Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz) und Dr. in Jost-Draxl sowie den Richter Mag. Schellnegger in der Rechtssache der im Firmenbuch des Landesgerichts Leoben zu FN A* eingetragenen B* GesmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde C*, über den Rekurs der Gesellschaft und des Geschäftsführers D* , geboren am **, **, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Leoben je vom 27. Jänner 2026, **-5 und-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
begründung:
Im Firmenbuch des Erstgerichts ist zu FN A* die B* GesmbH eingetragen. Stichtag für den Jahresabschluss der Gesellschaft ist der 31. Dezember. Alleiniger Geschäftsführer ist D*.
Das Erstgericht verhängte mit Zwangsstrafverfügungen je vom 12. Jänner 2026über die Gesellschaft (ON 1) und über den Geschäftsführer (ON 2) wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß §§ 277ff UGB, die Unterlagen für die Rechnungslegung der Gesellschaft zum 31. Dezember 2024 bis zum 30. November 2025 (Stichtag dieser Zwangsstrafverfügungen) einzureichen, je eine Zwangsstrafe von EUR 700,00. Der Bestrafungszeitraum umfasste den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. November 2025.
Die Gesellschaft und der Geschäftsführer erhoben rechtzeitig Einspruch gegen die Zwangsstrafverfügungen. Sie bestritten ein Verschulden an der verspäteten Offenlegung, weil gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer ein Finanzstrafverfahren zu E* des Landesgerichts Korneuburg eingeleitet worden sei, in welchem auch ein Buchsachverständigengutachten eingeholt worden sei und letztlich sowohl die Gesellschaft als auch der Geschäftsführer im November 2025 rechtskräftig freigesprochen worden seien. Die im Buchsachverständigengutachten enthaltenen Daten hätten erst in den Jahresabschluss für das Jahr 2024 eingearbeitet werden müssen, sodass die Bilanzlegung erst bis Mitte Februar 2026 möglich sein werde. Das Legen einer inhaltlich unrichtigen Bilanz sei gesetzlich nicht gestattet. Auch werde die Höhe der Geldstrafe als unangemessen bekämpft. Zur Beweis ihres Vorbringens verwiesen sie auf den genannten Strafakt.
Mit den angefochtenen Beschlüssen je vom 27. Jänner 2026 verhängte das Erstgericht im ordentlichen Verfahrenüber die Gesellschaft (ON 5) und den Geschäftsführer (ON 6) Zwangsstrafen von jeweils EUR 700,00. Zur Wahrung der Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses könne zunächst noch ein vorläufiger Jahresabschluss eingereicht werden, der weder geprüft noch festgestellt sein müsse. Das Firmenbuch habe den Tag der Einreichung des vorläufigen Jahresabschlusses in das Firmenbuch einzureichen. Sollte die endgültige Klärung von Daten des Jahresabschlusses von einem anhängigen Verfahren abhängig sein, so seien die vorläufigen Daten offenzulegen; nach rechtskräftiger Beendigung eines bezughabenden Verfahrens werden sodann allenfalls die berichtigten Abschlussunterlagen gemäß § 277 Abs 1 letzter Satz UGB offenzulegen sein. Das Fehlen von Unterlagen alleine bewirke nicht die Unmöglichkeit der Erstellung des Jahresabschlusses. Befänden sich zB Unterlagen anlässlich einer Steuerprüfung beim Finanzamt, seien diese durch Akteneinsicht und Herstellung von Kopien zu beschaffen. Die im Einspruch angeführten Gründe seien daher unberechtigt. Ein offenkundig unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, weshalb die fristgerechte Offenlegung nicht möglich sei, sei nicht behauptet bzw ausreichend nachgewiesen worden.
Gegen diese Beschlüsse richten sich die rechtzeitigen Rekurse der Gesellschaft und des Geschäftsführers mit der wortidenten Argumentation wie in den Einsprüchen.
Die Rekurse sind nicht berechtigt .
1. Die Rekurswerber stellen nicht in Abrede, dass sie mit der Einreichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024 säumig sind und dieser bis 30. September 2025 beim Firmenbuch zur Offenlegung hätte eingereicht werden müssen. Sie bestreiten aber ein Verschulden des Geschäftsführers an der Verspätung, weil erst die Ergebnisse des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens abzuwarten gewesen wären. Damit sind sie nicht im Recht:
2. Zutreffend halten die Rekurswerber zunächst fest, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren Verschulden des Geschäftsführers selbst erfordert ( G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 24 Rz 34), wobei jedoch bereits leichte Fahrlässigkeit schadet (RS0123571). Um einer Bestrafung nach § 283 UGB zu entgehen, hat der Geschäftsführer im Zwangsstrafenverfahren – und zwar (gemäß § 283 Abs 2 fünfter Satz UGB) bereits im Einspruch (6 Ob 133/11v) – also die Unmöglichkeit der (rechtzeitigen) Einreichung des Jahresabschlusses infolge eines unvorhergesehenes oder unabwendbaren Ereignisses (RS0123571 [T 7]) bzw sein mangelndes Verschulden darzutun (6 Ob 133/11v). Der Geschäftsführer muss in allen Fällen nachweislich alles unternommen haben, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten (RS0123574 [T 10, T 13]).
3. Die Rechtsprechung verneint „Unmöglichkeit“ bzw fehlendes Verschulden regelmäßig: Weder eine Betriebsprüfung (RS0127070) noch die Beschlagnahme von Unterlagen in einem Strafverfahren (6 Ob 261/20f unter Bezugnahme auf OLG Wien 28 R 27/01y NZ 2002/93) sind unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse.
4. Selbst wenn das im Strafverfahren eingeholte Buchsachverständigengutachten zu einer Änderung der (gemäß § 222 UGB spätestens fünf Monate nach dem Bilanzstichtag, hier also bis zum 31. Mai 2025 aufzustellenden) Jahresabschlusses führen sollte, sieht § 277 Abs 1 letzter Satz UGB die nachträgliche Einreichung einer Änderung des Jahresabschlusses vor. Daraus leitet die ständige Rechtsprechung ab, dass zur Wahrung der neunmonatigen Frist des § 277 UGB ab dem Bilanzstichtag die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlussesausreicht (6 Ob 53/05w; 6 Ob 132/11x; 6 Ob 134/11s; RS0127129). Andernfalls würde es nämlich zu einem „Freibrief“ für alle offenlegungspflichtigen Gesellschaften in jenen Fällen führen, in denen Bilanzpositionen unsicher sind (6 Ob 225/11y; 6 Ob 261/20f). Ein Verständnis des Gesetzes, wonach ein gänzliches Unterbleiben der Offenlegung des Jahresabschlusses aus solchen oder ähnlichen Gründen akzeptiert werden müsste, womit aber die Gläubiger bzw andere interessierte Dritte keinerlei Informationen über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft erhalten würden, liefe dem Zweck der Bilanzpublizität diametral zuwider (6 Ob 225/11y; ). Der Zweck der Offenlegung von Jahresabschlüssen besteht nämlich darin, Dritte, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht ausreichend kennen oder kennen können, zu informieren (; ; ). Dieser Zweck könnte jedoch leicht vereitelt werden, ließe man der Gesellschaft und ihren Organen die Möglichkeit offen, sich unter Berufung auf innere Umstände den Offenlegungspflichten zu entziehen, weshalb der Zweck der Offenlegungspflicht nur eine strenge Vorgehensweise durch die Firmenbuchgerichte rechtfertigt (; ). Dem durch die Publizitäts-Richtlinie geschützten Informationsbedürfnis der Allgemeinheit wird durch die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses jedenfalls besser Rechnung getragen als durch das völlige Unterbleiben der Einreichung eines Jahresabschlusses ().
5. Im Übrigen ergab die Einsichtnahme in den von den Rekurswerbern als Beweis für ihr Vorbringen angeführten Strafakt E* des Landesgerichts Korneuburg, dass der Geschäftsführer am 21. Oktober 2025 (unter anderem) vom Vorwurf der Abgabenverkürzung (USt, KÖSt und KESt) für die Jahre 2017, 2018 und 2019 (!) freigesprochen und das Verfahren auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gegen die Gesellschaft eingestellt wurde. Der Öffentliche Ankläger und die Privatbeteiligte verzichteten sogleich auf Rechtsmittel. Die gekürzte Urteilsausfertigung wurde dem Verteidiger am 31. Oktober 2025 zugestellt. Welche Auswirkungen das Strafverfahren auf den Jahresabschluss 2024 haben sollte, vermögen die Rekurswerber nicht plausibel darzustellen.
6. Der Gesetzgeber hat in § 283 Abs 1 UGB als Mindeststrafe bei kleinen Gesellschaften - wie hier (vgl die Einordnung als „klein“ im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023) - einen Betrag von EUR 700,00 vorgesehen und den Gerichten keine Möglichkeit eingeräumt, diese zu unterschreiten. Von einer unangemessenen Höhe der Geldstrafe, die das Rechtsmittelgericht korrigieren könnte, kann daher keine Rede sein.
7. Die Rekurse müssen daher erfolglos bleiben.
8. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 59 Abs 2 AußStrG ist nicht erforderlich (RS0004785; RS0008617).
9. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von erheblicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht zu lösen sind.
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