Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz) und Dr. in Jost-Draxl sowie den Richter Mag. Schellnegger in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Leoben zu FN A* eingetragenen B* C* GmbH in Liqu. mit dem Sitz in der politischen Gemeinde ** über den Rekurs des Liquidators D* , geboren am **, **, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 11. März 2026, **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert , dass die über D* verhängte Zwangsstrafe von EUR 700,00 auf EUR 350,00 herabgesetzt wird.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
begründung:
Stichtag für den Jahresabschluss der im Firmenbuch des Landesgerichts Leoben zu FN A* eingetragenen B* C* GmbH in Liqu. ist der 31. Dezember. Die seit dem Jahr 2013 bestehende Gesellschaft ist infolge Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 7. November 2024, **, aufgelöst. Das Konkursverfahren wurde mit Beschluss desselben Gerichts vom 15. Dezember 2025 mangels Kostendeckung aufgehoben. Gemeinsam vertretungsbefugte Liquidatoren sind (die früheren Geschäftsführer) E* C* und (der nunmehrige Rekurswerber) D*.
Mit Zwangsstrafverfügung vom 20. Februar 2026 , zugestellt am 25. Februar 2026, verhängte das Erstgericht unter anderem über D* wegen unterlassener Einreichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024 bis zum 30. September 2025 (Stichtag dieser Zwangsstrafverfügung) eine Zwangsstrafe von EUR 700,00.
Dagegen erhob D* am 2. März 2026 rechtzeitig Einspruch mit der Begründung, dass ihm mit Konkurseröffnung jede persönliche Handlung vom Masseverwalter untersagt worden sei. Gleichzeitig legte er ein Schreiben der Steuerberaterin vom 27. Februar 2026 vor, wonach diese vom Masseverwalter keinen Auftrag zur Führung der Buchhaltung erhalten habe. Noch innerhalb der Einspruchsfrist brachte er mit ergänzender Eingabe vom 9. März 2026 zur Höhe der Zwangsstrafe vor, dass die Gesellschaft eine Kleinstkapitalgesellschaft sei, deren Bilanzsumme zum 31. Dezember 2023 nur mehr EUR 97.208,31 und deren Umsatz 2024 EUR 18.142,78 betragen und die seit der Insolvenzeröffnung im Jahr 2024 keine Mitarbeiter mehr beschäftigt habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. März 2026 verhängte das Erstgericht im ordentlichen Verfahren eine Zwangsstrafe von EUR 700,00 über D*. Mit Aufhebung des Konkursverfahrens sei der Masseverwalter seines Amtes enthoben worden und die Geschäftsführer (bzw Liquidatoren) hätten vom 31. Dezember 2025 bis zur Erlassung der Zwangsstrafverfügung am 20. Februar 2026 Zeit gehabt, den Jahresabschluss 2024 zu erstellen. Zur Höhe der Zwangsstrafe machte das Erstgericht keine Ausführungen.
Nur gegen die Höhe der Zwangsstrafe von EUR 700,00 richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Liquidators D* vom 24. März 2026 mit dem Antrag auf Herabsetzung auf EUR 350,00 infolge Vorliegens einer Kleinstkapitalgesellschaft. Die Zwangsstrafe in der verringerten Höhe habe er bereits einbezahlt und auch der Jahresabschluss 2024 sei bereits unterzeichnet worden und werde zeitnah eingereicht.
Der am 19. März 2026 aufgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2024 wurde am 23. März 2036 eingereicht und ist mittlerweile auch im Firmenbuch eingetragen. Er enthält die Einstufung der Gesellschaft als „klein“.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben gemäß § 277 Abs 4 UGB spätestens mit der Einreichung des Jahresabschlusses zu erklären , in welche der Größenklassendes § 221 Abs 1 (klein), 1a (kleinst), 2 (mittel) und 3 erster Satz (groß) UGB die Gesellschaft unter Bedachtnahme auf § 221 Abs 4 UGB im Berichtsjahr einzuordnen ist . Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten bzw nicht mehr überschritten werden.
2. Kleinstkapitalgesellschaftensind gemäß § 221 Abs 1a UGB kleine Kapitalgesellschaften, die keine Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften sind und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 350.000,00 bzw (ab 2024) 450.000 Euro Bilanzsumme;
2. 700.000 bzw (ab 2024) 900.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
3. im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer.
3. Bei Verletzung der Offenlegungspflichten hat das Firmenbuchgericht Zwangsstrafen von EUR 700,00, bei Kleinstkapitalgesellschaften(§ 221 Abs 1a UGB) von EUR 350,00 zu verhängen. Eine Gesellschaft ist als Kleinstkapitalgesellschaft im Sinn dieser Bestimmung anzusehen, wenn sie die gesetzlichen Vertreter zuletzt in plausibler Weise als solche eingestuft haben(§ 277 Abs 4 UGB), es sei denn, es liegen Hinweise vor, dass die Schwellenwerte mittlerweile überschritten wurden. Ansonsten wird eine Kleinstkapitalgesellschaft nur über rechtzeitigen Einwand der Partei als solche behandelt, wobei § 282 Abs 2 UGB anzuwenden ist.
4. Aus den im Firmenbuch eingetragenen Jahresabschlüssen der Jahre 2013 bis einschließlich 2023 ergibt sich, dass die Geschäftsführer selbst die Gesellschaft stets als Klein kapitalgesellschaft - und zu keinem Zeitpunkt (ab Schaffung der Möglichkeit durch das RÄG 2014 für nach dem 31. Dezember 2015 begonnene Wirtschaftsjahre) als Kleinst kapitalgesellschaft - eingestuft haben. Maßgeblich ist die Einordnung bei Verhängung der Zwangsstrafe, nicht jene im offenzulegenden Geschäftsjahr ( Zib in Zib/Dellinger, GroßKomm UGB § 283 Rz 47). Das Erstgericht ist daher im Hinblick auf den ausständigen Jahresabschluss 2024 zunächst zutreffend von einer Kleinkapitalgesellschaft ausgegangen und hat ohne Rechtsirrtum am 20. Februar 2026 gemäß § 283 Abs 1 UGB eine Zwangsstrafverfügung über EUR 700,00 erlassen.
5.1. Bei erster Gelegenheit - hier also im Einspruch gegen die Zwangsstrafverfügung vom 20. Februar 2026 - kann (und muss) der Liquidator die Eigenschaft der Gesellschaft als Kleinst kapitalgesellschaft einwenden und gegebenenfalls bescheinigen (vgl Schuster in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG³ § 283 Rz 3; ZibaaO Rz 48 je mwN; OLG Wien 6 R 194/25f). Von Amts wegen hat das Firmenbuchgericht die Größenklasse nicht zu erheben (RS0122150).
5.2. Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu und Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht werden (Grundsatz der „Einmaligkeit des Rechtsmittels“; RS0041666), sodass nur die früher beim Erstgericht eingebrachte Rechtsmittelausführung beachtlich ist (RS0100170). Auch im außerstreitigen Verfahren darf dieselbe Partei innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist nicht mehrere Rechtsmittelschriften gegen die gleiche Entscheidung einbringen (RS0007007). Diese Grundsätze gelten auch für den Rechtsbehelf des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl (9 Ob 191/98y). dem der Einspruch gegen eine Zwangsstrafverfügung iSd § 283 UGB nachgebildet ist. Für letzteren kann daher nichts anderes gelten.
5.3. Zwar hat der Liquidator nicht bereits im Einspruch vom 2. März 2026, sondern erst in seiner - nach den wiedergegebenen Judikaturgrundsätzen an sich nicht zu beachtenden - ergänzenden Eingabe vom 9. März 2026 die Einstufung der Gesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft konkret eingewendet. Er hat aber bereits im Einspruch vom 2. März 2026 auf die (ohnedies aktenkundige) Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft im Jahr 2024 hingewiesen und damit auch zu erkennen gegeben, dass die Gesellschaft als Kleinst gesellschaft einzuordnen sei, und diesen Umstand in seiner Ergänzung vom 9. März 2026 nur durch das (zum Teil aus der offengelegten Bilanz 2023 ohnedies bereits ersichtliche) Zahlenwerk untermauert.
5.4. Diese Einstufung trifft auch zu: Die Gesellschaft ist weder ein Investmentunternehmen noch eine Beteiligungsgesellschaft noch wurden in der zuletzt veröffentlichten Bilanz 2023 (und erst recht nicht im später vorgelegten Jahresabschluss 2024) die Schwellenwerte nach § 221 Abs 1a UGB überschritten. Dass in diesen Jahresabschlüssen die Gesellschaft immer noch als „klein“ statt „kleinst“ oder „micro“ eingestuft ist, ist ganz offenbar ein Versehen. Richtigerweise ist vom Vorliegen einer Kleinst kapitalgesellschaft auszugehen.
6. Dem Rekurs des Liquidators ist daher Folge zu geben und die Strafhöhe von EUR 700,00 auf die Mindeststrafe für eine Kleinstkapitalgesellschaft von EUR 350,00 herabzusetzen.
7. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG bedarf diese Entscheidung nicht (RS0004785; RS0008617).
8. Der ordentliche Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zuzulassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden