Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht *** in der Markenschutzsache der Antragstellerin *** gegen den Antragsgegner *** , wegen des Widerspruchs gegen die Marke AT 315889, über den Rekurs der Antragsstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 4.12.2024, WM 21/2022, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„Dem Widerspruch gegen die Marke Capsagamma wird Folge gegeben und ihre Registrierung in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen
3 Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle; nicht medizinische Kosmetika; nicht medizinische Haarwässer; nicht medizinische Zahnputzmittel; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege;
5 Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere.
mit Wirksamkeit des Zeitpunkts ihrer Registrierung aufgehoben.“
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
B e g r ü n d u n g:
Im Widerspruchsverfahren stehen einander die folgenden Marken gegenüber:
Die Antragstellerin brachte im Wesentlichen vor, zwischen den Marken bestehe Verwechslungsgefahr, weil die Zeichen identisch und die dahinter stehenden Waren zumindest hochgradig ähnlich seien.
Der Antragsgegner wandte – soweit dies für das Rekursverfahren bedeutsam ist - ein, eine von der Antragstellerin ins Treffen geführte Warenähnlichkeit bestehe in Wahrheit nicht.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss gab die Rechtsabteilung des Patentamts dem Widerspruch teilweise Folge und hob die Registrierung der jüngeren Marke hinsichtlich der Waren der Klasse 3 auf, während sie den Antrag hinsichtlich der Waren der Klasse 5 abwies. Begründend führte die Behörde aus, die Marken seien in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht identisch. Sämtliche Waren der Klasse 3 der jüngeren Marke seien jenen der Widerspruchsmarke zumindest ähnlich. Eine solche Ähnlichkeit bestehe allerdings hinsichtlich der Waren der Klasse 5 nicht, weshalb diesbezüglich eine Verwechslungsgefahr auszuschließen sei.
Gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich der vorliegende Rekurs der Antragsstellerin wegen unrichtiger rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und dahin abändern, dass dem Widerspruch zur Gänze stattgegeben werde.
Der Antragsgegner stellt in seiner Rekursbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Allgemeine Grundsätze:
1.1. Gemäß § 29a iVm § 30 Abs 1 Z 2 MSchG wird auf Widerspruch des Inhabers einer früher angemeldeten Marke eine Marke gelöscht, sofern diese beiden Marken und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind, gleich oder ähnlich sind und dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht würde.
1.2.Verwechslungsgefahr im engeren Sinn ist insb anzunehmen, wenn durch den Zeichengebrauch der Anschein der Identität der beiden Unternehmen erweckt wird; Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, wenn der Anschein eines besonderen Zusammenhangs wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur dieser beiden Unternehmen erweckt wird (RS0079190).
Als relevante Faktoren bei der Prüfung der Warenähnlichkeit kommen insbesondere die Gemeinsamkeit der Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, ihrem Verwendungszweck, ihrer Vertriebsstätte und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren in Betracht (RS0116295). Waren werden insbesondere dann als vom selben Hersteller stammend angesehen werden, wenn die Waren aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise derselben Warengattung angehören und als Bestandteil eines allgemeinen Sortiments dieser Erzeugnisse angesehen werden können, die möglicherweise dieselbe betriebliche Herkunft haben. Dabei ist die nahe Verwandtschaft von Waren nach ihrer Zweckbestimmung für die Ähnlichkeit wesentlicher als die Verschiedenheit der stofflichen Zusammensetzung ( Schumacher in Kucsko/Schumacher , marken.schutz³ § 10 Rz 439 f mwN).
Der Umstand, dass Waren häufig an denselben spezialisierten Verkaufsstätten abgesetzt werden, kann die Wahrnehmung der zwischen den Waren bestehenden engen Zusammenhänge durch den betroffenen Verbraucher begünstigen und den Eindruck verstärken, dass ihre Herstellung in der Verantwortung desselben Unternehmens liegt ( Schumacher aaO Rz 453).
2. Zu den konkreten Marken:
2.1. Im hier zu beurteilenden Fall sind die Widerspruchsmarke und die angegriffene Marke in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht identisch.
2.2. Zu prüfen bleibt daher, ob die von den beiden Marken umfassten Waren zumindest ähnlich sind.
Schmerzlindernde Cremen werden – als pharmazeutische Erzeugnisse im engeren Sinn - sowohl von medizinischem Fachpersonal als auch von Laien verwendet. Beide Gruppen setzen sie für die Gesundheitspflege ein. Bei Laien wird dieser Einsatz häufig über die Empfehlung von medizinischem Fachpersonal erfolgen. Derartige Produkte sind – wie sonstige Arzneimittel – in Apotheken erhältlich und werden auch von Laien häufig dort gekauft; sie werden sich beim Erwerb in der Apotheke häufig eine besondere Qualität und/oder Beratung erwarten. Ähnliches gilt für Nahrungsergänzungsmittel. Auch bei diesen Waren handelt es sich um Produkte, die im Zusammenhang mit dem Erhalt oder der Verbesserung der Gesundheit eingesetzt werden; der Kunde wird sie häufig in der spezialisierten Verkaufsstätte Apotheke kaufen, weil er sich dort gute Qualität erhofft.
Insgesamt verbindet die Waren hinter den beiden Marken die gemeinsame spezialisierte Verkaufsstätte Apotheke und der Zweck, als körperliche Anwendungen auf die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden zu wirken. Für den Konsumenten liegt es daher nahe, dass der Hersteller von schmerzlindernden Cremen auch solche Nahrungsergänzungsmittel erzeugt, die hinter der Marke des Antragsgegners stehen.
Der erkennende Senat hält deshalb an seiner Vorjudikatur fest, wonach zwischen pharmazeutischen Erzeugnissen im engeren Sinn, zu denen auch Cremen zur Schmerzlinderung zählen, und Nahrungsergänzungsmitteln generell eine von § 29a iVm § 30 Abs 1 Z 2 MSchG geforderte Ähnlichkeit besteht (33 R 136/23x, FOSTER/NOSTER, Rz 3.2.). Diese Auffassung harmoniert auch mit der Rechtsprechung des EuG (EuG T-695/18, FLORAMED/MEDIFLOR , insb Rz 32) und des deutschen BPatG (BpatG 29 W (pat) 567/19, T D/TAD , Rz 63 f).
2.3. Dem Widerspruch ist daher aufgrund des vorliegenden Rekurses wegen der Verwechslungsgefahr, die zwischen den in Rede stehenden Marken der Streitteile besteht, zur Gänze stattzugeben.
3.Angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben ist gemäß § 59 Abs 2 AußStrG (iVm § 139 PatG und § 37 Abs 3 MSchG) auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt.
4.Der ordentliche Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AuStrG (iVm § 139 PatG und § 37 Abs 3 MSchG) nicht zulässig.
Oberlandesgericht Wien 1010 Wien, Schmerlingplatz 11
Abt. 33, am 19. Mai 2025
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