Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu FN ** eingetragenen A* GmbH mit dem Sitz in ** , über die Rekurse der Gesellschaft und der Geschäftsführerin B * , geboren am **, **, beide vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Juni 2025, **-5 und -6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
Begründung:
Stichtag für den Jahresabschluss der im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu FN ** eingetragenen A* in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der 31. Dezember. Selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer sind die Rekurswerberin B* (vertretungsbefugt seit 30. Jänner 2019) und Dr. C* (vertretungsbefugt seit 25. Februar 2025). Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.
Am 26. September 2024 reichte die Gesellschaft, vertreten durch die D*, einen vorläufigen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 und eine vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2023 in nicht strukturierter Form und ohne Prüfung durch den Revisionsverband ein. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2024 forderte das Erstgericht die Gesellschaft auf, binnen vier Wochen die (endgültigen) Unterlagen gemäß §§ 277ff UGB iVm §§ 23 Abs 2, 28 Abs 3 WGG, Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk und Bekanntgabe der Größenklassen für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2023 entsprechend vervollständigt/berichtigt zur Gänze elektronisch zur Offenlegung zum Firmenbuch einzureichen, wobei sämtliche Urkunden entsprechend zu unterfertigen seien. Ein weiterer derartiger Verbesserungsauftrag mit einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses erging am 24. Februar 2025. Mangels Verbesserung wurde schließlich die Einreichung vom 26. September 2024 mit Beschluss vom 11. April 2025 rechtskräftig „ab- bzw zurückgewiesen“ (**-14).
Mit Zwangsstrafverfügungen vom 23. Mai 2025 verhängte das Erstgericht über die Gesellschaft (ON 1) und die Geschäftsführerin B* (ON 2) wegen bis 30. September 2024 unterlassener Einreichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 je eine Zwangsstrafe von EUR 700,00.
In ihren rechtzeitigen Einsprüchen gegen diese Zwangsstrafverfügungen wandten die Gesellschaft und die Geschäftsführerin ein, es liege ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, welches sie an der fristgerechten Offenlegung gehindert habe. Der Jahresabschluss 2023 sei schon längst aufgestellt und gemäß § 27 Abs 1 WGG dem Revisionsverband zur Prüfung vorgelegt worden. Es liege jedoch noch kein Bestätigungsvermerk gemäß § 28 Abs 2 WGG des bestellten Revisors vor, welcher mitgeteilt habe, die Verzögerung liege an seiner „systematischen Überbürdung“; mit dem Abschluss der Prüfung sei im Herbst 2025 zu rechnen.
Mit den angefochtenen Beschlüssen verhängt das Erstgericht über die Gesellschaft (ON 5) und die Geschäftsführerin B* (ON 6) im ordentlichen Verfahren gemäß § 283 Abs 3 UGB je eine Zwangsstrafe von EUR 800,00 , weil die Unterlagen gemäß §§ 277ff UGB für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2023 auch nicht in Form eines vollständigen vorläufigen Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, zur Offenlegung zum Firmenbuch eingereicht worden seien. Ein offenkundig unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, weshalb die fristgerechte Offenlegung zumindest eines vollständigen vorläufigen ungeprüften Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 nicht möglich gewesen wäre, sei nicht behauptet worden.
Gegen die Verhängung der Zwangsstrafen richten sich die rechtzeitigen Rekurse der Gesellschaft und der Geschäftsführerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse ersatzlos zu beheben. Es liege bis dato kein Bestätigungsvermerk gemäß § 28 Abs 2 WGG des vom Revisionsverband bestellten Revisors vor, weshalb der Jahresabschluss - auch nicht vorläufig - festgestellt werden dürfe. Es könne nicht Sinn der firmenbuchrechtlichen Offenlegungspflichten sein, Dokumente aus der Feder eines Dritten (etwa der Steuerberatung) vorzulegen, bevor sie vom zuständigen Organ der im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft - vorläufig - rechtmäßig festgestellt worden seien. Durch die Verzögerung, welche der Revisor mit einer „systematischen Überbürdung“ begründet habe, liege ein unabwendbares Ereignis vor. Auf die Gestionierung des Revisionsverbands hätten die Rekurswerber „nun wirklich herzlich wenig Einfluss“.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.1. Gemeinnützige Bauvereinigungen müssen nach § 12 WGG einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat haben. Gemäß § 23 Abs 2 WGG hat die Rechnungslegung gemeinnütziger Bauvereinigungen unabhängig von deren Größe und Rechtsform grundsätzlich in Anwendung der Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches zu erfolgen. Gemäß § 27 Z 1 WGG hat der Geschäftsführer einer gemeinnützigen Bauvereinigung nach Ablauf jedes Geschäftsjahres unter anderem dem Revisionsverband den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres zusammen mit dem Lagebericht binnen vier Wochen nach Erstellung vorzulegen. Nach § 28 Abs 3 WGG ist die regelmäßige Prüfung in jedem Geschäftsjahr vor Feststellung des Jahresabschlusses durchzuführen. Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen und unter Anwendung der Vorschriften des § 274 UGB mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen. Diese Sondervorschrift derogiert jedoch nicht den Fristen des § 222 und des § 277 Abs 1 UGB. Der Gesetzeswortlaut bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Offenlegungspflicht für gemeinnützige Bauvereinigungen erst nach Abschluss der Prüfung durch den Revisionsverband entstehe. Vielmehr ist es Aufgabe des Vorstands (hier der Geschäftsführerin), dafür zu sorgen, dass der Jahresabschluss rechtzeitig aufgestellt und gemäß § 27 Abs 1 WGG dem Revisionsverband vorgelegt wird, damit eine Offenlegung innerhalb der Frist des § 277 Abs 1 UGB möglich wird. Die Offenlegungsfrist für gemeinnützige Bauvereinigungen entsteht daher nicht erst nach Abschluss der Prüfung durch den Revisionsverband. Sofern bei der Prüfung durch den Revisionsverband Verzögerungen eintreten, hat der Vorstand (hier: die Geschäftsführerin) einen vorläufig ungeprüften Jahresabschluss vorzulegen (6 Ob 136/12m; 6 Ob 137/12h).
1.2. § 222 Abs 1 UGB verpflichtet die Geschäftsführerin einer GmbH, in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs (hier also bis 31. Mai 2024) für das vorangegangene Geschäftsjahr (hier für 2023) unter anderem den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss und einen Lagebericht (jeweils unterzeichnet) aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Gemäß § 277 Abs 1 UGB hat die Geschäftsführerin einer GmbH diese Unterlagen nach ihrer Behandlung in der Generalversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag (hier also bis 30. September 2019), mit dem Bestätigungsvermerk beim Firmenbuchgericht zur Offenlegung einzureichen; innerhalb derselben Frist sind der Bericht des Aufsichtsrats und der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses einzureichen.
1.3. Es ist Aufgabe (auch) der Geschäftsführerin einer gemeinnützigen Bauvereinigung (GmbH) dafür zu sorgen, dass der Jahresabschluss rechtzeitig aufgestellt und gemäß § 27 Z 1 WGG dem Revisionsverband vorgelegt wird, damit eine Offenlegung innerhalb der Frist des § 277 Abs 1 UGB möglich wird. Sofern bei der Prüfung durch den Revisionsverband Verzögerungen eintreten, hat die Geschäftsführerin gemäß § 277 Abs 1 Satz 2 UGB einen vorläufig ungeprüften Jahresabschluss vorzulegen (6 Ob 136/12m; 6 Ob 137/12h).
2. Mit der rechtzeitigen Erhebung eines begründeten Einspruchs trat die Zwangsstrafverfügung nach § 283 Abs 3 erster Satz UGB außer Kraft. Die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren erfordert Verschulden der Geschäftsführerin ( G. Kodek in Kodek/ Nowotny/Umfahrer , FBG § 24 Rz 34), wobei ihr bereits leichte Fahrlässigkeit schadet (RIS-Justiz RS0123571; 6 Ob 66/17z). Die Unmöglichkeit oder das mangelnde Verschulden hat die Geschäftsführerin bereits im Einspruch darzutun (6 Ob 133/11v).
3. Nach dem (zurückgewiesenen) vorläufigen Jahresabschluss handelt es sich um eine kleine Gesellschaft. Die Geschäftsführerin würde kein Verschulden an der Fristversäumung treffen, wenn sie den Jahresabschluss samt Anhang (§ 236 UGB) spätestens bis 31. Mai 2024 aufgestellt und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorgelegt, ihn binnen vier Wochen nach Erstellung dem Revisionsverband (also längstens bis 28. Juni 2024) vorgelegt hätte, die Prüfung durch den Revisionsverband jedoch verzögert erfolgt wäre. Damit wäre sie im Sinn des § 283 Abs 2 UGB durch ein für sie unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert.
Der zu ** vorgelegte vorläufige Jahresabschluss wurde von der Geschäftsführerin B* am 25. September 2024 unterfertigt. Die Rekurswerber brachten in ihren Einsprüchen aber nicht vor, wann die Geschäftsführerin den Jahresabschluss samt Anhang dem Revisionsverband zur Prüfung vorgelegt hatte. Sie führen nur unkonkret aus, der Jahresabschluss sei „ schon längst“ bzw „ bei Weitem rechtzeitig“ aufgestellt und dem Revisionsverband zur Prüfung vorgelegt worden. Damit legten sie das mangelnde Verschulden der Geschäftsführerin an der Einhaltung ihrer gesetzlichen Verpflichtung auf fristgerechte Einreichung der Unterlagen zur Eintragung in das Firmenbuch (bis 30. September 2024) nicht ausreichend dar. Wenn regelmäßige Verzögerungen bei der Prüfung durch den Revisionsverband bekannt sind, wäre der Jahresabschluss zudem zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzulegen, um ein Verschulden auszuschließen.
4 . Im Übrigen hätte die Geschäftsführerin auch im Verfahren ** das Erstgericht vor Ablauf der zweiten Verbesserungsfrist zur Vervollständigung der Einreichung darüber informieren können - und zur Abwendung von Sanktionen auch müssen -, dass ihr der Bestätigungsvermerk (trotz rechtzeitiger Übermittlung des Jahresabschlusses an den Revisionsverband) immer noch nicht vorliege. In diesem Fall hätte das Erstgericht gemäß § 283 Abs 2 Satz 3 UGB mit der Verhängung der Zwangsstrafverfügung bis zum Ablauf von vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses, welches der Offenlegung entgegenstand, zuwarten können.
5 . Zudem finden sich weder im Einspruch noch im Rekurs Ausführungen zur Rechtsansicht des Erstgerichts, die Rekurswerber hätten nicht dargetan, weshalb ihnen die fristgerechte Offenlegung zumindest eines vollständigen vorläufigen, ungeprüften Jahresabschlusses (mit Anhang) zum 31. Dezember 2023 nicht möglich gewesen sei. Eine gesetzmäßige Rechtsrüge muss darlegen, aus welchen Gründen die konkrete rechtliche Beurteilung des Erstgerichts der Sache nach unrichtig sein soll, weil sonst keine Überprüfung der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsansicht stattfinden kann (RS0043654 [T 15], RS0043603; RS0041719; RS0043605). Die Rechtsrüge führt nur aus, dass eine Feststellung des Jahresabschlusses ohne Bestätigungsvermerk nicht möglich gewesen wäre, was vom Erstgericht aber ohnedies nicht bezweifelt wurde.
6 . Aus den angeführten Gründen muss den Rekursen ein Erfolg versagt bleiben. Der erstinstanzliche Beschluss ist zu bestätigen.
7. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG bedarf diese Entscheidung nicht (RS0004785; RS0008617).
8. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG ist nicht zuzulassen, weil erhebliche, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen nicht zu lösen sind.
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