Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht *** in der Markenschutzsache der Antragstellerin ***, wegen Eintragung der Wortmarke WELLNESS-SALAMI, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 21.1.2026, AM 22069/2025, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s :
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
B egründung:
Die Antragstellerin begehrte die Eintragung der Wortmarke WELLNESS-SALAMI für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klasse 29: Fleischwaren; Wurstwaren; Salami.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies die Rechtsabteilung des Patentamts diesen Antrag ab, weil in Ansehung der genannten Waren und Dienstleistungen die von § 4 Abs 1 Z 3 MSchG geforderte Unterscheidungskraft fehle.
Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Eintragungsbegehren stattgegeben werde.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Allgemeine Grundsätze:
1.1.Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Gleiches gilt für ausschließlich beschreibende Zeichen iSd § 4 Abs 1 Z 4 MSchG; da auch ihnen die Unterscheidungskraft fehlt, überschneiden sich insofern die Anwendungsbereiche der beiden Bestimmungen (RS0132934).
1.2.Unterscheidungskräftig ist ein Zeichen, wenn es in der Lage ist, seine Hauptfunktion zu erfüllen, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen und von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (RS0132933; RS0118396; RS0066456 [T17]).
Wortzeichen haben Unterscheidungskraft, wenn es sich um frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (im engeren Sinn) oder um Zeichen handelt, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn). Lässt sich die Beziehung zwischen Ware oder Dienstleistung und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann ist die Registrierung des Zeichens auch ohne Verkehrsgeltung ebenso erlaubt, wie wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, der Art ihrer Herstellung oder ihrer Zweckbestimmung handelt (RS0066456; RS0090799; RS0109431 [T3]).
Hingegen fehlt die Unterscheidungskraft, wenn die maßgebenden Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und als Hinweis auf die Art, Herstellung, Beschaffenheit oder Bestimmung der damit bezeichneten Ware oder Dienstleistung verstehen (RS0066456 [T8]; RS0090799).
Maßgebend ist dabei stets die Einschätzung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl RS0114366 [T5]; Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz 3 § 4Rz 64-65) vom Gesamteindruck des Zeichens (RS0079038 [T11]); dabei ist das Zeichen zu den konkreten Waren und Dienstleistungen in Relation zu setzen, für die es angemeldet wurde (RS0133787).
Markeneintragungen entfalten keine präjudizielle Wirkung für andere Verfahren, weil jedes Kennzeichen individuell zu beurteilen ist (RS0125405 [T4, T5]).
2. Zum konkreten Zeichen:
2.1. Die Antragstellerin argumentiert in ihrem Rekurs mit der – zumindest im erforderlichen Mindestmaß gegebenen - Unterscheidungskraft ihrer Marke.
Die in der Marke kombinierten Begriffe „Wellness“ und „Salami“ stünden in einem klaren begrifflichen Widerspruch zueinander. Während „Wellness“ mit allgemeinem Wohlbefinden für Körper und Geist assoziiert werde und Gesundheit, Leichtigkeit und oft auch körperliche Betätigung impliziere, stehe „Salami“ für eine kräftig gewürzte, luftgetrocknete Dauerwurst, die von den Verkehrskreisen typischerweise als fett- und salzreich und somit nicht in Verbindung mit Gesundheit, Leichtigkeit und Wohlbefinden für Körper und Geist wahrgenommen werde.
Die Kombination dieser beiden Begriffe sei damit absolut unüblich und überraschend und führe zu einem kognitiven Prozess; es sei eine geistige Anstrengung zur Deutung erforderlich. Dieser gedankliche Bruch verleihe der Marke einen assoziativen, suggestiven und fantasievollen Charakter, der über eine bloße Beschreibung weit hinausgehe. Es sei eine fantasiehafte Wortneuschöpfung, die geeignet sei, als betrieblicher Herkunftsnachweis zu dienen.
Zudem ergebe sich aus der Kombination WELLNESS-SALAMI kein konkreter Hinweis darauf, welche Eigenschaft die Waren haben sollen (zB fettreduziert, salzarm, mit Vitaminen angereichert). Die Angabe sei damit mehrdeutig, während ein rein beschreibender Begriff eine Eigenschaft der Ware unmittelbar erkennen lassen müsse.
Unabhängig von einer Bindungswirkung werde auf die Eintragung ähnlicher Marken verwiesen:
- Wortbildmarke inzersdorfer wellness (österreichische Marke Nr 298631), registriert für diverse Nahrungsmittel, insbesondere auch für verschiedene Wurst- und Fleischwaren, in den Klassen 29 und 30;
- Wortmarke WELLNESS SHOT (Unionsmarke Nr. 6705081), registriert ua für diverse Nahrungsmittel und Getränke in den Klassen 29, 30 und 32;
- Bildmarke WellnessFood (Unionsmarke Nr. 4533642), registriert für diverse Nahrungsmittel und Getränke in den Klassen 29, 30 und 32.
2.2. Diese Ausführungen sind aus den folgenden Erwägungen nicht stichhältig:
Die Begriffe „Wellness“ und „Salami“ gehören dem allgemeinen Sprachgebrauch an und sind jedem verständlich.
Das Wort „Wellness“ steht für körperliches und seelisches Wohlbefinden und wird - gerichtsbekanntermaßen (§ 269 ZPO iVm § 35 Abs 5 MSchG und § 120 Abs 1 PatG) - in Werbebotschaften für die Anpreisung verschiedenster Produkte und Dienstleistungen verwendet, unter anderem auch für Lebensmittel. Die Kombination dieses Begriffes mit „Salami“ würde daher von den beteiligten Verkehrskreisen – ohne weitere Denkarbeit - als Salami mit gesünderen und leicht bekömmlicheren Inhaltsstoffen (zB in Gestalt von weniger Salz und/oder weniger Fett) verstanden werden, was dem Wohlbefinden dienlich wäre. Dass das Zeichen keinen Hinweis darauf enthält, welche konkrete Zusammensetzung für dieses Wohlbefinden sorge, spielt keine Rolle. Denn schon allein der Begriff „Wellness“ reicht aus, um den Eindruck eines besonders angenehmen Verzehrs zu erwecken. Das Zeichen enthält daher in der gebotenen Gesamtbetrachtung nur einen rein werblich-informativen Hinweis beschreibender Natur, dem jedwede originäre Unterscheidungskraft fehlt.
Dass andere Marken, die Wortkombinationen mit „Wellness“ enthalten, ua auch in der Klasse 29 erfolgreich angemeldet wurden, hat nach dem ad 1.2. im letzten Absatz Gesagten keine rechtliche Relevanz.
3. Aus dem Gesagten folgt, dass dem vorliegenden Rekurs kein Erfolg beschieden sein kann.
4.Angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben ist gemäß § 59 Abs 2 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MSchG und 139 PatG) auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt.
5.Ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0121895). Der ordentliche Revisionsrekurs ist deshalb gemäß § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MSchG und § 139 PatG) nicht zulässig.
Oberlandesgericht Wien
1011 Wien, Schmerlingplatz 11
Abt. 33, 27. April 2026
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