Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz) und Dr. in Jost-Draxl sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu FN A* eingetragenen B* GmbH in Liqu. mit dem Sitz in der politischen Gemeinde C* über den Rekurs des Liquidators D* , geboren am **, **, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. Dezember 2025, E*-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert , dass das Zwangsstrafenverfahren zu E* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz eingestellt wird.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
begründung:
Die B* GmbH wurde am 5. Mai 2022 zu FN A* im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz eingetragen. Alleingesellschafter und einziger selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist bzw war D*. Stichtag für den Jahresabschluss der Gesellschaft ist der 31. Dezember. Die Jahresabschlüsse der Kleinstkapitalgesellschaft für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 wurden - jeweils rechtzeitig - am 20. September 2023 bzw am 28. September 2024 beim Firmenbuchgericht eingereicht. Ausständig ist der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024.
Mit Beschluss vom 27. Juni 2025, F*-2, wies das Insolvenzgericht den Antrag der Gesellschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrensüber ihr Vermögen gemäß § 71b Abs 1 IO mangels kostendeckenden Vermögens bei bestehender Zahlungsunfähigkeit ab. Nach den Vermögensverzeichnissen der Gesellschaft und des Geschäftsführers sei bei der zahlungsunfähigen Gesellschaft sowie beim Geschäftsführer bzw Gesellschafter ein zur freien Verfügung stehendes Vermögen, das die Mindestkosten eines Insolvenzverfahrens decken könnte, offenbar nicht vorhanden. Ein Kostenvorschuss sei auch nicht erlegt worden.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 31. Juli 2025, **-2, wies das Firmenbuchgericht den Antrag des Geschäftsführers vom 30. Juli 2025 auf Löschung der Gesellschaftim Firmenbuch ab, weil das Liquidationsverfahren gemäß §§ 89ff GmbHG noch nicht durchgeführt und eine vereinfachte Anmeldung der Löschung gemäß § 11 FBG nicht zulässig sei.
Mit Beschluss vom 12. August 2025, **, trug das Firmenbuchgericht die Tatsache der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, die Auflösung der Gesellschaft infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und infolge Zahlungsunfähigkeit sowie den Liquidationszusatz bei der Firma ein, löschte D* als Geschäftsführer und trug ihn als Liquidator der Gesellschaft ein.
Am 27. November 2025 erließ das Erstgericht zu E*-2 eine Zwangsstrafverfügung über EUR 350,00 gegen den Liquidator wegen unterlassener Einreichung des Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31. Dezember 2024 bis zum 30. September 2025 (Stichtag dieser Zwangsstrafverfügung).
Dagegen erhob der Liquidator rechtzeitig Einspruch . Die Gesellschaft sei zahlungsunfähig und auch er selbst sei nicht imstande, den Jahresabschluss zu finanzieren. Er legte den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27. Juni 2025, F*-2, vor, aus dem auch seine eigene Zahlungsunfähigkeit hervorginge, und verwies auf die Bilanzen der Vorjahre.
Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Erstgericht im ordentlichen Verfahren über den Liquidator eine Zwangsstrafe von EUR 350,00 mit folgender wesentlicher Begründung (ON 6): Die gesetzlichen Offenlegungsverpflichtungen gemäß §§ 277f UGB bestünden bei aufrechter Firmenbucheintragung - selbst im Liquidationsstadium und auch für solche Gesellschaften, die „ruhend gemeldet“, „still gelegt“, „deaktiviert“ oder „ohne Geschäftstätigkeit“ seien - bis zur Löschung der Gesellschaft aus dem Firmenbuch. Die Bilanzerstellung von Kleinstgesellschaften verursache keine nennenswerten Kosten. Es bestehe sogar ein erhöhtes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, wenn die Gesellschaft nicht einmal die erforderlichen Mittel für die Erstellung des Jahresabschlusses aufbringen könne. Unter Berufung auf mangelnde finanzielle Mittel könne sich die Gesellschaft nicht von der Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses befreien. Die im Einspruch angeführten Gründe seien unberechtigt. Ein offenkundig unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, weshalb die fristgerechte Offenlegung nicht möglich sei, sei nicht behauptet bzw nicht ausreichend nachgewiesen worden. Dieser Beschluss wurde dem Liquidator am 23. Dezember 2025 zugestellt.
Noch am selben Tag brachte der Liquidator eine als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe ein (ON 7), ausdrücklich gerichtet gegen die Entscheidung ON 6. Er argumentiert, dass das Insolvenzgericht seine persönlichen Wirtschaftsverhältnisse geprüft und erkannt habe, dass er nicht imstande sei und auch nicht imstande gewesen sei, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Er müsse die Unterhaltskosten, SVS-Beiträge, Finanzamtsrückstände, Steuerberatungshonorare und vieles mehr stunden. Die geforderte Bilanz hätte durch einen Steuerberater erstellt werden müssen und diese Kosten seien nicht gering, sondern jedenfalls vierstellig. Er sei zu 30 % bewegungseingeschränkt und erhalte von der SVS dafür ein monatliches Entgelt von EUR 360,00. Das beeinflusse natürlich seine Arbeit zum Negativen. Er beantrage den Erlass der Strafverfügung.
Mit Beschluss vom 8. Jänner 2026 leitete das Erstgericht ein Verbesserungsverfahren ein und forderte den Liquidator auf, binnen sieben Tagen einen „entsprechend richtig titulierten und vollständig verfassten REKURS bei Gericht einzureichen, falls dies mit dem am 23. Dezember 2025 eingereichten Einspruch beabsichtigt gewesen war“. Dieser Beschluss wurde dem Liquidator am 9. Jänner 2026 zugestellt.
Am 20. Jänner 2026 (also außerhalb der gesetzten siebentägigen Frist) brachte der Liquidator eine weitere - nunmehr als „ Rekurs “ bezeichnete - Eingabe (ON 8) beim Erstgericht ein, die denselben Inhalt hatte wie der „Einspruch“ vom 23. Dezember 2025.
Das Erstgericht legte den Akt dem Rekursgericht mit dem Bemerken vor, dass der Rekurs nicht rechtzeitig sei.
Das Rechtsmittel ist rechtzeitig und auch berechtigt.
I. Zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels
1. Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs ist nach ständiger Rechtsprechung unschädlich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. In einem solchen Fall wird die Behandlung des Rechtsmittels in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nicht gehindert (RS0036258; vgl auch RS0036410; RS0036652). Das ergibt sich für das streitige Verfahren bereits aus der Bestimmung des § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO (vgl RS0109396). Wenngleich eine entsprechende Bestimmung im Außerstreitgesetz fehlt, ist dieser Grundsatz auch im Außerstreitverfahren anzuwenden ( G. Kodekin Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 3 § 10 Rz 35 [Stand 1.7.2025, rdb.at]; Rechberger/Klickain Rechberger/Klicka, AußStrG 3§ 10 Rz 11 mwN) und kommt zufolge § 15 Abs 1 FBG daher auch im Firmenbuchverfahren zum Tragen. Mängel, die weitere Verfahrensschritte nicht hindern, sind nicht zu verbessern und schlicht unbeachtlich ( G. Kodek aaO Rz 34; Rechberger/Klicka aaO; ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 30). Auf die Bezeichnung des Schriftsatzes kommt es jedenfalls nicht an ( Schneider/Verweijen, AußStrG § 10 Rz 26 [Stand 1.10.2018, rdb.at]).
2. Klar erkennbar wollte der Liquidator mit seiner Eingabe vom 23. Dezember 2025 (ON 7) den Beschluss des Erstgerichts vom 22. Dezember 2025 (ON 6), mit dem über ihn im ordentlichen Verfahren gemäß § 283 Abs 3 UGB eine Zwangsstrafe von EUR 350,00 verhängt worden war, durch das Rechtsmittelgericht überprüfen lassen. Er irrte bloß in der Bezeichnung seiner Eingabe als „Einspruch“ statt (richtig) als „Rekurs“. Davon, dass diese Fehlbezeichnung die Behandlung des Rechtsmittels hindern könnte, kann keine Rede sein. Seine Eingabe ist schlicht als Rekurs zu werten. Das vom Erstgericht am 8. Jänner 2026 eingeleitete Verbesserungsverfahren war daher entbehrlich. Die (ursprüngliche) Eingabe des Liquidators vom 23. Dezember 2025 wurde rechtzeitig innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist erhoben.
II. Zur Berechtigung des Rechtsmittels
1. Das Erstgericht hat grundsätzlich zutreffend ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Aufstellung (§ 222 UGB) und zur Vorlage eines Jahresabschlusses (§ 277 UGB) bis zur Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch reicht und auch dann besteht, wenn die Gesellschaft keine Tätigkeit (mehr) ausübt (6 Ob 68/03y). Jedenfalls solange die Gesellschaft als werbendesUnternehmen geführt wird, ist ihr und ihren Organen der Einwand der Unmöglichkeit der Bilanzerstellung infolge Vermögenslosigkeit abgeschnitten (6 Ob 256/11g). Nach herrschender Auffassung kann sich eine werbendeGesellschaft nämlich nicht durch Berufung auf angeblich mangelnde finanzielle Mittel von der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses nach §§ 277f UGB befreien, zumal die Bilanzerstellung gerade bei kleinen Gesellschaften keine nennenswerten Kosten verursacht (6 Ob 54/14f; 6 Ob 33/09k; G. Kodekin Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 24 Rz 36 mwN; RS0127629 [T4]). Gerade dann, wenn die Gesellschaft nicht einmal zur Aufbringung der erforderlichen Mittel für die Erstellung eines Jahresabschlusses in der Lage ist, besteht sogar ein erhöhtes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit (6 Ob 54/14f). Der bloße Zusatz „in Liquidation“ zum Firmenwortlaut begründet für sich allein noch keinen Entfall des Informationsbedürfnisses von Gläubigern, Geschäftspartnern und der Allgemeinheit, zumal dieser Zusatz für sich genommen eine (vorübergehende) Fortführung (vgl dazu ) oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit keineswegs ausschließt (6 Ob 230/20x [Rz 9]).
2. Nach der Aktenlage - insbesondere aufgrund der (wenngleich aus formalen Gründen erfolglosen) Antragstellung auf Löschung der Gesellschaft aus dem Firmenbuch - kann zwanglos davon ausgegangen werden, dass es sich bei der (aufgelösten) Gesellschaft nicht (mehr) um eine werbende Gesellschaft handelt und auch eine Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit wohl auszuschließen ist. Die Berufung des Liquidators auf mangelnde finanzielle Mittel zur Aufstellung und Einreichung des Jahresabschlusses ist daher zulässig.
3. Bereits in seinem Einspruch vom 28. November 2025 macht der Rekurswerber im Kern die Unmöglichkeit bzw Untunlichkeit (Unwirtschaftlichkeit) der Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024 geltend, weil die Gesellschaft und er selbst finanziell dazu nicht in der Lage seien. Aus dem mit dem Einspruch vorgelegten Beschluss des Insolvenzgerichts, der auf die Vermögensverzeichnisse der Gesellschaft und des Gesellschafter-Geschäftsführers Bezug nimmt, kann auch die inhaltliche Richtigkeit der im Zwangsstrafenverfahren vorgetragenen Vermögenslosigkeit der Gesellschaft und des Geschäftsführers (nunmehr Liquidators) mit der notwendigen Verlässlichkeit abgeleitet werden.
4. Aufgrund der besonderen Umstände dieses konkreten Einzelfalls ist daher von einer Bestrafung des Liquidators wegen der Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31. Dezember 2024 abzusehen. In Stattgebung des Rekurses ist daher der angefochtene Beschluss abzuändern und das Zwangsstrafenverfahren gegen den Liquidator einzustellen.
III.Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG (iVm § 15 Abs 1 FBG) bedarf diese Entscheidung nicht (RS0004785; RS0008617).
IV.Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 15 Abs 1 FBG) ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung nicht zu beurteilen sind.
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