelt ( Verweijen aaO Rz 25).
6.3. In der Entscheidung 6 Ob 230/07b hatte der Oberste Gerichtshof eine Satzungsbestimmung zu beurteilen, wonach die Gesellschaft einen, zwei oder mehrere Geschäftsführer hat; sie wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen selbständig, wenn aber zwei oder mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch je zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten; durch Gesellschafterbeschluss können jedoch auch bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer einer oder einige von ihnen zur selbständigen Zeichnung und Vertretung der Gesellschaft ermächtigt werden. Der Antragsteller in jenem Verfahren war ursprünglich ebenso wie ein weiterer Geschäftsführer berechtigt, die Gesellschaft selbständig zu vertreten; seine Vertretungsmacht wurde jedoch in weiterer Folge anlässlich einer außerordentlichen Generalversammlung dahin abgeändert, dass er (nur mehr) mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen vertretungsbefugt ist. Der weitere Geschäftsführer war in der Folge zurückgetreten, die Gesellschaft verfügte jedoch noch über drei Prokuristen. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des verbliebenen Geschäftsführers, er vertrete nunmehr selbständig, ab. Der Oberste Gerichtshof, der seinen Revisionsrekurs zurückwies, folgte der Auffassung des Revisionsrekurswerbers, er sei durch den Rücktritt des anderen Geschäftsführers Alleingeschäftsführer geworden, mit folgender Begründung nicht: Die Alleingesellschafterin der Gesellschaft habe in der außerordentlichen Generalversammlung ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dem Rekurswerber die Alleingeschäftsführung zu entziehen und durch eine Kollektivvertretungsbefugnis zu ersetzen. Dieser Wille könne nun nicht dadurch unterlaufen werden, dass durch den Rücktritt des anderen Geschäftsführers wiederum Alleinvertretungsmacht entsteht. Die diesbezügliche Bestimmung im Gesellschaftsvertrag „[Die Gesellschaft] wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen selbständig … vertreten.“ bedeute in diesem Zusammenhang lediglich, dass sich eine Satzungsänderung erübrige, wenn die Generalversammlung nur mehr einen Geschäftsführer bestellt oder den weiteren Geschäftsführer abberuft ; dann hat dieser einzelne Geschäftsführer eben Alleinvertretungsrecht. Durch den Wegfall des weiteren Geschäftsführers könne jedoch nicht automatisch das von der Alleingesellschafterin gewollte Vieraugenprinzip außer Kraft gesetzt werden .
6.4. Auch im hier zu beurteilenden Fall liegt eine vergleichbare Satzungsbestimmung vor. Dass die Gesellschaft nur mehr über einen Geschäftsführer verfügt, basiert nicht auf einem Beschluss der Gesellschafter, mit dem die ursprünglich bestellte zweite kollektivvertretungsbefugte Geschäftsführerin abberufen worden wäre. Nur in diesem Fall würde sich aufgrund der durch Gesellschafterbeschluss erfolgten Abberufung und Unterlassung der Bestellung einer anderen Geschäftsführerin eine Beschlussfassung dahin, dass nunmehr der einzig verbleibende Geschäftsführer selbständig vertretungsbefugt ist, erübrigen, weil damit (schlüssig) der Wille zum Ausdruck käme, das zunächst gewollte Vieraugenprinzip außer Kraft zu setzen. Allein durch den Rücktritt der zweiten Geschäftsführerin kommt aber dieser Wille der Gesellschafter gerade nicht zum Ausdruck, weshalb es einer Beschlussfassung der Gesellschafter bedarf, dass vom Vieraugenprinzip abgegangen werde und der verbleibende Geschäftsführer nunmehr alleinvertretungsbefugt sei. Diese Auffassung entspricht der angeführten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 230/07h) und der herrschenden Lehre ( Weigand , NZ 2003/3, 65ff; ders. in GesRZ 2008, 154f; Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, GmbHG § 18 Rz 17; Torggler in U. Torggler, GmbHG § 17 Rz 9; Koppensteiner/Rüffler 3 § 18 GmbHG Rz 23; Feltl , GmbHG § 18 E. 42 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).
7. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG iVm § 15 FBG bedarf diese Entscheidung nicht (RS0110629 [T1, T2]).
8. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG war nicht zuzulassen, weil das Rekursgericht unter Bedachtnahme auf die angeführte höchstgerichtliche Judikatur erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen hatte.
Oberlandesgericht Graz, Abteilung 4
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden