Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Mag. a Zeiler-Wlasich (Vorsitz) und Dr. in Jost-Draxl sowie den Richter Mag. Schellnegger in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt zu FN A* eingetragenen B* GmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde **, über die Rekurse der Gesellschaft , **, und des Geschäftsführers C*, geboren am **, ** , gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Klagenfurt je vom 1. April 2025, ** 22, 23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
begründung:
Stichtag für den Jahresabschluss der im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt zu FN A* eingetragenen B* GmbH ist der 31. Dezember. C* ist selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und Gesellschafter mit einer gründungsprivilegierten Stammeinlage von EUR 10.000,00, hierauf geleistet EUR 5.000,00.
Mit Zwangsstrafverfügungen je vom 12. November 2024 verhängte das Erstgericht über die Gesellschaft (ON 1) und den Geschäftsführer C* (ON 2, 5) wegen unterlassener Einreichung des Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31. Dezember 2023 bis zum 30. September 2024 (Stichtag dieser Zwangsstrafverfügungen) eine Zwangsstrafe von jeweils EUR 350,00 .
Der mit Datum vom 28. November 2024 vom Geschäftsführer unterzeichnete Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2023 wurde am 29. November 2024 beim Erstgericht eingereicht und ist mittlerweile im Firmenbuch eingetragen.
Die Gesellschaft (ON 6) und der Geschäftsführer (ON 7) erhoben gegen die Zwangsstrafverfügungen am 30. November 2024 eingebrachte gleichlautende Einsprüche. Im ordentlichen Verfahren verhängte das Erstgericht mit Beschlüssen je vom 2. Dezember 2024 über die Gesellschaft (ON 8) und den Geschäftsführer (ON 9) Zwangsstrafen von jeweils EUR 350,00 . Den gegen die Verhängung der Zwangsstrafen von jeweils EUR 350,00 im ordentlichen Verfahren erhobenen Rekursen der Gesellschaft (ON 10) und des Geschäftsführers (ON 11) wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 29. Jänner 2025, 4 R 3/25f und 4 R 4/25b nicht Folge gegeben. Die verhängten Zwangsstrafen sind rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 (ON 18 und 19) ersuchte die Gesellschaft und der Geschäftsführer um Bewilligung einer Stundung der Zwangsstrafen bis zum 31. Dezember 2025. Deren sofortige Entrichtung wäre mit besonderer Härte verbunden, weil der Geschäftsführer derzeit über ein geringes monatliches Einkommen verfüge. Die Einbringlichkeit der Zwangsstrafe sei durch den Aufschub nicht gefährdet.
Mit Beschluss vom 19. Februar 2025 (ON 20) forderte das Erstgericht den Antragsteller unter Beifügung eines Vermögensverzeichnisses auf, dieses binnen zwei Wochen wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllt dem Gericht vorzulegen. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass die Angaben vom Gericht überprüft werden und falsche Angaben zu strafrechtlichen Konsequenzen führen könnten. Dieser Beschluss wurde dem Geschäftsführer durch Hinterlegung zugestellt. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde am 24. Februar 2025 in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Erster Tag der Abholfrist war der 25. Februar 2025 (ON 20). Das Schriftstück wurde mit dem Vermerk „Nicht behoben“ retourniert, wobei das Datum der Rücksendung der 18. März 2025 ist. In seinem Aktenvermerk vom 14. März 2025 hielt das Erstgericht fest, dass kein Vermögensverzeichnis eingelangt sei (ON 21).
Mit den angefochtenen Beschlüssen je vom 1. April 2025 (ON 22, 23) gab das Erstgericht dem Stundungsantrag keine Folge. Da innerhalb der Frist kein Vermögensverzeichnis vorgelegt worden sei, könne eine Überprüfung der besonderen Härte nach § 285 UGB nicht erfolgen. Dieser Beschluss wurde der Gesellschaft durch Übernahme durch den Geschäftsführer und eine weitere Ausfertigung des Beschlusses dem Geschäftsführer durch persönliche Übernahme je am 9. April 2025 zugestellt.
Gegen diese Beschlüsse richten sich die rechtzeitigen Rekurse der Gesellschaft und des Geschäftsführers mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und dem Antrag auf Stundung stattzugeben. Die Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses sei keineswegs vorsätzlich oder fahrlässig versäumt worden. Vielmehr sei der Geschäftsführer in der Zeit vom 23. Februar bis einschließlich 10. März 2025 wegen der Teilnahme an einer zweiwöchigen Probezeit bei einem Arbeitgeber vorübergehend „außerorts“ gewesen. Durch diese Teilnahme hätte die Chance auf ein gesichertes Einkommen verbessert werden sollen. Leider sei es zu keiner Anstellung gekommen. Der Nachweis über die Vermögenslage werde durch die Vorlage eines Sozialhilfebescheids nachgereicht. Aufgrund der angespannten finanziellen Lage habe er kurzfristig staatliche Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhalts in Anspruch nehmen müssen. Durch den Bescheid werde dokumentiert, dass eine umfassende Prüfung der Einkommens und Vermögensverhältnisse durchgeführt worden sei. Bescheide anderer Behörden seien ein zulässiges und ausreichendes Mittel zur Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Notlage. Vor dem Hintergrund des Sozialhilfebezugs würde die Versagung der Zahlungserleichterung eine unverhältnismäßige Härte darstellen. Bei nachgewiesener Mittellosigkeit dürften Zahlungserleichterungen nicht versagt werden, sofern keine mutwillige Säumnis vorliege. Dem Rekurs ist ein Bescheid des Landes Kärnten vom 12. März 2025 angeschlossen, in dem dem Geschäftsführer Sozialhilfe in Form einer einmaligen Geldleistung von EUR 1.179,09 für März 2025 gewährt wird. Das in dem Bescheid angeführte Berechnungsblatt, aus dem sich die Ermittlung der Leistungshöhe ergibt, ist nicht angeschlossen.
Die Rekurse sind nicht berechtigt .
1. Gemäß §§ 15 FBG, 24 Abs 1 AußStrG finden auf die Zustellung im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der §§ 87 bis 121 ZPO und das Zustellgesetz Anwendung. § 17 ZustG sieht die Zustellung durch Hinterlegung vor, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger – und bei nicht natürlichen Personen ein zur Empfangnahme befugter Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG – regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. § 17 Abs 3 ZustG bestimmt, dass der Lauf der Abholfrist mit dem Tag beginnt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Es gilt aber dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger (oder dessen Vertreter) wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine durch postamtliche Hinterlegung erfolgte Zustellung einer Sendung an den Zustellempfänger gemäß § 17 Abs 3 ZustG an dem innerhalb der vierzehntägigen Abholfrist gelegenen Tag wirksam, an dem der Zustellempfänger die hinterlegte Sendung nach seiner Rückkehr an die Abgabestelle hätte beheben können, sofern ihm für die Behebung noch ein voller Tag zur Verfügung steht (RS0083966).
2. Nach § 22 Abs 1 ZustG ist die Zustellung vom Zustellorgan auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Diese Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Zustellnachweis die gehörige äußere Form – wie hier – aufweist (RIS Justiz RS0040471 [T8]; RS0006957; Gitschthaler in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 87 [§ 22 ZustG] Rz 2). Wer den Gegenbeweis führen will, darf sich nicht bloß auf die Behauptung der Unrichtigkeit der Urkunde beschränken, sondern muss konkret jene Tatsachen anführen, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt, und sie auch beweisen (RS0040507). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen über den Zustellmangel und eines entsprechenden Bescheinigungsanbots . Die bloße Behauptung , der Empfänger oder die vertretungsbefugten Organe seien ortsabwesend gewesen, reicht dafür ohne Angabe des (prüfbaren) genaueren Aufenthaltsorts sowie des Grundes und der Dauer der Abwesenheit nicht aus ( Stumvoll in Fasching/Konecny ³ § 17 ZustG Rz 26). Eine derartige Behauptung ist auch nicht geeignet, die amtswegige Prüfung des Zustellvorgangs durch Anordnung von Erhebungen auszulösen (RS0036440 [T7]; 8 Ob 181/11b). Die Zustellmängel müssen vom Adressaten zumindest glaubhaft gemacht werden (6 Ob 93/09h).
3. Im vorliegenden Fall behauptet der Geschäftsführer, wegen der Teilnahme an einer Probezeit vom 23. Februar bis 10. März 2025 „außerorts“ gewesen zu sein - ohne einen Zustellmangel explizit geltend zu machen -, weshalb er die Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses nicht vorsätzlich oder fahrlässig versäumt habe. Er unterlässt es anzugeben, an welchem Ort er sich tatsächlich aufgehalten habe und bietet keinerlei Bescheinigungsmittel an. Somit besteht keine Verpflichtung zur Prüfung des Zustellvorgangs und bleibt vielmehr der Akteninhalt maßgeblich. Aus diesem lässt sich eine Vorschriftswidrigkeit des Zustellvorgangs aber nicht erkennen. Somit ist von der wirksamen Zustellung des Verbesserungsauftrags mit 25. Februar 2025 auszugehen und endete die 14 tägige Verbesserungsfrist am 11. März 2025. Somit ist schon mangels zeitgerechter Verbesserung und der damit einhergehenden mangelnden Überprüfbarkeit des Vorliegens der besonderen Härte iSd § 285 UGB der Antrag auf Stundung abzuweisen gewesen.
4. Aber auch wenn man die von den Rekurswerbern mit dem Rekurs vorgelegte Urkunde und das Vorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Stundung gemäß § 285 Abs 2 UGB berücksichtigt, kann den Rekursen kein Erfolg beschieden sein:
4.1. Gemäß § 285 Abs 2 Satz 1 UGB kann das Firmenbuchgericht auf Antrag des Adressaten einer Zwangsstrafe den Zeitpunkt der Entrichtung einer Zwangsstrafe auch über mehr als sechs Monate hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Strafe für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Zwangsstrafe durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
4.2. Das RÄG 2014 hat die Stundung und Ratenzahlung von Zwangsstrafen ermöglicht und nach dem Vorbild des § 409a StPO, § 9 GEG und § 212 BAO geregelt (ErläutRV 367 BlgNR 25. GP 20; Graschitz in Jabornegg/Artmann , UGB Kommentar Band II 2 Rz 5; Schuster in Straube/Ratka/Rauter , UGB II/RLG 3 § 285 [Stand 1.12.2018, rdb.at] Rz 1, 9). Voraussetzung für die Gewährung von Stundung und/oder Ratenzahlung ist zum einen das Vorliegen einer „besonderen Härte“, zum anderen (kumulativ), dass „die Einbringlichkeit der Zwangsstrafe nicht gefährdet“ wird. Die „ besondere Härte “ muss in den persönlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen , wie wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis begründet sein, die von diesem im Antrag darzulegen sind . Die Vermögensverhältnisse dürfen allerdings nicht so schlecht sein, dass sie die Einbringlichkeit gefährden ( Dokalik in U. Torggler , UGB 3 § 285 [Stand 1.1.2019, rdb.at] Rz 14 mwN). Zur Auslegung dieser Rechtsbegriffe kann auf die Rechtsprechung zu § 9 GEG und § 212 BAO zurückgegriffen werden ( Dokalik aaO). Der Antragsteller hat zum Nachweis der Voraussetzungen seine Einkommens und Vermögensverhältnisse offenzulegen (vgl RS0131829 [T3]).
4.3. Der Verwaltungsgerichtshof differenziert in seiner Rechtsprechung zum Nachlass nach § 9 GEG zum Tatbestandselement der „besonderen Härte“ zwischen einer solchen infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung und einer derartigen auf Grund Vorliegens individueller Gründe. Erstere liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt und wird verneint, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Betroffenen in gleicher Weise trifft (VwGH vom 25.6.2013, 2009/17/0164). Eine besondere Härte im Sinn der zweiten Variante muss in der Einbringung des Gebührenbetrags (hier der Zwangsstrafe) beim Zahlungspflichtigen, also in dessen persönlichen Verhältnissen begründet sein (VwGH vom 18.10.2005, 2005/16/2000; dieser Differenzierung und Definition folgend OLG Innsbruck zu 3 R 94/15w, 3 R 18/16w; 3 R 55/16m).
4.4. Besondere persönliche Verhältnisse, die allenfalls die Annahme dieser Voraussetzung begründen könnten, haben beide Rekurswerber für ihren Standpunkt nicht ins Treffen geführt. Der Geschäftsführer hat weder im Antrag noch im Rekurs seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie jene der Gesellschaft offengelegt. Der im Firmenbuch eingereichte Jahresabschluss betrifft das Geschäftsjahr bis zum 31. Dezember 2023. Die mit dem Rekurs erfolgte Vorlage des Bescheids des Landes Kärnten ist nicht geeignet, einen vollständigen Überblick über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Gesellschaft und des Geschäftsführers zu verschaffen. Vielmehr ist das einen integrierenden Bestandteil des Bescheids darstellende Berechnungsblatt zur Ermittlung der Leistungshöhe der vorgelegten Urkunde nicht angeschlossen. Der Bescheid über die einmalige Gewährung einer Sozialhilfe lässt somit keine Beurteilung der aktuellen Einkommens und Vermögenslage zu. Die von den Rekurswerbern ins Treffen geführten – möglicherweise KI generierten – Entscheidungen 17 Ob 4/17h, 6 Ob 60/12w, 3 Ob 197/19v sind weder im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS Justiz), noch in der Rechtsdatenbank von Manz noch jener von LexisNexis abrufbar und wohl nicht existent. Insgesamt kann mangels ausreichender Offenlegung der aktuellen Einkommens und Vermögensverhältnisse der Rekurswerber das Vorliegen der Voraussetzung der „besonderen Härte“ nicht angenommen werden.
4.5. Die Rekurswerber sind zudem ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen, das Fehlen der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ selbst darzutun (VwGH 28.8.2007, GZ 2004/17/0080; OLG Innsbruck 3 R 18/16w ErwGr 5.1.). Der im Antrag enthaltene bloße Hinweis, die Einbringlichkeit der Zwangsstrafe sei durch den Aufschub nicht gefährdet, reicht für die Dartuung des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit der Zwangsstrafe nicht aus.
5. Das Rekursvorbringen ist daher nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Die Rekurse mussten erfolglos bleiben.
6. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG bedarf diese Entscheidung nicht (RS0004785; RS0008617).
7. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von erheblicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht zu lösen sind.
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