Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt zu FN ** eingetragen gewesenen A* GmbH mit Sitz in der politischen Gemeinde **, über den Rekurs des ehemaligen Geschäftsführers Ing. B* , geboren am **, **, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. November 2025, **-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
begründung:
Im Firmenbuch des Erstgerichts war zu FN ** die A* GmbH eingetragen. Stichtag für den Jahresabschluss war der 31. Dezember. Geschäftsführer war zuletzt Ing. b*. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. Jänner 2025, **, wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet; der Konkurs wurde mit Beschluss vom 3. Juni 2025 mangels Kostendeckung aufgehoben und die Firma gemäß § 40 FPG infolge Vermögenslosigkeit am 12. August 2025 amtswegig gelöscht.
Wegen unterlassener rechtzeitiger vollständiger Einreichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020 bis zum 28. Februar 2022 verhängte das Erstgericht mit Zwangsstrafverfügungen vom 28. März 2023 über die Gesellschaft (ON 1) und den Geschäftsführer (ON 2) je eine Zwangsstrafe von EUR 350,00 .
Mit Eingabe vom 18. April 2023 ersuchte der Geschäftsführer – ausdrücklich ohne Einspruch zu erheben – um eine Zahlungserleichterung „bzw Ratenzahlung aufgeteilt in Teilbeträge beginnend mit 31. Mai 2023“. Mit den Beschlüssen vom 20. April 2023 wurden sowohl der Gesellschaft (ON 6) als auch dem Geschäftsführer (ON 7) hinsichtlich der rechtskräftig verhängten Zwangsstrafe von EUR 350,00 Ratenzahlung in der Form gewährt , dass sieben Raten von jeweils EUR 50,00 , beginnend mit 1. Juni 2023, fällig jeweils am 20. des Monats einzuzahlen seien, wobei bei Verzug mit mindestens zwei Raten Terminverlust eintrete. Da am 21. Juli 2025 noch die letzte Rate von EUR 50,00 hinsichtlich des Geschäftsführers (und zwei Raten hinsichtlich der Gesellschaft) ausständig war(en), übersandte das Erstgericht Vollstreckbarkeitserklärungen an die Einbringungsstelle.
Am 18. November 2025 langte ein weiteres Ratenzahlungsgesuch ein, in dem der Geschäftsführer neuerlich um eine Zahlungserleichterung bzw Ratenzahlung, aufgeteilt in Teilbeträge beginnend mit 1. Jänner 2026, ersuchte. Er sei gezwungen gewesen, mangels Konkursmasse die Gesellschaft aufzulösen, und sei der Meinung gewesen, dass die offenen Beträge nicht fällig seien.
Mit der angefochtenen Entscheidung weist das Erstgericht den Antrag des ehemaligen Geschäftsführers auf Gewährung von Ratenzahlungen ab bzw zurück , weil bereits mit Beschluss vom 20. April 2023 eine Ratenzahlung gemäß § 285 UGB bewilligt worden und hinsichtlich dieser Zahlungsverzug eingetreten sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des ehemaligen Geschäftsführers mit dem Antrag auf Genehmigung der Ratenzahlung, falls die Forderungen noch bestünden, weil die Gesellschaft wegen Konkurs aufgelöst worden sei, sodass er der Meinung gewesen wäre, dass die offenen Forderungen damit hinfällig seien.
Der Rekurs ist nicht begründet .
1. Gemäß § 285 Abs 2 UGB kann das Firmenbuchgericht unter anderem die Entrichtung der Zwangsstrafe in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Strafe für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Zwangsstrafe durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Die Entrichtung in Raten darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungsverpflichtete mit mindestens zwei Raten im Verzug ist. Das RÄG 2014 hat die Stundung und Ratenzahlung von Zwangsstrafen ermöglicht und nach dem Vorbild des § 409a StPO, § 9 GEG und § 212 BAO geregelt (ErläutRV 367 BlgNR 25.GP 20; Graschitz in Jabornegg/Artmann, UGB Kommentar Band II 2 § 285 Rz 5; Schuster in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG 3 § 285 [Stand 1.12.2018, rdb.at] Rz 1, 9).
2. Voraussetzung für die Gewährung von Stundung und Ratenzahlung ist einerseits das Vorliegen einer „besonderen Härte“ und (kumulativ), dass „die Einbringlichkeit der Zwangsstrafe nicht gefährdet“ wird. Die „besondere Härte“ muss in den persönlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen, wie wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis begründet sein, die von diesem im Antrag darzulegen sind. Die Vermögensverhältnisse dürfen allerdings nicht so schlecht sein, dass sie die Einbringlichkeit gefährden ( Dokalik in U. Torggler, UGB 3 § 285 [Stand 1.1.2019, rdb.at] Rz 14 mwN). Zur Auslegung dieser Rechtsbegriffe kann auf die Rechtsprechung zu § 9 GEG und § 212 BAO zurückgegriffen werden ( Dokalik aaO).
3. Ist einmal Terminsverlust eingetreten, kommt ein weiterer Zahlungsaufschub derselben Zwangsstrafe nicht in Betracht ( Dokalik aaO Rz 15; vgl auch Lässig in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 409a Rz 8). Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Zahlung von EUR 50,00 für den ehemaligen Geschäftsführer mit besonderer Härte verbunden wäre.
4. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
5. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG iVm § 15 FBG bedarf es nicht (RS0004785; RS0008617).
6. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG ist nicht zuzulassen, weil das Rekursgericht erhebliche Rechtsfragen nicht zu beurteilen hatte.
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