Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz) und Mag. a Zeiler-Wlasich sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der außerstreitigen Rechtssache der im Firmenbuch zu FN ** eingetragenen A* GmbH , **, wegen Bestellung eines Notgeschäftsführers , über den Rekurs der Antragstellerin B* GmbH , FN **, **, vertreten durch BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 20. Oktober 2025, **-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
BEGRÜNDUNG:
Im Firmenbuch des Landesgerichts Leoben ist zu FN ** die A* GmbH (in der Folge: Gesellschaft oder Erstverpflichtete ) mit Sitz in der politischen Gemeinde ** und der Geschäftsanschrift **, eingetragen. Alleingesellschafter und -geschäftsführer ist C* (in der Folge: Geschäftsführer , Gesellschafter oder Zweitverpflichteter ), geboren am **, als dessen Wohnanschrift dieselbe Adresse im Firmenbuch eingetragen ist.
Die B* GmbH (FN **) (in der Folge: Antragstellerin oder Gläubigerin oder betreibende Partei ) erwirkte gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer als Solidarschuldner einen rechtskräftigen Exekutionstitel über EUR 671.030,30 samt Zinsen und Kosten (LG Leoben ** vom 29. Jänner 2025 und OLG Graz 2 R 44/25w vom 15. Mai 2025).
Die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts Schladming vom 10. Juli 2025, **, konnte der Gesellschaft und dem Geschäftsführer bislang trotz zahlreicher Versuche nicht zugestellt werden. Mittlerweile – allerdings zeitlich erst nach dem angefochtenen Beschluss vom 20. Oktober 2025 (und daher im Rekursverfahren unbeachtlich: vgl RS0006801) – verfügte das Bezirksgericht Schladming am 28. Oktober 2025 die Zustellung der Exekutionsbewilligung an die erstverpflichtete Gesellschaft durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei gemäß § 92 ZPO iVm § 78 EO und bestellte mit Beschluss vom selben Tag den Rechtsanwalt Mag. D* zum Zustellkurator gemäß § 116 ZPO für den zweitverpflichteten Geschäftsführer wegen dessen unbekannten Aufenthalts; jeweils auf Antrag der (hier) Antragstellerin als betreibende Partei vom 17. bzw 24. Juli 2025.
Am 21. Juli 2025 beantragte die Antragstellerin beim Firmenbuchgericht die Bestellung eines Notgeschäftsführers gemäß § 15a GmbHG für die Gesellschaft. Sie brachte unter Vorlage entsprechender Urkunden vor, dass sie als titulierte Gläubigerin antragslegitimiert sei. Die Zustellung der Exekutionsbewilligung an die Gesellschaft und den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer scheitere daran, dass letzterer dauerhaft nicht erreichbar sei, indem er sich für das gesamte erste und nun auch für das zweite Halbjahr 2025 bei der Post abwesend gemeldet habe. Diese dauernde Abwesenheit des einzigen Geschäftsführers sei dem „Fehlen der Geschäftsführer“ im Sinn der zitierten Bestimmung gleichzusetzen. Damit seien nicht nur alle Vertretungsorgane, sondern auch alle Willensbildungsorgane faktisch abwesend, sodass eine „eigenständige“ Behebung des Mangels durch die Gesellschaft nicht möglich sei. Es bestünde eine erhebliche Gefahr für die Rechte der Antragstellerin, der die Gesellschaft und deren Geschäftsführer einen erheblichen Geldbetrag schulden, welcher täglich durch die anfallenden Zinsen steige und damit das Insolvenzrisiko der Gesellschaft und das Risiko des Zahlungsausfalls erhöhe.
Mit dem angefochtenen Beschluss weist das Erstgericht den Antrag der Gläubigerin auf Bestellung eines Notgeschäftsführers für die Gesellschaft ab. Den behaupteten Zustellschwierigkeiten im Exekutionsverfahren könne mit den dort zur Verfügung stehenden Instrumenten zumutbar begegnet werden. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers sei nicht gerechtfertigt, insbesondere weil sich in dem zu ** anhängigen Firmenbuchverfahren die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft erweise.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses in Bestellung eines Notgeschäftsführers.
Der Rekurs der Gläubigerin ist zulässig, aber nicht berechtigt .
1. Nach § 15a Abs 1 GmbHG hat das (Firmenbuch-)Gericht im außerstreitigen Verfahren, soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen, diese in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen. Zum Kreis der antragsberechtigten Beteiligten zählen auch Dritte, die einen Anspruch gegen die Gesellschaft durchsetzen wollen (RS0113945; 6 Ob 53/06x). Die titulierte Gläubigerin ist somit antragsberechtigt.
2. Zweck des § 15a GmbHG ist es, die Rechtsdurchsetzung gegen die Gesellschaft auch dann zu ermöglichen, wenn keine Organe zu deren Vertretung vorhanden sind; ist die Gesellschaft hingegen rechtlich uneingeschränkt handlungsfähig, so besteht für die Bestellung eines Notgeschäftsführers kein Raum. Dem im Gesetz genannten Fall des Fehlens der Geschäftsführer sind jene Fälle gleichzuhalten, in denen das zur Vertretung der Gesellschaft berufene Organ zwar ausreichend besetzt ist, die Vertretung jedoch infolge Weigerung einzelner oder aller Geschäftsführer, ihr Amt zu erfüllen, lahm gelegt ist (RS0060010; dagegen Pöltner , Notgeschäftsführer [2002] 46ff) oder das Organ aus rechtlichen oder faktischen Gründen daran gehindert ist, sein Amt auszuüben, also etwa bei länger andauernder Krankheit oder dauernder Abwesenheit (6 Ob 26/19w mwN).
Die Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Firmenbuchgericht stellt einen einschneidenden Eingriff in die Willensbildung der Gesellschaft dar. Sie soll ein Vertretungsdefizit beseitigen, nicht aber dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen (RS0059994 [T4]; 6 Ob 6/25p; 6 Ob 71/19p; 6 Ob 26/19w; 6 Ob 53/06x). Maßgeblich ist, ob der Antragstellerin andere (zumutbare) Maßnahmen der Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehen (6 Ob 26/19w; Koppensteiner/Rüffler , GmbHG 3 [2007] § 15a Rz 3, 6). Die Voraussetzungen für die Bestellung sind daher streng auszulegen und nur dann gegeben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ohne unverzügliche Abhilfe erhebliche Nachteile (hier) für die Antragstellerin drohen. Das Rechtsinstitut des Notgeschäftsführers soll dann Abhilfe schaffen, wenn die Organe einer GmbH faktisch verhindert (zB abwesend) sind und dadurch Gesellschaftsgläubiger an der Wahrung ihrer Rechte gehindert werden (4 Ob 85/22w [Rz 41]). Aus der Sicht einer Gläubigerin ist ein dringender Bestellungsgrund nur gegeben, wenn ein Anspruch gegen die Gesellschaft wegen Wegfalls aller passiv vertretungsberechtigten Personen nicht durchgesetzt werden kann (6 Ob 26/08d; 6 Ob 26/19w; jüngst 6 Ob 6/25p). Zur Überwindung der Leistungsunwilligkeit der Gesellschaft dient das Exekutionsverfahren, nicht hingegen die Bestellung eines Notgeschäftsführers (jüngst 6 Ob 6/25p [ErwGr 3.2.]; 6 Ob 67/18y [ErwGr 2.2.]).
3. Im konkreten Fall hat die antragstellende Gläubigerin ihren titulierten Anspruch (unter anderem) gegen die Gesellschaft nachgewiesen und auch ausreichend dargelegt und mit Urkunden untermauert, dass die Zustellung der Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts Schladming vom 10. Juli 2025, **, wegen wiederkehrender Ortsabwesenheitsmitteilungen des Alleingesellschafter-Geschäftsführers nicht möglich war und in der vorliegenden Konstellation eine Abhilfe durch den Gesellschafter gerade nicht zu erwarten ist. Es hat den Anschein, als wollten sich die Gesellschaft (und der Gesellschafter-Geschäftsführer) der Durchsetzung des Exekutionstitels entziehen. Dafür spricht im Übrigen auch das vom Erstgericht im angefochtenen Beschluss erwähnte Eintragungsverfahren zu **. Dort geht es allerdings – anders als hier – nicht um die passive Vertretungspflicht des Geschäftsführers. In jenem (noch unerledigten) Antrag vom 27. Juni 2025 begehrt er nämlich als Geschäftsführer der Gesellschaft, vertreten durch einen Notar, die Bewilligung der Eintragung der Abtretung eines Teils seines Gesellschafter-Geschäftsanteils an eine zypriotische Gesellschaft mit Einbringungsvertrag vom selben Tag unter Inanspruchnahme der Bestimmungen des Artikel III Umgründungssteuergesetz. In diesem Verfahren prüft das Firmenbuchgericht gerade die Wirksamkeit der Abtretung, weil derselben betreibenden Gläubigerin zur Hereinbringung einer anderen Forderung gegen den Gesellschafter unter anderem die Rechteexekution der Verpfändung und Verwertung seines Geschäftsanteils an der auch hier interessierenden Gesellschaft bewilligt worden war.
4. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers muss aber daran scheitern, dass der Antragstellerin andere zumutbare Maßnahmen der Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehen. Auf den entsprechenden Hinweis des Erstgerichts im angefochtenen Beschluss geht die Rekurswerberin nicht ein. Im Übrigen hat sie als betreibende Partei diese Mittel im Exekutionsverfahren auch bereits eingesetzt, um eine Zustellung der Exekutionsbewilligung an die Gesellschaft (und den Gesellschafter-Geschäftsführer) zu bewirken. Mit diesen (gelinderen) Maßnahmen ist die Antragstellerin - ohne einschneidenden Eingriff in die Willensbildung der Gesellschaft in Form der Bestellung eines Notgeschäftsführers - in der Lage, ihre titulierten Ansprüche im Rahmen des Exekutionsverfahrens durchzusetzen.
5. Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.
6. Einer Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 59 Abs 2 AußStrG bedarf es nicht, weil die Frage der Bestellung eines Notgeschäftsführers nicht eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit ist (vgl zuletzt 6 Ob 6/25p außerordentlicher Revisionsrekurs).
7. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses beruht auf §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG. Die Frage, ob bzw wann ein Notgeschäftsführer zu bestellen ist, ist einzelfallbezogen zu beurteilen und wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0059994 [T5]; RS0059953 [T5]).
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