Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Schmoliner in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geb. **, **, Israel, vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei C* B*, geb. **, **, USA, vertreten durch die Raffling Tenschert Lassl Griesbacher Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 473.485 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14.5.2025, GZ **–61, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird mit der Maßgabe bestätigt, dass er in Punkt 1. zu lauten hat:
„Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ist sachlich unzuständig.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.548,70 netto bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Streitteile sind die Söhne und Erben von D* B*, von dem sie zu gleichen Teilen Anteile an der österreichischen Gesellschaft E* Gesellschaft m.b.H. (FN **; in Folge: E*) und der US-amerikanischen Gesellschaft „F* Inc.“ (in Folge: F*) erbten. Die beiden Gesellschaften sind Inhaber von Marken- und Immaterialgüterrechten für alkoholische Getränke.
Nach dem Tod des Vaters entstanden zwischen den Parteien Streitigkeiten über die Aufteilung des Erbes und die Führung der beiden Gesellschaften. Diese wurden durch ein am 16.8.2016 von den Streitteilen und ihrer Mutter unterfertigtes „Settlement Agreement“ (Beilage ./B) bereinigt. Mit dieser Vereinbarung sollten mehrere damals in Österreich, Israel und den USA anhängige Streitigkeiten bereinigt und vor allem auch eine Regelung für all jene Themen geschaffen werden, die bereits strittig waren. Aufgesetzt und textiert wurde diese Vereinbarung vom Kläger, der selbst Anwalt ist, unter Beteiligung eines vom Beklagten beauftragten Anwalts. Neben der Bereinigung bereits aufgetretener Streitigkeiten wie um den Nachlass des verstorbenen Vaters, um die Schulden des Beklagten sowie um Privatentnahmen aus dem Unternehmen durch den Beklagten und die Mutter der Streitteile enthielt das Settlement Agreement auch mehrere Regelungen zur Beilegung künftig auftretender Streitigkeiten, wie etwa in den Punkten 1.c.(3), 2.c.(3) sowie Punkt 18. Diese Passagen lauten im englischen Original sowie der deutschen Übersetzung auszugsweise wie folgt:
„1.c. (3) Disputes: In the event that a meaningful dispute arises between the Trustees regarding the management of the F* Trust, the Trustees shall work in good faith to resolve the dispute, and if it still cannot be resolved, that they will have their counsel or other agreed upon neutral mediator mediate the dispute. The decision of their counsel or a neutral mediator shall be binding on any dispute having a monetary value of Fifty Thousand Dollars ($50,000) or less. The decision of counsel or mediator shall not be binding on disputes whose value exceeds Fifty Thousand Dollars ($50,000) and/or whose main subject is not monetary in nature or substance. Unless otherwise allowed by the terms of this Agreement, in the event that a dispute is not resolved, and no irreparable damage is or will be suffered by any beneficiary, no action shall be taken, but any Trustee and/or beneficiary feeling aggrieved by such inaction, shall have the right to demand that the dispute be submitted to binding arbitration, in which case each Trustee shall be entitled to appoint one arbitrator, and the two arbitrators shall choose a third arbitrator. The three arbitrators shall render their decision in writing within one month of being appointed. The arbitrators' fees shall be paid by the F* Trust.
1.c. (3) Meinungsverschiedenheiten: Falls es zu einer bedeutenden Meinungsverschiedenheit zwischen den Treuhändern betreffend das Management des Treuhandverhältnisses von F* kommt, werden die Treuhänder in gutem Glauben zusammenarbeiten, um die Meinungsverschiedenheit beizulegen, und falls diese dennoch nicht beigelegt werden kann, werden sie dafür sorgen, dass ihre Rechtsbeistände oder ein anderer von ihnen vereinbarter neutraler Mediator die Meinungsverschiedenheit schlichten wird. Die Entscheidung ihrer Rechtsbeistände bzw eines neutralen Mediators ist für alle Meinungsverschiedenheiten mit einem Geldwert von höchstens fünfzigtausend Dollar (50.000 $) verbindlich. Die Entscheidung der Rechtsbeistände oder des Mediators ist im Fall von Meinungsverschiedenheiten nicht verbindlich, deren Wert fünfzigtausend Dollar (50.000 $) überschreitet und/oder deren Hauptgegenstand nicht dem Wesen oder der Art nach monetär ist. Sofern durch diese Vertragsbestimmungen nichts anderes erlaubt wird, sind in dem Fall, dass eine Meinungsverschiedenheit nicht beigelegt wird und den Begünstigten kein irreparabler Schaden entsteht oder entstehen wird, keine Schritte zu ergreifen, allerdings hat jeder Treuhänder und/oder Begünstigte, der sich durch diese Tatenlosigkeit benachteiligt fühlt, das Recht, zu verlangen, dass die Meinungsverschiedenheit einem verbindlichen Schiedsverfahren unterzogen wird, in welchem Fall jeder Treuhänder einen Schiedsrichter ernennen darf, wobei die zwei Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter wählen. Die drei Schiedsrichter verkünden ihre Entscheidung schriftlich innerhalb von einem Monat ab ihrer Ernennung. Die Honorare der Schiedsrichter werden vom Treuhandverhältnis von F* bezahlt.“
2.c. (3) ist gleichlautend zu 1.c. (3), außer dass dort statt dem „F* Trust“ der „B* Family Trust“ genannt ist.
„18. DISPUTE RESOLUTION. In the event that a meaningful dispute arises between A* and G* regarding the businesses of F* and/or E*, A* and G* agree that they shall work in good faith to resolve the dispute, and if it still cannot be resolved, that they will have their counsel or other agreed upon neutral mediator mediate the dispute. The decision of their counsel or a neutral mediator shall be binding on all disputes having a monetary value of Fifty Thousand Dollars ($50,000) or less. The decision of counsel or mediator shall not be binding on disputes whose value exceeds Fifty Thousand Dollars ($50,000) and/or whose main subject is not monetary in nature or substance. Unless otherwise allowed by the terms of this Settlement Agreement, in the event that a dispute is not resolved, and no irreparable damage is or will be suffered by F* and/or E*, no action shall be taken, but either G* or A* shall have the right to demand that the dispute be submitted to binding arbitration, in which case G* and A* shall each be entitled to appoint one arbitrator, and the two arbitrators shall choose a third arbitrator. The three arbitrators shall render their decision in writing within one month of being appointed. The arbitrators' fees shall be paid by the Company whose interest is mostly affected.
18. STREITBEILEGUNG. Sollte zwischen A* und G* ein wesentlicher Streit in Bezug auf die Geschäfte von F* und/oder E* auftreten, vereinbaren A* und G*, dass sie sich nach Treu und Glauben bemühen werden, diese Streitigkeit beizulegen, und dass sie, falls diese anschließend immer noch nicht beigelegt werden kann, ihren Rechtsbeistand oder einen anderen vereinbarten neutralen Mediator mit der Beilegung der Streitigkeit beauftragen werden. Die Entscheidung ihres Rechtsbeistands oder eines neutralen Mediators ist bei allen Streitigkeiten mit einem Geldwert von fünfzigtausend Dollar (50.000$) oder weniger verbindlich. Die Entscheidung des Rechtsbeistands oder Mediators ist nicht bei [Streitigkeiten] verbindlich, deren Geldwert fünfzigtausend Dollar (50.000 $) übersteigt und/oder die nicht von finanzieller Natur sind. Sofern die Bedingungen dieses Vergleichsvertrags nichts anderes vorsehen, werden im Fall, dass eine Streitigkeit nicht beigelegt wird und F* und/oder E* kein irreparabler Schaden entsteht bzw entstehen wird, keine Maßnahmen eingeleitet; allerdings haben G* oder A* jeweils das Recht, zu verlangen, dass über die Streitigkeit im Rahmen eines verbindlichen Schiedsverfahrens entschieden wird; in diesem Fall sind G* und A* berechtigt, jeweils einen Schiedsrichter zu ernennen, und die beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter. Die drei Schiedsrichter geben ihre Entscheidung schriftlich innerhalb eines Monats nach ihrer Ernennung bekannt. Das Honorar für die Schiedsrichter wird von dem Unternehmen gezahlt, dessen Interesse am stärksten betroffen ist.“
Punkt 18. sollte nach dem Willen der Parteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht jede Streitigkeiten zwischen den Parteien, wohl aber Streitigkeiten im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit erfassen, worunter nach dem Verständnis der Parteien, insbesondere auch des Klägers, auch Streitigkeiten fallen, in denen eine Partei der anderen Veruntreuung von Geschäftsgeld vorwirft. Auch Verstöße gegen die in den Punkten 11. und 12. getroffenen Regelungen (Ausgaben für die ordentliche Geschäftstätigkeit und verschiedene Ausgaben im eigenen Ermessen) sollten von dem Settlement Agreement umfasst sein.
Auch nach Abschluss des Settlement Agreements führten die Streitteile jedoch mehrere gerichtliche Auseinandersetzungen: So hat der Kläger zu H* des Handelsgerichts (HG) Wien eine Klage auf Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer der E* und der Beklagte zu I* des HG Wien eine Widerklage auf Abberufung des Klägers eingebracht. Zudem wurden beim HG Wien Verfahren auf Bucheinsicht und Bestellung eines Notgeschäftsführers geführt. In keiner dieser Rechtsstreitigkeiten berief sich der Beklagte bislang auf die Streitbeilegungsvereinbarungen des Settlement Agreements. Aus Anlass der geführten Rechtsstreitigkeiten fanden nach Abschluss des Settlement Agreements zwischen den Parteien auch Mediationsversuche statt, die aber jeweils scheiterten. Unter anderem wurde zweimal von Gerichten in den USA eine Mediation angeordnet, die erfolglos blieb. Eine in Österreich angestrebte Mediation scheiterte daran, dass die damaligen Rechtsvertreterin des Beklagten zunächst angab, dieser sei mit einer Mediation einverstanden, letztendlich aber keinen Mediationsvorschlag erstattete. Ein Schiedsverfahren zwischen den Streitteilen hat nie stattgefunden und hat auch keiner von ihnen jemals versucht, ein solches einzuleiten.
Der Kläger brachte am 15.9.2022 beim District Court in New Jersey/ USA eine Klage gegen den auch hier Beklagten sowie die – zwischenzeitig verstorbene – gemeinsame Mutter der Parteien ein, wobei dieses Verfahren nach wie vor anhängig ist.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger , gestützt auf Schadenersatz, Geschäftsführung ohne Auftrag und Bereicherung, vom Beklagten die Bezahlung von Gehältern und Dividenden in Höhe von USD 500.000 (entspricht rund EUR 473.485). Diesen Betrag hätte er ohne – im Einzelnen näher dargestellte – Malversationen des Beklagten, welche dieser in Verstoß gegen das Settlement Agreement begangen habe, aus der Gesellschaft F* erhalten. Der Beklagte habe den Inhalt des Settlement Agreements bereits kurz nach dessen Abschluss weitgehend ignoriert. Er räume regelmäßig das Firmenkonto der F* leer und verwende einen Großteil der Einnahmen daraus für private Zwecke. Darüber hinaus geriere er sich als faktischer Geschäftsführer und kontrolliere das Gesellschaftskonto sowie das Rechnungswesen der Gesellschaft. Die F* habe seit 2016 beträchtliche Gewinne erwirtschaftet, die gemäß dem Settlement Agreement als Dividenden an die Streitteile ausgeschüttet werden müssten, was der Beklagte jedoch seit 2016 durch mehrere näher beschriebene Maßnahmen verhindere.
Der Einwand der Streitanhängigkeit gehe ins Leere, weil Österreich weder mit den USA noch mit deren Bundesstaat New Jersey eine Vereinbarung über die wechselseitige Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivilsachen abgeschlossen habe. Ein Prozesshindernis durch das amerikanische Verfahren liege daher nicht vor. Zudem handle es sich dort primär auf eine Klage auf unvertretbare Leistungen wie insbesondere die Offenlegung von Geschäftsunterlagen, die Wiederherstellung des Zugangs des Klägers zum Bankkonto der Gesellschaft und der korrekten steuerlichen Einstufung der F*.
Der Rechtsweg sei zulässig, weil sich Punkt 18. des Settlement Agreements nach seinem klaren Wortlaut nur auf Streit in Bezug auf Geschäfte von F* und/oder E* beziehe. Im vorliegenden Verfahren gehe es aber nicht um Streit über Geschäftsführungsmaßnahmen, sondern um einen Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten. Nur indirekt gehe es auch um das Management der F* und den Schaden der Gesellschaften, weil das Verhalten des Beklagten nicht nur den Kläger persönlich, sondern auch die Gesellschaften schädige. Der Schaden der Gesellschaften sei aber gerade nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Problem seien nicht Meinungsverschiedenheiten über Managemententscheidungen, sondern der Umstand, dass der Beklagte und die Mutter der Streitteile ausschließlichen Zugriff auf das Bankkonto der Gesellschaft hätten und über die Verwendung der Einnahmen keine Rechenschaft ablegten. Bei der Klausel 1.c.(3) des Settlement Agreements gehe es zwar um Streitigkeiten zwischen den Parteien dieses Verfahrens, jedoch in Bezug auf das Management des F* Trusts. Dieser sei etwas anderes als das Unternehmen von F*. Außerdem werde dort ausdrücklich auf Streitigkeiten über das Management Bezug genommen.
Schließlich habe der Beklagte durch sein Verhalten mehrmals deutlich gezeigt, an einem Mediationsverfahren überhaupt nicht interessiert zu sein. Es habe bereits monatelange Mediationsverfahren in den USA gegeben, um den Streit zwischen den Parteien beizulegen, der Beklagte habe dabei jedoch jeden noch so konstruktiven Vorschlag des Klägers abgelehnt. Der Beklagte habe sich auch in den bisher zwischen den Streitteilen geführten Verfahren niemals auf Streitbeilegungsklauseln des Settlement Agreements berufen, sondern dessen Gültigkeit überhaupt in Frage gestellt. Der Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs sei daher nicht nur unzutreffend, sondern auch rechtsmissbräuchlich.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und erhob die Einrede der Streitanhängigkeit sowie der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Nach dem Recht des Staates New Jersey sei es verboten, die selbe Klage bei zwei verschiedenen Gerichten einzubringen. Der Kläger habe bereits eine Klage beim Bezirksgericht in New Jersey eingebracht, mit welcher er die Zahlung der ersten Dividende in Höhe von USD 175.000 sowie Gehaltszahlungen fordere, sodass hinsichtlich dieser Ansprüche Streitanhängigkeit bestehe; sie könnten daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Entgegen dem Vorbringen des Klägers handle es sich dabei nicht nur um eine auf unvertretbare Handlungen gerichtete Klage.
Der Rechtsweg sei unzulässig, weil in mehreren Punkten des Settlement Agreements die (außergerichtliche) Streitbeilegung festgehalten sei. Insbesondere sei der gegenständliche Streit von Punkt 1.c.(3) des Settlement Agreements umfasst, jedenfalls aber von der Generalklausel in Punkt 18. Nach dieser hätten die Parteien ihren Rechtsbeistand oder einen anderen vereinbarten neutralen Mediator mit der Beilegung des Streits zu beauftragen. Könne die Streitigkeit dennoch nicht beigelegt werden und entstehe der F* kein irreparabler Schaden, werde keine Maßnahme eingeleitet, allerdings hätten die Parteien jeweils das Recht zu verlangen, dass über die Streitigkeit im Rahmen eines verbindlichen Schiedsverfahrens entschieden werde. Vorliegend sei nie ein Rechtsbeistand oder neutraler Mediator mit der Beilegung der Streitigkeit beauftragt worden, was aber Voraussetzung für die Geltendmachung wäre.
Der Beklagte habe auch nicht auf die Schiedsklausel verzichtet: In allen bisherigen Verfahren habe er erst den zweiten Schritt gesetzt und immer der Kläger den ersten. In dem am HG Wien geführten Verfahren auf Bucheinsicht sei es ebenso ungesetzlich, ein Schiedsverfahren einzuleiten wie in dem weiteren Verfahren auf Bestellung eines Notgeschäftsführers. Auch eine Abberufungsklage gegen den Kläger oder eine actio pro socio wegen verbotener Einlagenrückgewähr könnten schon ihrer Natur nach nicht unter eine Mediations- oder Schiedsklausel fallen.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht aus, dass es in Folge der Unzulässigkeit des Zivilrechtswegs unzuständig sei (Spruchpunkt 1.) und wies die Klage zurück (Spruchpunkt 2.). Neben dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt traft es dazu die auf den Beschlussseiten 5 bis 10 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Auf einzelne bekämpfte Feststellungen wird im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge zurückgekommen.
Rechtlich folgerte es, die Zulässigkeit des Rechtswegs sei nicht gegeben, wenn eine Streitigkeit Gegenstand einer Klage sei, für die nach einer Vereinbarung der Parteien zwingend ein vorgeschaltetes Verfahren einzuhalten sei, bevor die Anrufung des Gerichts zulässig sei. Im Settlement Agreement hätten die Streitteile eine ihrem Willen nach bindende Regelung getroffen, wonach zunächst ein Mediationsversuch zu unternehmen und für den Fall der Nichteinigung auch ein Schiedsverfahren einzuleiten sei. Jedenfalls die zwingende Schiedsvereinbarung stehe der sofortigen Klagseinbringung entgegen. Der Kläger mache Ansprüche geltend, die ihm gerade aufgrund des getroffenen Settlement Agreements zustünden, nämlich Dividenden- und Gehaltsansprüche. Diese habe er im Wesentlichen deshalb nicht erhalten, weil der Beklagte entgegen dem getroffenen Settlement Agreement und auch in Verstoß gegen seine Pflichten als Treuhänder Geld aus dem Unternehmensvermögen der F* entnommen habe. Gerade das habe auch in der Vergangenheit zu Konflikten geführt. Es liege also eine Streitigkeit zwischen den Parteien betreffend die F* im Sinne des Punktes 18. des Settlement Agreements und im Übrigen auch eine Streitigkeit zwischen den Treuhändern im Sinne von Punkt 1.c.(3) desselben vor. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass der Kläger seine Ansprüche primär auf Schadenersatz stütze, zumal er seinen Anspruch letztlich aus einem Missbrauch der Treuhänder- bzw Gesellschafterfunktion des Beklagten ableite. Auch wenn sich der Beklagte in bisherigen Rechtsstreitigkeiten nicht auf das Settlement Agreement berufen habe, rechtfertige dies nicht die Annahme, dass er diese Klausel deshalb als nicht mehr gültig betrachte oder auf deren Anwendung verzichten wolle. Außerdem stehe nicht fest, ob die bisherigen Rechtsstreitigkeiten überhaupt von der Klausel erfasst gewesen seien. Auch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten sei nicht zu erkennen. Die Klage sei daher schon mangels Zulässigkeit des Zivilrechtswegs zurückzuweisen, weshalb sich ein Eingehen auf die eingewendete Streitanhängigkeit erübrige.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich der Geltendmachung sekundärer Verfahrensmängel mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Durchführung des Verfahrens aufzutragen. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Beklagte beantragt in seiner Rekursbeantwortung , diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Als solche rügt der Kläger, das Erstgericht sei seinem Antrag auf Beischaffung des Aktes J* des HG Wien nicht nachgekommen. Dazu genügt der Hinweis, dass die Berufung auf einen gesamten Akt unzulässig ist, es können nur einzelne Aktenbestandteile unter dem Gesichtspunkt des Urkundenbeweises als Beweis angeboten und zugelassen werden (RS0039953). Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, welche Aktenbestandteile er konkret zu welchem Beweisthema beigeschafft haben will, sodass das Erstgericht schon aus diesem Grund nicht verpflichtet war, dem Beweisantrag nachzukommen. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Zudem muss der behauptete Mangel wesentlich, also abstrakt geeignet sein, die Unrichtigkeit der Entscheidung herbeizuführen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 496 ZPO Rz 35). Da - wie die Behandlung der Rechtsrüge noch zeigen wird - daraus, dass der Beklagte selbst eine Klage eingebracht hat, nicht auf einen (konkludenten) Verzicht auf die Schiedsklausel geschlossen werden kann, liegt auch kein relevanter Mangel vor.
2. Zur Beweisrüge:
2.1. Der Kläger bekämpft zunächst die Feststellung „ …während Punkt 18. allgemein von Streitigkeiten zwischen G* und A* spricht “ und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung „ …während Punkt 18. von wesentlichen Streitigkeiten zwischen G* und A* im Bezug auf die Geschäfte von F* und/oder E* spricht “.
Tatsächlich handelt es sich bei der bekämpften Feststellung nicht um eine eigenständige Feststellung, sondern um eine verkürzte Zusammenfassung des Inhalts der Punkte 1.c.(3), 2.c.(3) und 18. des Settlement Agreements, dessen genauen Wortlaut das Erstgericht jedoch ohnehin auch festgestellt und seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Allenfalls liegt darin eine Aktenwidrigkeit, die dadurch zu beheben ist, dass das Rechtsmittelgericht anstelle der aktenwidrigen die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung setzt und diese der rechtlichen Beurteilung unterzieht (RS0110055; RS0043324 [T12]). Das Rekursgericht übernimmt daher die bekämpfte Feststellung nicht.
2.2. Weiters bekämpft der Kläger die Feststellungen: „ Die in den Streitbelegungsklauseln vorgesehene Vorgangsweise sollte verbindlich sein, dh die Anrufung eines Gerichts sollte erst nach einem Mediationsversuch bzw Durchführung eines Schiedsverfahrens in der in der Vereinbarung umschriebenen Weise zulässig sein.
Die im Settlement Agreement getroffenen Streitbeilegungsvereinbarungen wurden in der Folge nicht abgeändert. “
Stattdessen begehrt er die Ersatzfeststellungen: „ Die Streitbeilegungserklauseln in den Punkten 1.c.(3) und 18. des Settlement Agreements schließen eine Schadenersatzklage zwischen den Streitteilen nicht aus. Für Maßnahmen der Geschäftsführung, die eine Partei fordert, die andere aber ablehnt, sind die Klauseln zwar als verbindlich formuliert, wurden aber konkludent dahingehend abgeändert, dass es den Parteien frei steht, Geschäftsführungsstreitigkeiten vor ein Schiedsgericht oder ein staatliches Gericht zu bringen. “
Ob die Streitbeilegungsklauseln eine Schadenersatzklage ausschließen, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und somit keine feststellungsfähige Tatsache.
Die bekämpfte Feststellung, wonach die in den Streitbeilegungsklauseln vorgesehene Vorgangsweise verbindlich sein sollte und in Folge auch nicht abgeändert wurde, hat das Erstgericht auch auf die Aussage des Beklagten gegründet (vgl US 12, letzter Absatz). Hat das Erstgericht jedoch wie hier seine Feststellungen nicht nur auf Urkunden, sondern auch auf unmittelbare Beweisaufnahmen gestützt, kann das Rekursgericht von diesen Feststellungen nicht abweichen (RS0044018 [insbes T6]; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 526 Rz 5). Die freie Beweiswürdigung kann daher in diesem Punkt im Rekursverfahren nicht angefochten werden (RS0040120).
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. Der Kläger vermeint zunächst, das Erstgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, die im Settlement Agreement enthaltene Schiedsvereinbarung sei verbindlich und stehe der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen entgegen.
3.1.1. Welche Streitigkeiten von einer Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist aufgrund ihres – nach dem Parteiwillen auszulegenden – Inhalts zu ermitteln. Dabei sind die Auslegungsregeln des ABGB analog heranzuziehen (RS0018023 [T1]; RS0044997 [T5]).
Das Ziel der Auslegung nach § 914 ABGB ist die Ermittlung der Absicht der Parteien. Dafür bildet der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung den Ausgangspunkt; er ist allein maßgeblich, wenn keine abweichende Absicht festgestellt wird. Zu berücksichtigen sind jedoch alle den Vertragsabschluss begleitenden Umstände ( Bollenberger/P. Bydlinski in KBB 7 § 914 ABGB Rz 5 mwN; RS0017915).
3.1.2. Die Punkte 1.c.(3), 2.c.(3) sowie 18. des Settlement Agreements sprechen davon, dass wenn eine bedeutsame Streitigkeit („a meaningful dispute“) nicht beigelegt werden könne, von den Parteien keine Maßnahmen eingeleitet werden sollen („no action shall be taken“), sondern die Parteien das Recht haben („shall have the right“), dass die Meinungsverschiedenheit durch ein verbindliches Schiedsverfahren („binding arbitration“) entschieden wird.
Dass unter „Maßnahmen“, die nicht eingeleitet werden sollen, nur Geschäftsführungsmaßnahmen gemeint sein sollen, wie der Rekurs vermeint, lässt sich dem reinen Wortlaut der Vereinbarung nicht entnehmen. Gerade der englische Begriff „action“ wird nämlich durchaus auch im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Vorgehen (zB „legal action“, vgl auch „class action“ als Begriff für Sammelklage) verwendet. Der bloße Wortlaut – insbesondere jener des englischen Originals - steht damit der Auslegung, dass die Schiedsvereinbarung verbindlich sein soll, nicht entgegen, sondern spricht im Gegenteil gerade dafür.
Auch dass die Parteien nach dem Settlement Agreement nur das Recht haben, die Entscheidung eines Schiedsgerichtes herbeizuführen, steht der Annahme einer Verbindlichkeit einer solchen Schiedsklausel nicht zwingend entgegen, zumal jener Auslegung der Vorzug gebührt, welche die Gültigkeit des Schiedsvertrags favorisiert, wenn der Wortlaut der Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zulässt (RS0018023 [T4]; RS0045045 [T4]; 18 OCg 6/18h; 4 Ob 55/25d [1.]).
3.1.3. Da somit der Wortlaut der Vereinbarung der Auslegung dahin, dass es sich um eine verbindliche Schiedsklausel handelt, nicht entgegensteht, ist in weiterer Folge die Parteienabsicht zu ermitteln. Zwar gehört die rechtliche Würdigung von Willenserklärungen, Verträgen und Vergleichen zur rechtlichen Beurteilung, werden aber zur Auslegung der einer Urkunde zugrundeliegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel herangezogen, so werden damit tatsächliche Feststellungen getroffen (RS0043369; RS0017911).
Hier hat das Erstgericht auf Tatsachenebene festgestellt, dass nach der Ansicht der Parteien die in den Streitbeilegungsklauseln vorgesehene Vorgehensweise verbindlich sein sollte (BS 9, vorletzer Absatz). An diese Feststellung ist das Rekursgericht, wie oben zu Punkt 2.2. dargelegt, gebunden.
Die daraus abgeleitete rechtliche Beurteilung, wonach die Schiedsklausel verpflichtend sei, ist daher nicht zu beanstanden.
3.2. Weiters wendet sich der Rekurs dagegen, dass es sich bei dem Gegenstand der vorliegenden Klage um eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Treuhändern betreffend das Management das Treuhandverhältnisses von F* oder um einen wesentlichen Streit im Bezug auf die Geschäfte von F* und/oder E* handle.
3.2.1. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Schiedsklauseln nach der Rechtsprechung ausdehnend auszulegen sind (RS0045337 [insbes T1]). Der zentrale Vorwurf des Klägers als Gesellschafter der F* liegt darin, dass der Beklagte als Mitgesellschafter (und faktischer Geschäftsführer) unberechtigt Geld vom Firmenkonto der F* entnehme und dieses für private Zwecke verwende; er habe auch falsche Steuererklärungen für die Gesellschaft abgegeben, wodurch er die Ausschüttung von Dividenden der F* verhindere. Worum es sich dabei um keinen „wesentlichen Streit im Bezug auf die Geschäfte von F* und/oder E*“ im Sinne des Punktes 18. des Settlement Agreement handeln soll, legt der Rekurs nicht näher dar, zumal gerade auch in der Vergangenheit erfolgte unberechtigte Entnahmen des Beklagten nach den Feststellungen mit ein Grund für den Abschluss des Settlement Agreement waren, das auch den Zweck verfolgte, derartiges in Hinkunft zu begrenzen (BS 6, vierter Absatz). Nach dem Verständnis der Streitteile sollten darunter auch Streitigkeiten fallen, in denen eine Partei der anderen die Veruntreuung von Gesellschaftsgeld vorwirft (BS 9, dritter Absatz).
Dass angesichts dieses Verständnisses auch die nunmehr behaupteten Vorgänge Geschäfte von F* berühren, kann damit wohl nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.
3.3. Schließlich beharrt der Kläger im Rekurs auf seinem Standpunkt, das Settlement Agreement sei in weiterer Folge einvernehmlich abgeändert worden.
3.3.1 Damit entfernt er sich zunächst vom festgestellten Sachverhalt. Nach diesem wurden nämlich die im Settlement Agreement getroffenen Streitbeilegungsvereinbarungen nicht abgeändert (BS 9, letzter Absatz). Insoweit liegt also keine gesetzeskonforme Rechtsrüge vor (vgl RS0043603; A. Kodek aaO § 471 Rz 16).
Wurden zu bestimmten Themen Tatsachenfeststellungen getroffen, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich aber auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1; T3]), sodass die in diesem Zusammenhang behauptete sekundäre Mangelhaftigkeit ebenfalls nicht vorliegt.
3.3.2. Im Übrigen ist bei Beurteilung der Frage, ob ein konkludenter Verzicht vorliegt, Zurückhaltung geboten (RS0014090 [T2]). Ein schlüssiger Verzicht darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist (RS0014190). Dass der Kläger selbst aktiv Klagen gegen den Beklagten eingebracht hat, rechtfertigt daher nicht die Annahme, er habe damit pauschal auch für alle hinkünftig vom Kläger gegen ihn angestrengten Verfahren auf die Berufung auf die Schiedsklausel verzichten wollen.
3.3.3. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch mit Rechtsmissbrauch argumentiert, ist Voraussetzung dafür, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht ( Karner in KBB 7 § 1295 ABGB Rz 22 mwN). Dass sich der Beklagte auf eine Schiedsvereinbarung beruft, der beide Parteien zugestimmt haben, begründet ein solches krasses Missverhältnis nicht, zumal es dem Kläger auch im Schiedsverfahren, dessen Ergebnisse für die Parteien bindend sein sollen, möglich ist, seine Ansprüche durchzusetzen.
4. Das Erstgericht hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, weshalb der Rekurs erfolglos bleiben musste.
Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein gültiger Schiedsvertrag allerdings nicht die Unzulässigkeit des Rechtswegs, sondern die sachliche Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichts (RS0039817; RS0039844; RS0039867). Der angefochtene Beschluss war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass das angerufene Gericht sachlich unzuständig ist und die Klage aus diesem Grund zurückgewiesen wird.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer oder für einen Nichtunternehmer mit Sitz außerhalb der EU unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer, sondern der desjenigen Landes, in dem der Klient als Empfänger der anwaltlichen Leistungen wohnt. Damit ist die Behauptung und Bescheinigung aller Tatsachen, die für die Frage der Umsatzsteuerpflicht und ihrer Höhe maßgeblich sind, erforderlich. Mit einer – wie hier erfolgten – kommentarlosen Verzeichnung von 20 % USt wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen, sodass dann nur der Nettobetrag zugesprochen werden kann, soweit der ausländische Umsatzsteuersatz nicht allgemein bekannt ist ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 3.35 mwN; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 54 Rz 4; RS0114955). Da die aufgrund des Wohnsitzes des Beklagten heranzuziehende US-amerikanische Umsatzsteuer weder bescheinigt wurde noch gerichtsnotorisch ist (vgl OLG Wien, 3 R 81/23p; 5 R 197/24p; 33 R 37/25s ua), war dem Beklagten nur der Nettobetrag seiner Vertretungskosten zuzusprechen.
6. Da mit dem angefochtenen Beschluss die Klage ohne Sachentscheidung zurückgewiesen wurde, gelangt die Konformatssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht zur Anwendung. Das Ergebnis der Auslegung, welche Streitigkeiten von der Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist jedoch einzelfallbezogen und begründet daher in der Regel – wie auch hier - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (vgl RS0018023 [T6; T11]).
Der ordentliche Revisionsrekurs ist daher nicht zulässig.
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