Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Mag a . Gassner (Vorsitz) und Mag a . Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* , geboren am **, **, 2. DI Dr. B* , geboren am **, **, beide vertreten durch Mag. Mariella Hackl, Rechtsanwältin in Kirchbach-Zerlach, und der Nebenintervenientin C* GmbH, FN **, **, vertreten durch Dr. Gerhard Petrowitsch, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen die beklagte Partei D* m.b.H., FN **, **, vertreten durch Mag. Stephan Bertuch, Rechtsanwalt in Graz, und der Nebenintervenientin E* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Christian Taumberger, Keesgasse 7, 8010 Graz, wegen 1.) EUR 42.923,49 sA und 2.) EUR 17.458,63 sA, über den Rekurs der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17. März 2026, **-155, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien die mit EUR 13.732,91 (darin EUR 2.288,70 USt) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 386,87 (darin EUR 64,48) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
begründung:
Die Kläger begehrten, gestützt auf § 933a und § 1295 ABGB, nach Klagseinschränkung und-ausdehnung letztlich den Betrag von insgesamt EUR 60.382,12 sA, wovon auf die Erstklägerin EUR 42.923,49 sA und auf den Zweitkläger EUR 17.458,63 sA entfielen.
Das Erstgericht sprach den Klägern gemeinsam (ohne Aufschlüsselung im Spruch seines Urteils) EUR 7.366,88 zu und wies das Mehrbegehren ab.
Das Oberlandesgericht Graz gab der Berufung der Beklagten mit Urteil vom 17. Oktober 2024, 2 R 110/24z, nicht Folge und änderte das Ersturteil infolge Berufung der Kläger dahin ab, dass es der Erstklägerin EUR 13.893,51 sA und dem Zweitkläger EUR 1.869,04 sA zusprach, während es das Mehrbegehren abwies.
Mit Urteil vom 16. April 2025, 3 Ob 219/24p, gab der Oberste Gerichtshof der Revision der Kläger teilweise Folge und änderte die Urteile der Vorinstanzen dahin ab, dass er der Erstklägerin EUR 27.715,79 sA und dem Zweitkläger EUR 11.671,92 sA zusprach, während er das Mehrbegehren abwies.
Gegenstand des Rekursverfahrens sind ausschließlich die Verfahrenskosten der Nebenintervenientin auf Seiten der Kläger.
Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Nebenintervenientin auf Seiten der Kläger die mit EUR 16.624,77 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz zu 2 R 18/26y (ON 152) ging es für den ersten und zweiten Verfahrensabschnitt von einem fiktiven Gesamtstreitwert von EUR 41.387,71 aus, stellte diesen dem Zuspruch von gesamt EUR 35.387,22 gegenüber und berechnete den Kostenersatzbetrag auf Basis einer Ersatzquote von rund 70 % mit EUR 12.222,07 netto. Für den dritten Abschnitt ergebe sich bei einem fiktiven Gesamtstreitwert von 45.287,71 und einer Ersatzquote von 74 % ein Kostenersatzbetrag von EUR 1.631,90 netto.
Gegen diesen Beschluss erhebt die Beklagte Rekurs. Sie beantragt die Abänderung der Kostenentscheidung dahin, die ihr auferlegte Kostenersatzpflicht auf gesamt EUR 13.732,21 zu reduzieren. Ihr Rekursinteresse bezifferten sie mit EUR 2.892,56.
Die Kläger und die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beteiligten sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist berechtigt.
Die Nebenintervenientin kritisiert die Kostenentscheidung in zwei Punkten: Das Erstgericht hätte den von ihm angenommenen fiktiven Gesamtstreitwert bei der Berechnung der Kosten heranziehen müssen. Zum anderen sei der Schriftsatz vom 13. April 2022 nicht zu honorieren, weil er weder aufgetragen noch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei.
1. Das Erstgericht hat zwar – ausgehend von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz zu 2 R 18/26y – dargelegt, dass der Kostenentscheidung ein (im Rechtsmittelverfahren nicht bemängelter) fiktiver Gesamtstreitwert von EUR 41.387,71 (im ersten und zweiten Verfahrensabschnitt) bzw. EUR 45.287,71 (im dritten Verfahrensabschnitt) zugrunde zu legen sei und der Nebenintervenientin eine Ersatzquote von 70 % zustehe. Die gebotene Kürzung der verzeichneten Gebühren auf Basis dieser Bemessungsgrundlage nahm es allerdings nicht vor.
2. Gemäß § 54 Abs 1a letzter Satz ZPO ist die Honorierung von Einwendungen gegen die Kostennote untersagt; umso weniger sind daher Kosten für eine Äußerung zu Einwendungen gegen eine Kostennote zu ersetzen. Mit Schriftsatz vom 13. April 2022 äußerte sich die Nebenintervenientin zu den von der Beklagten im Zwischenstreit erhobenen Einwendungen gegen die von ihr gelegte Kostennote, sodass die dafür verzeichneten Kosten von EUR 1.255,65 netto nicht zu berücksichtigen waren.
3.1. Davon ausgehend ergeben sich im ersten und zweiten Verfahrensabschnitt folgende Beträge:
SS vom 09.03.2022 TP3A EUR 819,40
50 % ES EUR 409,70
10 % StrGZ EUR 122,91
ERV-Zuschlag EUR 2,10
TS vom 30.03.2022, 2/2 TP3A EUR 819,40
100 % ES EUR 819,40
10 % StrGZ EUR 163,88
Befundaufnahme 13.06.2022 3/2 TP3A EUR 1.229,10
100 % ES EUR 1.229,10
10 % StrGZ EUR 184,37
Äußerung vom 29.09.2022 TP2 EUR 415,50
50 % ES EUR 207,75
10 % StrGZ EUR 62,33
TS vom 01.12.2022, 1/2 TP1 EUR 819,40
100 % ES EUR 819,40
10 % StrGZ EUR 163,88
TS vom 17.05.2023, 4/2 TP3A EUR 1.475,17
50 % ES EUR 1.475,17
10 % StrGZ EUR 295,02
TS vom 15.12.2023, 6/2 TP3A EUR 1.638,80
50 % ES EUR 1.638,80
10 % StrGZ EUR 327,76
Gesamtkosten EUR 15.199,79
Davon Ersatzquote 70 %: EUR 10.639,85
3.2. Im dritten Abschnitt ergeben sich nachstehende Beträge:
TS vom 15.12.2023, 4.Stunde TP3A EUR 493,65
50 % ES EUR 493,65
10 % StrGZ EUR 98,73
Gesamtkosten EUR 1.086,03
Davon Ersatzquote 74 %: EUR 803,66
Der Kostenrekurs ist daher berechtigt. An Stelle der vom Erstgericht ausgesprochenen Kostenersatzpflicht der Beklagten an die Nebenintervenientin von EUR 16.624,77 errechnet sich eine solche von EUR 13.732,21 inkl. USt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO, § 11 RATG. In dem die Kosten des Nebenintervenienten betreffenden Kostenrekursverfahren ist der Nebenintervenient im Falle seines Unterliegens nach gesicherter Rechtsprechung der zweitinstanzlichen Gerichte kostenersatzpflichtig (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.382 mwN; OLG Linz 1 R 98/25z; OLG Graz 6 Ra 29/23s).
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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